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VwGH vom 16.12.2002, 2002/06/0169

VwGH vom 16.12.2002, 2002/06/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der L GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - K - 12.423/1994 - 11, A 17 - K - 12.424/1994 - 11, betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung des Abbruches der Objekte L 36/37 auf den Grundstücken 106 und 103/1, EZ 76 und 75, jeweils KG L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. U.a. wurde als Auflage 10. vorgeschrieben, dass Abbruchstellen, soweit diese nicht für Bauzwecke verwendet werden, unmittelbar nach Durchführung der Abbrucharbeiten zu begrünen wären.

In weiterer Folge seien nach dem Vorbringen in der Beschwerde in Bezug auf letztere Auflage Ersatzvornahmen angedroht worden, gegen die von der Beschwerdeführerin Rechtsmittel erhoben worden seien.

Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entfall des mit Bescheid vom vorgeschriebenen Auflagenpunktes 10. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der bezogene Auflagepunkt unbestritten in Rechtskraft erwachsen sei und damit im Hinblick auf die Gebrauchnahme von der Abbruchbewilligung vollstreckbar geworden sei, wobei dessen Formulierung dem diesbezüglich "bestehenden Konkretisierungsgebot zweifelsfrei voll mit dem Ergebnis" entspreche, dass nicht für Bauzwecke verwendete Abbruchstellen unmittelbar nach Durchführung der Abbrucharbeiten zu begrünen seien. Durch die Verwendung des Wortes "unmittelbar" sei klargestellt, dass ausschließlich das Ende der Abbrucharbeiten die Umsetzung dieser Auflage in Gang setze und dem gemäß es keine Rolle spielen könne, ob die Beschwerdeführerin eine Bauführung beabsichtige oder nicht oder ob sie - aus welchen Gründen auch immer - eine Baubewilligung nur in einer bestimmten Form erwirken wolle oder nicht. Selbst das Vorliegen einer Baubewilligung wäre nicht mit der Verpflichtung einer Gebrauchnahme von derselben verbunden, sodass schon aus diesem Grund mit diesem Argument der Beschwerdeführerin für einen Entfall bzw. eine Abstandnahme von der Umsetzung des bezeichneten Auflagenpunktes nichts zu gewinnen sein könne. Zutreffend sei, dass sich aus der angeführten Auflage keinesfalls eine Begrünung der Liegenschaft zur Gänze ergebe, sondern lediglich hinsichtlich jener Flächen, die als Abbruchstellen nicht für Bauzwecke verwendet würden. Das derzeitige Nichtbegrünen der nicht für Bauzwecke verwendeten Abbruchstellen widerspreche daher entgegen dem Berufungsvorbringen klar der rechtskräftig verfügten Auflage. Die Behörde erster Instanz habe daher zutreffend den auf Entfall dieser Auflage lautenden Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da aus den angeführten Gründen weder von einer Änderung der Sach- noch der Rechtslage die Rede sein könne.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des § 39 AVG geltend, die Behörde hätte Erhebungen vorzunehmen gehabt, die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig oder zweckdienlich erschienen. In der Berufung sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Liegenschaft - wie dies immer geplant gewesen sei - zu Bauzwecken heranziehen möchte, ihr jedoch mangels des entsprechenden Bebauungsplanes dies noch nicht möglich gewesen sei. Dies ändere nichts an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Grundstück für Bauzwecke zu verwenden. Von Seiten der Behörde sei dieser Umstand nie geprüft worden und es sei der Beschwerdeführerin dazu auch keine Frist zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob bereits eine Begrünung der gegenständlichen Liegenschaft stattgefunden habe und das vorliegende Verfahren obsolet geworden sei. Tatsächlich seien Teile der Liegenschaft begrünt worden und sei sohin der Auflagepunkt 10. erfüllt. Auch diesbezüglich seien keine Erhebungen gepflogen worden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. Nr. 471/1995, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dann, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (in der maßgebenden Rechtslage) nach Erlassung des Bescheides wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten, verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann.

Eine Abbruchbewilligung oder ein Baubewilligungsbescheid stellen eine bedingte Polizeierlaubnis dar, von der kein Gebrauch gemacht werden muss. Im Falle der Gebrauchnahme jedoch muss diese Bewilligung exakt dem Inhalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides entsprechen, insbesondere müssen die aus Anlass der Bewilligung erteilten Auflagen eingehalten werden. Eine Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes (hier der erteilten Abbruchbewilligung), wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt ist, nicht. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden; die Nichterfüllung der Auflage hebt aber die Bewilligung nicht auf. Die erteilte Bewilligung steht mit den für die Ausführung der bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang; die Bewilligung kann nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0033). Ein Antrag auf Aufhebung einer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung rechtskräftig angeordneten Auflage stellt sich, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Aufhebung von Auflagen vorsieht, als ein Ansuchen dar, das die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie die vorliegende Liegenschaft - wie dies immer geplant gewesen sei - zu Bauzwecken heranziehen möchte, wendet sie sich im Grunde gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Auflage. Dazu war in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin durch die Behörde einzuholen. Die vorgetragene behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.

Wenn mittlerweile auf dem Grundstück gebaut worden sein sollte, nämlich ein Parkplatz mit asphaltierten Zufahrtswegen und geschotterten Abstellplätzen samt Sperrbalken, einem Maschendrahtzaun und einer Schrankenanlage samt Kassenautomat, führte auch das nicht dazu, dass die einmal erteilte Abbruchsbewilligung im Hinblick auf die erteilte Auflage 10. geändert werden müsste. Sofern diese baulichen Anlagen unter Einhaltung des Stmk. BauG erfolgt sind, würde die sich aus der verfahrensgegenständlichen Auflage ergebende Verpflichtung nur mehr insoweit bestehen, als Abbruchstellen unmittelbar nach Durchführung der Abbruchsarbeiten nicht rechtmäßig bzw. nicht für Bauzwecke verwendet worden sind. Die Frage aber, wie die Anordnung der Auflage "Abbruchstellen, soweit diese nicht für Bauzwecke verwendet werden" richtigerweise auszulegen ist, ist nicht in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Aufhebung der Auflage, sondern wäre im Vollstreckungsverfahren betreffend diese Auflage zu klären.

Klarzustellen ist aber auch, dass auch die Erfüllung der in der Abbruchsbewilligung angeordneten Auflage 10. nicht dazu führen würde, dass die erteilte Abbruchsbewilligung im Hinblick auf die erteilte Auflage 10. abgeändert werden müsste. Auch der nach Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegende Widerspruch, dass von der Behörde einerseits die Entfernung der baulichen Anlage auf dem Grundstück verlangt werde und zum anderen die Begrünung mangels Bebauung eingefordert werde, berührt die verfahrensgegenständliche Auflage und somit das vorliegende Verwaltungsverfahren auf Aufhebung dieser Auflage in keiner Weise.

Angemerkt wird, dass die Passage der Auflage "soweit diese nicht für Bauzwecke verwendet werden" immer nur dahin ausgelegt werden kann, dass es sich um bauliche Verwendungen handeln muss, die die baurechtlichen Rechtsvorschriften einhalten. Bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte bauliche Anlagen können im Rahmen dieser Auflage nicht berücksichtigt werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am