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VwGH vom 26.06.1995, 93/10/0226

VwGH vom 26.06.1995, 93/10/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R N und des J N, beide in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 13/01-9111/25-1993, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am zeigten die Beschwerdeführer an, sie beabsichtigten, für ihre Alm im Bereich Kolm-Saigurn einen Zufahrtsweg auf der "großteils" noch vorhandenen alten Trasse anzulegen. Hiezu seien Geländekorrekturen, Baggerungen sowie eine Schotterkofferung erforderlich. Die Erschließung sei für die Aufrechterhaltung des Almbetriebes unbedingt erforderlich.

Einem von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) am angelegten Aktenvermerk zufolge sei bei einer im Beisein der Beschwerdeführer durchgeführten Begehung festgestellt worden, daß der überwiegende Teil der Wegtrasse im Hochwasserabflußgebiet der Hüttwinkelache liege. Es bestehe somit eine Bewilligungspflicht gemäß § 19a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 idF LGBl. Nr. 67/1986 (NSchG 1977). Die Beschwerdeführer erklärten daraufhin, die Anzeige vom zurückzuziehen.

Am 5. und stellten Behördenorgane fest, daß die Beschwerdeführer mit Wegbauarbeiten (Baggerarbeiten, Ablagerung von Schotter) begonnen hatten.

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Wegbaumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. 276/1 KG B. Sie legten dar, der Antrag werde bloß vorsichtshalber gestellt, weil sie der Auffassung seien, daß eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei; es handle sich nämlich um Maßnahmen anläßlich der Sanierung eines bestehenden Weges.

Die BH holte Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieser legte dar, abzweigend von der Zufahrtsstraße zum Naturfreundehaus führe der von den Beschwerdeführern angelegte Weg von der Brücke über den Hüttwinkelbach zum Almgebäude der Ammereralm. Es sei eine geschotterte Fahrbahn mit einer durchschnittlichen Breite von 3 m und einer Gesamtlänge von ca. 600 m über das Grundstück Nr. 276/1 hergestellt worden. Der Weg verlaufe zunächst entlang des rechten Ufers der Hüttwinkelache, sodann über den Almboden und mit einer Kehre zum Almgebäude. Ein Großteil der Wegstrecke liege in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern. Die ersten 130 Laufmeter lägen außerhalb der Außenzone. Im zuletzt erwähnten Bereich habe offensichtlich ein alter, karrenbefahrener Zufahrtsweg bzw. Wirtschaftsweg existiert. Die neu angelegte Zufahrtsstraße verlaufe in ihrem unteren Abschnitt auf einer anderen Trasse, und zwar näher dem Hüttwinkelbach in seinem unmittelbaren Hochwasserabflußbereich. Für diese, nicht in die Außenzone des Nationalparkes fallende Wegstrecke komme daher der Fließgewässerschutz des § 19a NSchG 1977 zum Tragen. Das Almgebäude der Ammereralm werde durch einen Weg erschlossen, der an der Talstation der Sonnblickseilbahn und am Gasthof Ammererhof vorbeiführe; das Almgebäude werde damit auf nahezu kürzestmöglichem Weg erreicht. Der neu angelegte Weg sei daher für die Aufschließung der Alm nicht erforderlich. Der Weg bedeute als Fremdkörper in der Naturlandschaft eine erhebliche Landschaftsbeeinträchtigung und eine empfindliche Beeinträchtigung der charakteristischen Flora im unmittelbaren Nahbereich des Hüttwinkelbaches.

Mit Bescheid vom wies die BH den Antrag der Beschwerdeführer auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung bzw. wesentliche Änderung eines Weges auf dem Grundstück Nr. 276/1 KG B. gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 106/1983 (NPG) und § 19a NSchG 1977 ab. Gemäß § 39 Abs. 1 und 3 NSchG 1977 trug die Behörde mit Spruchpunkt II. den Beschwerdeführern auf, durch im einzelnen umschriebene Maßnahmen den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Begründend führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, mit Kundmachung der BH vom sei bekanntgegeben worden, daß beabsichtigt sei, den Talschluß von Kolm-Saigurn - unter anderem auch das Grundstück Nr. 276/1 KG B. umfassend - zu einem geschützten Landschaftsteil zu erklären. Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , LGBl. Nr. 81, sei das fragliche Gebiet in die Außenzone des Nationalparkes einbezogen worden. Für den oberen Bereich des Weges komme somit § 8 Abs. 4 NPG zum Tragen, für den unteren Bereich § 19a NSchG 1977. Die Wegbaumaßnahme bedeute einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild und Landschaftsgefüge; ein zusätzlicher Weg für die Bewirtschaftung der Ammereralm sei nicht erforderlich, da diese bereits wegemäßig aufgeschlossen sei. Eine Bewilligung sei daher nicht zu erteilen; nach § 39 NSchG 1977 sei ein Wiederherstellungsauftrag zu erlassen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die Unterschutzstellung des Gebietes durch Kundmachung der BH bzw. Verordnung der Landesregierung sei "sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt". Der Verordnungsgeber verfolge das Ziel, den Touristenverkehr aus dem Gasteinertal und die Errichtung eines Restaurantbetriebes durch die Beschwerdeführer zu behindern. Der verfahrensbetroffene Weg habe schon früher - wenngleich auf einer geringfügig anderen Trasse - existiert. Der ursprüngliche Zustand sei nicht festgestellt worden. Die Behörde übersehe, daß die Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hätten und der Weg zur Aufschließung ihres Objektes erforderlich sei.

Die belangte Behörde führte ergänzende Ermittlungen, insbesondere durch Einholung von Befund und Gutachten von Sachverständigen des Naturschutzes, der Hydrologie, der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie durch Vernehmung von Zeugen und die Auswertung von Luftbildern durch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab; die Abweisung des Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung gründete sie auf § 8 Abs. 1 und 4 NPG und § 23 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 5 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1/1993 (NSchG 1993), den Wiederherstellungsauftrag auf § 45 Abs. 1 NSchG 1993 iVm § 29 Abs. 2 lit. j NPG. Begründend traf die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführer hätten auf dem Grundstück Nr. 276/1 KG B. ohne naturschutzbehördliche Bewilligung einen geschotterten Weg errichtet. Dieser führe bei der Brücke nordwestlich des Naturfreundehauses in etwa östlicher Richtung abzweigend zunächst in einem Abstand von ca. 20 bis 25 m parallel zum gegenwärtigen Verlauf der Hüttwinkelache. Dabei quere er bereits nach ca.10 m eine im Unterhang vorhandene Quellflur mit Sumpfdotterblumen und scharfem Hahnenfuß sowie vereinzelt Wollgras in der charakteristischen Vegetation. Diese Fläche bestehe in ihrer Gemenglage aus kleinen Stillgewässern, Quellflurbewuchs und Randvegetation. Sie sei in ihrer Gesamtheit größer als 20 m2, die darin enthaltenen kleinen Tümpel wiesen jedoch weniger als 20 m2 auf. Sodann folge die Trasse weiter dem Bachverlauf unterhalb Alpe 266 und erreiche unterhalb des Grundstückes Nr. 276/9 zwischen Uferhang und Bachufer ein in die Hüttwinkelache mündendes, aus Richtung Osten abfließendes Gewässer, das mit zwei Rohrdurchlässen (Betonrohre mit 40 cm Durchmesser) gequert werde. Unmittelbar nach der Querung dieses Fließgewässers werde der Uferbereich eines regelmäßig wasserführenden Gerinnes durch die Schüttung berührt. Der Weg verlaufe sodann quer über die hier nur mäßig geneigte bis flache Alm in Richtung Alpe 268. Im Raum des unteren Randes der Alpe 268 drehe der bisher etwa Richtung Osten führende Weg in Richtung Norden und quere zunächst wiederum mit einem Rohrdurchlaß (Betonrohr mit 30 cm Durchmesser) das bereits im unteren Bereich verrohrte Fließgewässer. Auch in diesem Bereich werde die Ufervegetation des Baches mit Sumpfdotterblume, scharfem Hahnenfuß und verschiedenen Gräsern überschüttet. Wenige Meter nach dieser Bachverrohrung durchschneide der Weg ein im Unterhangbereich gelegenes Hangquellmoor. Das aus dem Quellrohr oberhalb des Weges fließende Wasser werde mittels Rohr unter der Fahrbahn in das unterliegende Gelände abgeleitet. Nach Querung dieser Feuchtfläche steige der Weg mit bis zu 14 % Gefälle zum Objekt auf Grundstück 261 hin an. Vor diesem Objekt sei eine größere terrassenartige Aufschüttung. Im Bereich der vorher beschriebenen Kurve südlich der oberen Bachquerung befinde sich in südöstlicher Richtung eine verfestigte Schüttungsfläche (Schotterfläche) von ca. 30 m2, wie sie beispielsweise zum Wenden von nicht geländetauglichen größeren Fahrzeugen verwendet werden könne. Aus dem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz und der Stereoskopauswertung von Luftbildern ergebe sich eindeutig, daß im unteren Bereich entlang der Hüttwinkelache orographisch rechtsufrig früher ein alter, heute großteils verfallener Karrenweg bis unterhalb des Grundstückes Nr. 276/9 angelegt gewesen sei. Von dort aus sei der Weg in nordöstlicher Richtung zu den Gebäuden hin angestiegen. Die wegmäßige Anbindung der Parzelle 261 sei über eine Weganlage aus dem Bereich Ammererhof erfolgt. Allerdings könne ein kurzer, von der Grundparzelle 261 ausgehender Weg in etwa südöstlicher Richtung bis in den Raum des oben beschriebenen Quellmoores nicht ausgeschlossen werden. Für die Almfläche zwischen dem zeitweise trocken gefallenen Gerinne und dem Wiesenbach auf der Strecke zwischen den heute vorhandenen Verrohrungen könne das Vorhandensein einer Weganlage auf Grund der vorhandenen Lichtbilder und offiziellen Karten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Feststellungen würden auch durch die Mitteilungen der Gemeinde Rauris belegt. Die diesen Feststellungen widersprechende Aussage des Zeugen W. und das Vorbringen der Beschwerdeführer ließen die angeführten objektiven Beweise nicht in Zweifel ziehen. Der Zeuge W. könne sich an den genauen Verlauf des früheren Karrenweges nur undeutlich erinneren und glaube lediglich, sich auf Grund mehrerer Fahrten mit einem Geländewagen im Bereich des nunmehr errichteten Weges an einen früher bestehenden Weg erinnern zu können. Im unteren Bereich des Weges sei mit den Bauarbeiten bereits im Herbst 1989 begonnen worden. Den oberen Wegabschnitt betreffend - zwischen dem unteren verrohrten Gerinne und der Nockeralm - könne jedoch die Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführer, daß auch dieser Wegabschnitt im Herbst 1989 schon im wesentlichen angelegt worden sei, nicht folgen. Die vorgelegten Rechnungen seien nicht geeignet, zu beweisen, daß der Weg im wesentlichen schon im Herbst 1989 errichtet worden sei. Eine ca. zehn Jahre alte Rechnung über den Einsatz eines Rüttelsiebes gebe keine Auskunft darüber, ob und wann damit gewonnener Schotter für den fraglichen Wegbau verwendet worden sei. Ebenso gebe die Rechnung vom allenfalls darüber Auskunft, wann Rohre gekauft, nicht jedoch darüber, wann sie verlegt worden seien. Aus dem Bericht des Gendarmeriepostens Rauris ergebe sich eindeutig, daß die Verlegung erst im Frühjahr 1990 durchgeführt worden sei. Aus Rechnungen der Firmen K. und R. ergebe sich, daß diese Anfang August 1989 geringfügige Erdarbeiten an der Zufahrtsstraße zur Almhütte durchgeführt hätten; der größte Teil sei im näheren Bereich der Almhütte durchgeführt worden. Dies werde auch durch die Stellungnahme der Gemeinde Rauris, den Umstand, daß größere Baumaßnahmen anläßlich eines Ortsaugenscheines am nicht hätten festgestellt werden können, und die Aussage des Zeugen H. bestätigt. Soweit eine Bauausführung im Frühjahr 1990 behauptet werde, sei im Hinblick auf die extreme Schneelage in diesem Bereich auszuschließen, daß diese vor dem 28. März stattgefunden hätte. Im übrigen zeigten Lichtbilder vom eindeutig, daß sich die fragliche Baumaßnahme im Juni 1990 erst im Anfangszustand befunden habe. Gerade für den Bereich zwischen den Rohrdurchlässen des Wiesenbaches zeigten diese Fotos eindeutig, daß im Juni 1990 noch keine Trasse geschüttet, sondern lediglich Schotterhaufen im Gelände abgelagert gewesen seien. Eine frühere Wegtrasse sei auf den Bildern in diesem Bereich überhaupt nicht ersichtlich; lediglich einzelne Fahrspuren von den Fahrten der Baufahrzeuge seien erkennbar. Die fraglichen Baumaßnahmen im oberen Wegbereich zwischen der unteren Verrohrung und der Nockeralm seien im wesentlichen erst im Frühjahr 1990, wahrscheinlich im Mai, sicherlich jedoch nicht vor dem durchgeführt worden. Was die Frage der Lage des unteren Wegabschnittes im Hochwasserabflußbereich der Hüttwinkelache betreffe, sei im hydrologischen Gutachten dargelegt worden, daß der gegebene Querschnitt ausreiche, eine zu erwartende Hochwassermenge von 60 bis 80 m3 je Sekunde schadlos abzuführen. Dem Gutachten aus dem Fach der Wildbach- und Lawinenverbauung sei zu entnehmen, daß beim hydrologischen Gutachten auf das Problem der Geschiebeführung keine Rücksicht genommen worden sei. Erosionsrinnen und Abtragsformen über dem Alpboden rechtsufrig der Ache gäben davon Zeugnis, daß es durch Auflandung des derzeit vorhandenen Durchflußquerschnittes vor allem im Zusammenwirken mit möglichen Unholzablagerungen zu einer Überflutung des Weges kommen könne. Weiters sei eine Verfüllung der Bachstatt am Schwemmkegelhals auf Grund der Verflachung des Sohlgefälles möglich. In einem solchen Fall müsse auf Grund der vorhandenen Geländeausformungen mit einer konzentrierten Anströmung des Weges und damit verbunden mit einer Beschädigung bzw. Zerstörung des Wegkörpers gerechnet werden. Es stehe somit fest, daß der Weg in seinem unteren Abschnitt im 30-jährigen Hochwasserabflußbereich der Hüttwinkelache liege. Der obere Wegabschnitt liege im Schutzbereich der Kundmachung der BH vom bzw. - zeitlich anschließend - in der Außenzone des Nationalparkes. Es bestehe daher eine Bewilligungspflicht gemäß § 19a NSchG 1977 (nunmehr § 23 Abs. 1 lit. a und b NSchG 1993) für den unteren Wegabschnitt bzw. nach § 4 Abs. 2 Z. 1 NPG für den oberen Wegabschnitt.

Der in Rede stehende kesselartige Bereich werde von den markanten Gipfeln der Goldberggruppe mit dem Rauriser Sonnblick im Zentrum, flankiert von Hocharn und Schareck, umrahmt und sei durch eine besondere morphologische Vielfalt geprägt. Sanfte Geländeformen mit allen Weideflächen, erlenbestockte Schuttkegel und Bachufer wechselten mit kleinfächigen, teils trupp- und horstförmig ausgeprägten Gehölzflächen, die mit Lärche, Fichte, vereinzelt Latsche und in höheren Regionen Zirbe bestockt seien. Nördlich des Tauernhofes und der Almfläche 276/1 bzw. Alpe 267 schlössen an die landwirtschaftliche Nutzfläche fichtenreiche, teils urwaldartige Bestandskomplexe an. Der Raum südlich bzw. südwestlich und südöstlich des Naturfreundehauses sei teilweise durch steil abfallende, eindrucksvolle Felswände mit der für den silikatdominierten Raum typischen Vegetation, Felsbändern und kleinen Verebnungen geprägt. Ein ausgedehntes Netz kleinerer und größerer Gerinne, teils im Unterhangbereich aus Quellmooren oder einzelnen Quellen entspringend, teils aus höheren Lagen in den Talschluß abstürzend zeige eine für diese Lage typische dynamische Landschaftsausprägung mit Um- und Ablagerungsstrecken, Schotterbänken, Wasserbetonung der Begleitvegetation in Wiesenflächen und den bereits erwähnten Erlenflächen. Bemerkenswert sei auch das auf verschiedenen Flächen vorhandene Vorkommen von geschützten Pflanzen, wie rostrote Alpenrose, Fieberklee und verschiedene Enzianarten. Der unmittelbare Talraum sei deutlich durch das Vorhandensein kulturhistorisch bedeutsamer Bauwerke aus der Zeit des Goldbergbaues geprägt, wobei auch einige almwirtschaftliche und sonstige Objekte im Talraum situiert seien. Der Raum Kolm-Saigurn sei nicht nur wegen seiner Eigenschaft als naturnahe Kulturlandschaft von Bedeutung, sondern in besonderer Weise auch wegen des großen Wertes dieses Raumes für Erholung und Fremdenverkehr. Viele begangene alpine Routen zu den umgebenden Berggipfeln dokumentierten die hohe Bedeutung des Raumes für Alpentouristen und Wanderer. Von den umgebenden Höhenwegen sei dieser Raum durchwegs gut einsehbar. Auf Grund seiner multifunktionalen Nutzung (Tourismus und Erholungsgebiet, Almwirtschaft, Forstwirtschaft) und seiner Lage weise dieser Raum eine besonders hohe Sensibilität auf. Das vorliegende Projekt berühre eine bisher als naturnahe Kulturlandschaft ausgeprägte Almweidefläche mit angrenzendem natürlichem bachbegleitendem Bewuchs. In diesen naturnahen Raum werde durch die lineare Struktur der Weganlage ein naturfernes Element eingebracht, das sich sowohl auf den Landschaftscharakter als auch auf das Landschaftsbild störend auswirke. Der naturnahe Eindruck dieser zwar topografisch gegliederten, als Komplex aber homogenen Landschaft werde durch die sie umrahmenden Waldflächen und Ufergehölze noch bedeutend unterstrichen. Da sich in diesem Bereich der Charakter der Landschaft bisher als eine technisch nicht erschlossene naturnahe Almfläche darstelle, wirke der vom umgebenden Gelände farblich und strukturell deutlich abgehobene Schotterweg als optisch wahrnehmbare Störlinie, die sowohl den Charakter der Landschaft als komplexes Gefüge als auch das hievon betroffene Landschaftsbild infolge der damit verbundenen zunehmenden Naturentfremdung abträglich beeinflusse. Dabei seien vor allem die optischen Sichtbeziehungen sowie Fernwirkungen mitzuberücksichtigen. Gegenüber dem nicht durch Baumaßnahmen dieser Art belasteten Landschaftsbild sei die lineare Struktur der Weganlage, die einen geschlossenen Almweidekomplex zerschneide, auf Grund der guten Einsehbarkeit von den umliegenden Wanderwegen eine wesentliche Beeinträchtigung. Durch die Weganlage werde der für Almflächen charakteristische Pflanzenbewuchs im Bereich der gesamten Wegtrasse vollkommen vernichtet. Im Bereich der oberen Bachverrohrung des Zubringergerinnes zum Hüttwinkelbach sei es zur Vernichtung des typischen Vegetationsbestandes gekommen. Ein besonders schwerwiegender Eingriff sei im Bereich des Quellmoores oberhalb der zweiten Bachverrohrung erfolgt; durch die Überschüttung sei ein Pflanzenbestand mit geschützten Arten lokal vollkommen zerstört worden. Damit sei eine flächenmäßige Verkleinerung des Quellmoores verbunden, die mittel- bis langfristig über die verschüttete Trassenfläche hinausreichen werde. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer seien durch den schon bisher benützten Servitutsweg hinreichend aufgeschlossen. Eine Bewilligung komme nicht in Betracht. Gemäß § 45 Abs. 1 NSchG 1993 sei mit der Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Den Wegabschnitt zwischen der Brücke nordwestlich des Naturfreundehauses bis zur Ableitung eines in die Hüttwinkelache mündenden, nach Osten abfließenden Gewässers unterhalb der Parzelle Nr. 276/9 zwischen Unterhang und Bachufer angelegten Rohrdurchlasses (im folgenden als "Wegabschnitt I" bezeichnet) betreffend geht die belangte Behörde von einer Lage im Hochwasserabflußbereich der Hüttwinkelache aus.

1.2. Nach § 19a Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 idF LGBl. Nr. 67/1986 sind fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflußgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gesetzlich geschützt. Erhebliche Eingriffe in solche sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

Die soeben zitierte Vorschrift ist am in Kraft getreten.

Mit Erkenntnis vom , Zlen. G 162, 163/92, VfSlg. 13301, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß § 19a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 idF LGBl. Nr. 67/1986 verfassungswidrig war.

1.3. Nach § 19a Abs. 1 lit. b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 idF der Naturschutzgesetz-Novelle 1992, LGBl. Nr. 41, sind oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflußgebiete nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 geschützt.

Nach Abs. 3 leg. cit. sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

Die soeben erwähnte Vorschrift wurde durch Art. I Z. 20 der Naturschutzgesetz-Novelle 1992 mit Wirksamkeit vom (vgl. Art. II Z. 1 NSchG-Nov 1992) eingeführt.

1.4. Durch LGBl. Nr. 1/1993 wurde das Salzburger Naturschutzgesetz in der Fassung der in der Folge ergangenen Gesetzgebungsakte, zuletzt der NSchG-Nov 1992, mit Wirkung vom als Salzburger Naturschutzgesetz 1993 - NSchG 1993 wiederverlautbart. Die oben wiedergegebene Vorschrift des § 19a NSchG 1977 idF der Nov 1992 wurde als § 23 NSchG 1993 wiederverlautbart.

1.5. Ein Fließgewässerschutz und daraus resultierende, u.a. an die Lage eines Vorhabens im Hochwasserabflußgebiet eines fließenden Gewässers anknüpfende Bewilligungspflichten wurden durch Art. I Z. 1 der Novelle LGBl. Nr. 67/1986 als § 19a NSchG mit Wirksamkeit vom (erstmals) eingeführt. Auf die vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom im zeitlichen Geltungsbereich der Norm verwirklichten Sachverhalte war diese im Hinblick auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiterhin anzuwenden. Aus der Schaffung eines dem § 19a NSchG 1977 idF LGBl. Nr. 67/1986 entsprechenden Bewilligungstatbestandes durch die NSchG-Nov 1992 ist zu folgern, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der zeitliche Vollzugsbereich der früheren Regelung weiter andauern sollte.

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß die den Gegenstand des Bewilligungsantrages bildende Maßnahme jedenfalls nicht vor dem Jahr 1989 in Angriff genommen worden war. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Bewilligungspflicht für erhebliche Eingriffe in Hochwasserabflußgebiete fließender Gewässer nach § 19a NSchG 1977 idF der Nov 1986, im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nach § 23 NSchG 1993. Unter Gesichtspunkten des zeitlichen Geltungsbereiches von Normen, die eine solche Bewilligungspflicht begründen, entsprach daher die Auffassung der belangten Behörde, es bestehe eine Bewilligungspflicht für die den Wegabschnitt I betreffende Maßnahme der Beschwerdeführer, dem Gesetz.

1.6. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme einer Bewilligungspflicht für jene Maßnahmen, die den Wegabschnitt I betreffen, greift die Beschwerde mit ihrer Auffassung an, der Weg führe nicht durch den Hochwasserabflußbereich der Hüttwinkelache.

1.7. Der Beschwerde gelingt es jedoch nicht, eine in diesem Zusammenhang unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Sie verweist darauf, daß im hydrologischen Gutachten die Auffassung vertreten worden sei, auch bei extremen Ereignissen bestehe keine Gefahr eines Rückstaues; die Wegbaumaßnahme läge außerhalb der Uferlinie bzw. der Böschungsoberkanten der Hüttwinkelache und somit nicht im Hochwasserabflußbereich.

Diesen Schlußfolgerungen ist die belangte Behörde im Hinblick auf das zum Teil gegenteilige Gutachten des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung nicht gefolgt; die dafür angeführte, oben wiedergegebene Begründung ist nicht als unschlüssig zu erkennen. Allein mit dem Hinweis auf die erwähnten Aussagen des hydrologischen Gutachtens wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2.1. Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, daß der obere Bereich des Weges (ab dem zu 1.1. erwähnten Rohrdurchlaß bis zur Nockeralm; im folgenden als "Wegabschnitt II" bezeichnet) in einem Gebiet liegt, das durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , LGBl. Nr. 81/1990, ausgegeben am , in die Außenzonen des Nationalparkes Hohe Tauern (vgl. § 4 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl. Nr. 106/1983 - NPG) einbezogen wurde.

2.2. Das erwähnte Gebiet war zuvor Gegenstand der am verlautbarten Kundmachung der BH Zell am See vom , mit der die Absicht der Erklärung eines - das erwähnte, auf dem Grundstück Nr. 276/1 gelegene Gebiet umfassenden - Teiles des Talschlusses von Kolm-Saigurn zum geschützten Landschaftsteil bekanntgegeben wurde.

2.3. Die zu 2.2. erwähnte Kundmachung erfolgte auf Grund des § 9 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977. Danach ist vor der Erlassung einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 die beabsichtigte Erklärung des Landschaftsteiles oder Grünbestandes zum geschützten Landschaftsteil von der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen (§ 40 Abs. 2) sowie in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehenen Art und Weise zu verlautbaren. Nach § 10 Abs. 1 erster Satz NSchG 1977 sind vom Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 Abs. 1 an Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, nur nach vorheriger Bewilligung der Naturschutzbehörde zulässig.

Im Wegabschnitt II waren angesichts der durch die Kundmachung der BH vom geschaffenen Rechtslage Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, nur nach vorheriger Bewilligung der Naturschutzbehörde zulässig; die eine Bewilligungspflicht für bestimmte Maßnahmen erstmals begründende Norm gehört seit dem (Zeitpunkt der Kundmachung) dem Rechtsbestand an.

2.4. Nach § 4 Abs. 2 Z. 3 NPG ist in der Außenzone die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen und Wegen nur mit einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Die Einbeziehung des Wegabschnittes II in die Außenzone des Nationalparkes Hohe Tauern erfolgte mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 81/1990 am . Seit dem genannten Tag liegt der Wegabschnitt II im räumlichen Geltungsbereich des § 4 Abs. 2 Z. 3 NPG.

2.5. Im Hinblick auf die zu 2.1. bis 2.4. dargestellte Rechtslage ist den Wegabschnitt II betreffend davon auszugehen, daß seit dem eine Bewilligungspflicht betreffend Maßnahmen, die den Schutzzweck im Sinne des § 8 Abs. 1 NSchG 1977 beeinträchtigen, und vom an eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 3 NPG für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen und Wegen bestand bzw. besteht.

2.6.1. Die Beschwerde macht geltend, die - im Hinblick auf ihren generellen Adressatenkreis zutreffend als Verordnung qualifizierte - Kundmachung der BH vom sei "sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt". Der Verordnungsgeber bediene sich des Instruments des Naturschutzes, um sachfremde Ziele zu verfolgen, nämlich die Behinderung des Touristenverkehrs aus dem Gasteinertal im Wege der Stollendurchfahrt Kolm-Saigurn und der Errichtung eines Restaurantbetriebes durch die Beschwerdeführer.

2.6.2. Diese Darlegungen sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Verordnung zu erzeugen. Diese beruht auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 NSchG 1977. Danach ist Voraussetzung der Erklärung zum geschützten Landschaftsteil, daß es sich um kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände handle, die das Landschaftsbild besonders prägen, besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten, besondere kleinklimatische Bedeutung aufweisen oder für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam oder für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmales mitbestimmend sind. Ein Befund, wonach der betreffende Landschaftsteil oder Grünbestand die in § 8 Abs. 1 NSchG 1977 beschriebene Beschaffenheit aufweist, bildet die Grundlage für eine Kundmachung nach § 9 Abs. 1 NSchG 1977. Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen zeigt die Beschwerde nicht auf, daß die soeben dargestellten Voraussetzungen der Kundmachung nicht vorlägen; jene Sachverhaltsfeststellungen, die dem betreffenden Gebiet im Ergebnis eine solche Beschaffenheit zuschreiben, greift sie damit nicht konkret an. Daß mit der Erklärung zum geschützten Landschaftsteil bzw. der vorhergegangenen Kundmachung nach § 9 Abs. 1 NSchG 1977 Beschränkungen - etwa die von der Beschwerde angesprochenen - verbunden sind, entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck; darin liegt somit kein Hinweis auf eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung.

2.7. Auf die - inhaltlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende - Behauptung der Beschwerde, sowohl die Kundmachung der BH als auch die Verordnung LGBl. Nr. 81/1990, widersprächen den raumordnungsrechtlichen Zielsetzungen, weil "das Gebiet als Fremdenverkehrsgebiet ausgewiesen und als solches durch die bestehende Infrastruktur prädestiniert" sei, war schon im Hinblick auf das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) und die fehlende Konkretisierung des Hinweises auf raumordnungsrechtliche Gegebenheiten nicht weiter einzugehen.

2.8.1. Der angefochtene Bescheid enthält die Feststellung, (insbesondere) im Wegabschnitt II seien "die Baumaßnahmen im wesentlichen erst im Frühjahr, wahrscheinlich im Mai, jedenfalls nicht vor dem durchgeführt" worden. Vorher seien lediglich geringfügige Erdarbeiten an der Zufahrtsstraße und die Ablagerung von Schotter im Bereich der geplanten Trasse durchgeführt worden. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, es seien - nicht weiter konkretisierte - Baumaßnahmen "bereits im Frühjahr 1989" durchgeführt worden; dies ergebe sich aus dem "Vorbringen" der Firma AB.

2.8.2. Auch mit diesen Darlegungen wird in mehrfacher Hinsicht keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Zum einen ist ihnen keine konkrete Behauptung des Inhaltes zu entnehmen, daß - im Hinblick auf den Abschluß der Baumaßnahmen vor dem Eintritt der Bewilligungspflicht am - einer Sachentscheidung über den Bewilligungsantrag mangels einer "Maßnahme", die im zeitlichen Geltungsbereich der die Bewilligungspflicht begründenden Norm gesetzt worden wäre, die Grundlage entzogen wäre; zum anderen vermag die Beschwerde keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erzeugen, die schlüssig begründet hat, aus welchen Gründen sie aus der vorgelegten Rechnung der Firma AB nicht auf die Durchführung von im vorliegenden Zusammenhang ins Gewicht fallenden Baumaßnahmen vor dem schließen konnte. Der nicht weiter konkretisierte Hinweis der Beschwerde auf "Vorbringen" der Firma AB ist nicht geeignet, einen bei der Beweiswürdigung unterlaufenen Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungswissen aufzuzeigen.

2.9. Die Beschwerde vertritt den Wegabschnitt II betreffend weiters die Auffassung, die Arbeiten hätten lediglich der Sanierung eines bestehenden Weges gedient. Die Feststellung, daß in diesem Bereich das Vorhandensein einer bereits vor der strittigen Maßnahme bestehenden Weganlage mit Sicherheit ausgeschlossen sei, sei durch die Aussage des Zeugen W widerlegt.

2.10. Die belangte Behörde hat eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Auffassung gelangte, daß die Aussage des Zeugen W zur Widerlegung des sich aus Luftbildern und Vermessungskarten ergebenden Befundes nicht geeignet sei. Mit dem bloßen Hinweis auf die Aussage des Zeugen W wird nicht aufgezeigt, daß die behauptete Feststellung in einem mangelhaften Verfahren getroffen worden wäre.

3.1.1. Nach § 23 Abs. 4 NSchG 1993 gelten Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unter weiteren dort normierten Voraussetzungen nicht als Eingriffe.

3.1.2. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, hier liege ein Anwendungsfall dieser Regelung vor, weil es sich um einen Weg zu einer von den Beschwerdeführern bewirtschafteten Alm handle.

3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen nicht zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zählt, weil als solche nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die der Nutzung dienen, sondern nur solche, die für sich gesehen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0134, und die dort angeführte Vorjudikatur). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf jene Beschwerdeausführungen, die im Zusammenhang mit der zitierten Ausnahmeregelung die Notwendigkeit des Weges für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften der Beschwerdeführer behaupten.

4.1.1. Nach § 8 Abs. 1 NPG kann die Behörde Maßnahmen (u.a.) nach § 4 Abs. 2 bewilligen, wenn hiedurch die Zielsetzung des Nationalparkes im Sinne der Bestimmungen des § 2 weder abträglich beeinfluß noch gefährdet wird.

4.1.2. Nach § 23 Abs. 5 NSchG 1993 ist eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 zweiter Satz zutreffen.

4.1.3. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die Annahme, daß es sich beim strittigen Gebiet um einen besonders sensiblen Landschaftsteil handle, sei absurd, weil der Sachverständige selbst von bereits vorhandenen Weganlagen sowie diversen Gebäuden spreche; die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsteiles sei widersprüchlich, weil sonstige Objekte (Seilbahnstation, Materialseilbahnen, Straßen und Wege) vorhanden seien.

4.1.4. Diese Darlegungen nehmen im einzelnen weder auf die zu 4.1.1. und 4.1.2. wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen einer Bewilligung Bezug, noch setzen sie sich mit jenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides auseinander, die - abgesehen vom Landschaftsbild - von der abträglichen Beeinflussung bzw. nicht nur unbedeutenden abträglichen Auswirkung auf weitere geschützte Güter ausgehen lassen. Schon unter diesem Gesichtspunkt wird mit dem zu 4.1.3.

wiedergegebenen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

4.1.5. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß - soweit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Rede steht - der bloße Hinweis auf das Vorhandensein anthropogener Eingriffe nicht geeignet ist, die Auffassung der belangten Behörde zu widerlegen, die Maßnahmen der Beschwerdeführer bedeuteten eine abträgliche Beeinflussung des Landschaftsbildes. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung (weitere Belastung) liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zlen. 94/10/0145, 0146, und die dort zitierte Vorjudikatur).

4.1.6. Nach § 8 Abs. 4 NPG ist eine Bewilligung im Sinne des Abs. 1 nicht zu erteilen, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und dadurch eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes entweder überhaupt nicht oder nur in geringerem Ausmaß erfolgt.

4.1.7. Soweit die belangte Behörde unter Berufung auf diese Vorschrift die Auffassung vertritt, die angestrebte Bewilligung sei schon deshalb nicht zu erteilen, weil die Beschwerdeführer ihre Liegenschaften auf einem anderen Weg erreichen könnten, handelt es sich um eine Hilfsbegründung; denn die belangte Behörde hatte die Bewilligung schon auf Grund des § 8 Abs. 1 NPG zu versagen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf jene Darlegungen der Beschwerde, die sich gegen die soeben wiedergegebene Auffassung der belangten Behörde wenden.

5.1. Die Beschwerde macht geltend, das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil die Unbefangenheit und Objektivität des Sachverständigen nicht gegeben sei; dieser sei "Bediensteter der Naturschutzabteilung beim Amt der Salzburger Landesregierung, welche die Unterschutzstellung des verfahrensgegenständlichen Gebietes betrieben hat".

5.2. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat die Behörde (primär) die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Es stünde mit dem Gesetz daher nicht im Einklang, allein in der Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde einen Befangenheitsgrund zu erblicken (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 53 AVG, E 8); daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Salzburger Landesregierung "die Unterschutzstellung des Gebietes betrieben" (gemeint offenbar: die Verordnung LGBl. Nr. 81/1990 erlassen) hat.

6.1. Die Beschwerde erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß dem Antrag auf "Übermittlung der exakten Stereoskopauswertungen" nicht entsprochen worden sei.

6.2. Damit zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil sie nicht darlegt, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte gelangen können.

7. Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen den Umfang des im Instanzenzug erlassenen Wiederherstellungsauftrages. Auf diese Darlegungen war nicht einzugehen, da sie vom Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht umfaßt sind; die Beschwerdeführer erachten sich lediglich in ihrem Recht auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung verletzt.

7.1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.