VwGH 26.03.1996, 96/05/0062
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist, dar. "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit (Hinweis E , 88/05/0266). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1993/09/07 91/05/0220 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR-B XX-13/95, betreffend ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/20, hat mit Bescheid vom den Eigentümern des Hauses in W, V-Straße 70, den Auftrag erteilt, den Verputz sowie die Verblechung instandsetzen zu lassen. Als Erfüllungsfrist wurde vorgeschrieben, daß diese Maßnahmen binnen 12 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides in Angriff zu nehmen und sodann ohne unnötige Unterbrechung zu beenden seien. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom abgewiesen und den bekämpften Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat am bei der belangten Behörde um Verlängerung der mit diesem rechtskräftigen Berufungsbescheid der belangten Behörde festgesetzten Erfüllungsfrist angesucht. Mit Bescheid vom wurde dieses Ansuchen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 68 Abs. 7 AVG stehe auf die Ausübung des Ermessens niemandem ein Rechtsanspruch zu; angesichts des langen Zeitraumes, der seit der Erlassung des rechtskräftigen Bauauftrages mit Berufungsbescheid vom verstrichen sei, und des Umstandes, daß eine Fristerstreckung im vorliegenden Fall nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, sehe die belangte Behörde keinen Anlaß, von dem ihr gemäß § 68 Abs. 2 AVG zustehenden Recht Gebrauch zu machen und die mit Berufungsbescheid festgesetzte Erfüllungsfrist zu verlängern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist im Spruch eines Bescheides, mit welchem die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen.
Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides dar, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist. "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit (hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0266).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes steht gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zu.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher von der belangten Behörde mit Recht zurückgewiesen worden (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/05/0133 = BauSlg. Nr. 1136; vom , Zl. 92/05/0326; vom , Zl. 92/05/0325, sowie vom , Zl. 91/05/0220).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1996050062.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-47737