VwGH vom 26.01.2006, 2002/06/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der S GmbH & Co KG in K, vertreten durch Hoffmann & Brandstätter Rechtsanwälte KEG in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. II-AL-0056e/2002, betreffend Untersagung der Errichtung von Werbetafeln, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom zeigte die Beschwerdeführerin die Errichtung von vier Plakattafeln auf einem näher bezeichneten Grundstück in der B-Straße Ecke R-Straße in der Stadt I an. Die Plakatflächen Nr. 1 und Nr. 4 hätten eine Länge von 10,1 m und die Plakattafeln Nr. 2 und Nr. 3 hätten eine Länge von 5,1 m. Die Höhe betrage bei allen Flächen 2,4 m, die Flächen würden etwa 50 cm über dem Boden montiert. Alle Flächen würden mit einem grünen Holzrand versehen und dienten der allgemeinen Wirtschaftswerbung.
Mit Bescheid vom untersagte der Stadtmagistrat der Stadt I die Ausführung der geplanten Aufstellung der gegenständlichen Werbeeinrichtungen gemäß § 45 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001).
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Stadtplanung zum Vorhaben eine mit datierte gutachterliche Stellungnahme erstellt worden sei. Diese laute wie folgt:
"Neben der K Allee und der H-Straße stellt der S-Ring eine der Haupterschließungsstraßen von I dar und übt somit auch eine für die Gesamtstadt 'imageprägende Funktion' aus. Es gilt also diesen urbanen Bereich durch eine besondere Gestaltung und Nutzung aufzuwerten und damit ein attraktives Entree der Stadt zu bilden. Dies ist jedenfalls durch eine Werbeeinrichtung in der Art des ggst. Ansuchens nicht möglich, da der Passant nicht die Möglichkeit hat, den jeweiligen stadträumlichen Bereich, anhand der ihm eigenen, spezifischen Merkzeichen zu identifizieren. Der Straßenraum wird durch derartige großflächige (Gesamtlänge über 38 m) und bunte Werbeeinrichtungen optisch überlastet und der Rahmen der Wahrnehmung der Passanten durch diese anonymen und verwechselbaren 'Großflächenwerbungen' gestört, woraus ein zufälliges und inhomogenes Straßen- und Ortsbild mit einer aufdringlichen Wirkung entsteht. Das Absinken des stadtgestalterischen Niveaus ist die Folge.
Auch sind - auf Grund der Beurteilung auf der Basis der Studie zur Entwicklung von Kriterien für die Gestaltung und das Aufstellen von Plakatwänden - ggst. Standorte grundsätzlich für Großplakate nicht geeignet.
Die beantragte Werbeanlage wirkt sich durch:
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- | Ihre Größe, Materialbeschaffenheit, bunte Farbgebung, | |||||||||
- | der Lage direkt an der wichtigen imageprägenden Stadteinfahrt, | |||||||||
- | Wirkung in Grünanlage (Bereich südlich Hausberger) und Wohngebäude, | |||||||||
- | Dichte überschritten (max. 20-25 % der Grundstückslänge) | |||||||||
negativ auf den stadträumlichen Bereich aus und ruft eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes hervor. | ||||||||||
Der Bereich des S-Rings zwischen DEZ und Eisstadion ist im Wesentlichen frei von derartigen großflächigen Werbeanlagen, die somit auch einen Fremdkörper in diesem Straßenabschnitt darstellt. | ||||||||||
Zudem wird insbesondere der ggst. Bereich des S-Rings durch den Neubau der Kleinen Eishalle, die Sanierung der O-Halle sowie die verkehrliche Umgestaltung (Kreisverkehr) städtebaulich und gestalterisch massiv aufgewertet. Die Errichtung der nunmehr geplanten Plakatwandanlage würde zu diesen Intentionen vollkommen konträr verlaufen. ... Dem Bauansuchen kann im Hinblick auf die zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes insgesamt nicht zugestimmt werden." | ||||||||||
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. | ||||||||||
Seitens der Stadtplanung der Stadt I wurde im Berufungsverfahren ein ausführliches Gutachten vom zu dem mit Bauanzeige vom angezeigten Vorhaben erstattet. Darin kommt der Sachverständige zur Ansicht, dass auf Grund der exponierten Lage der gegenständlichen Liegenschaft im Kreuzungsbereich R-Straße/O-/B-Straße der Teil der Stadteinfahrt, auf den diese Werbeanlage mit einer Gesamtlänge von ca. 39,0 m gerichtet sei, durch die teilweise schräggestellte, qualitätslose, bunte und deplatzierte Großflächenwerbung gestört und optisch überlastet werde, woraus ein zufälliges und inhomogenes Straßen- und Ortsbild mit einer aufdringlichen Wirkung entstehe. Bei einem Lokalaugenschein habe sich gezeigt, dass die angezeigten Plakatwände an der R-Straße auch von der westlich vorgelagerten öffentlichen Grünanlage gut einsehbar seien und in diesen Freiraum einwirkten und damit auch einen - die Naherholungsfunktion und die Nutzungsqualität - störenden Fremdkörper im Bereich dieses öffentlichen Erholungsraumes darstellten. Sie kämen einer Einfriedung des Grundstückes gleich, auf dem sie errichtet werden sollte. Als eklatant müsse die Beeinträchtigung des Straßenraumes durch die Plakatwände für die Benützer des Schutzweges bezeichnet werden, die beim Gasthof "S" die B-Straße in Richtung Norden überquerten. Hier wirke eine Werbeanlage mit einer Oberkante von ca. 3,0 m in einer Entfernung von ca. 18,0 m (Gesamtbreite des S-Ringes) auf einen Fußgänger, der sich in einer Entfernung von maximal ca. 20,0 m bis 1,0 m frontal auf diese Großflächenwerbung zu bewege, in der Weise, dass diese Werbeanlage bis zu 100 % des Gesichtsfeldes des jeweiligen Fußgängers einnehme. Die Werbeanlage bewirke nicht nur die beabsichtigte Funktion einer Einfriedung des Grundstücks, auf welcher sie situiert sei, sondern stelle de facto eine solche dar, die noch dazu 1 m höher ausgeführt würde, als in der Tiroler Bauordnung Einfriedungen erlaubt seien. | ||||||||||
Im ergänzenden Ortsbildgutachten wird auch ausgeführt, dass das Vorhaben neben der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes auch dem künftigen städtebaulichen Leitprojekt widerspreche. Nach diesem solle die O-Straße boulevardartig neu gestaltet werden und durch die Errichtung eines Kreisverkehrs - mit Anbindung der R-, der B- und der A-Straße - in Kombination mit der geplanten Bebauung und Sanierung des Bestandes eine neue Bedeutung erhalten. Als attraktives Entree der Stadt werde der derzeitige Charakter der gegenständlichen Verkehrsfläche als Durchzugsstraße verändert und gewinne diese Stadteinfahrt noch wesentlich an Bedeutung. | ||||||||||
Die Beschwerdeführerin legte dazu eine Stellungnahme vom vor, in welcher sie ihr Begehren auf Errichtung von Plakattafeln von vier auf drei einschränkte und zwar jeweils in einer Größe von 5,10 m auf 2,40 m. Die in der Bauanzeige vom vorgesehene Plakattafel Nr. 2 solle nunmehr entfallen und die Plakattafeln 1, 3 und 4 jeweils die Größe von 5,10 m auf 2,40 m aufweisen. Die großen Plakattafeln von jeweils 10,10 m würden demgemäß auf eine Breite von 5,10 m reduziert. | ||||||||||
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz im Rahmen des Berufungsvorbringens bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin könne auf fachlicher Ebene nicht widerlegen, dass der S-Ring eine der Haupterschließungsstraßen von I sei und daher für die Gesamtstadt eine imageprägende Funktion ausübe. Es könne nicht widerlegt werden, dass der für die Aufstellung vorgesehene Bauplatz in einem Areal gelegen sei, für welches die offene Bauweise mit typisch zweistöckiger Verbauung mit Dachgeschoß Bestand habe, das (dort vorhandene) Gebäude mit einem auffallenden Balkonelement, Satteldach und Nebengebäude mit begrüntem und bepflanztem Vorgarten ausgestattet sei, woraus ein geordneter und einheitlicher optischer Gesamteindruck resultiere. | ||||||||||
Es stehe für die belangte Behörde fest, dass bei Aufstellung der angezeigten Werbeeinrichtungen auch bei Verzicht auf eine Tafel durch die perspektivische Verkleinerung des dahinterliegenden Gebäudes und die komplette Überlagerung der 3,0 m hohen Hecke durch die Werbeeinrichtungen das Gesamtbild teilweise in seinen optischen Auswirkungen verloren gehe. Es entstehe durch die künftige Summe von verschiedenen Bauelementen mit ihren unterschiedlichen Höhen und Abständen zueinander ein uneinheitlicher unregelmäßiger und damit unharmonischer, für den Bereich eines Wohngebäudes in der offenen Bauweise untypischer Gesamteindruck. Das der Entscheidung zu Grunde gelegte ergänzte Gutachten lasse befürchten, dass bei Verwirklichung der angezeigten Werbeeinrichtungen eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes eintrete. | ||||||||||
Überdies vermöge die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben nicht zu widerlegen, dass auf Grund der Größe und der üblicherweise bunten und die Aufmerksamkeit erregenden Farbgestaltung der Plakatwände im Vergleich zur Größe und Wirkung des dort befindlichen Lichtsignalgebers jedenfalls auch mit einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im gegenständlichen Kreuzungsbereich gerechnet werden müsse. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 TBO 2001 sei nämlich auch zu prüfen, ob durch die freistehenden Werbeeinrichtungen die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden könne. Dies treffe auf Grund der nachvollziehbaren Aussagen des beigezogenen Gutachters zu, weil sich das Augenmerk der den Schutzweg überquerenden Fußgänger und der motorisierten Verkehrsteilnehmer in erster Linie auf die Plakatwände richte und die Ampelsignale in der Flut der angebotenen optischen Reize kaum in Erscheinung träten. Dadurch werde es nachvollziehbar zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des dort großen Verkehrsaufkommens kommen können. | ||||||||||
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. | ||||||||||
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: | ||||||||||
Gemäß § 16 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94, ist das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. | ||||||||||
Gemäß § 45 Abs. 1 TBO 2001 ist die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. | ||||||||||
Gemäß § 45 Abs. 3 TBO 2001 ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde. | ||||||||||
Gemäß § 45 Abs. 4 erster und zweiter Satz TBO 2001 hat die Behörde die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. | ||||||||||
Gemäß § 5 Abs. 2 lit. d TBO 2001 dürfen u.a. freistehende Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. | ||||||||||
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, § 5 Abs. 2 lit. d TBO 2001 könne entnommen werden, dass dieser Bestimmung entsprechende Werbeeinrichtungen von Gesetzes wegen niemals das Orts- und Straßenbild beeinträchtigen könnten, sonst wäre nicht normiert, dass sie auch vor die Baufluchtlinie ragen dürften. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, weil das in § 45 Abs. 3 TBO 2001 hinsichtlich Werbeeinrichtungen normierte Kriterium der Nichtbeeinträchtigung des Orts- oder Straßenbildes unabhängig und zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 lit. d leg. cit. festgelegt ist. Im Übrigen stellt § 5 Abs. 2 lit. d TBO 2001 selbst auf dieses Kriterium ab. | ||||||||||
Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insoferne auf, als dem Gutachten vom ihr ursprünglich beantragtes Vorhaben der Aufstellung von vier Plakattafeln mit einer Länge der gesamten Werbeanlage von ca. 39 m zu Grunde gelegt wurde und auch die belangte Behörde ihre Entscheidung auf dieses Gutachten gestützt hat. Darin wird u.a. die Auffassung vertreten, dass die (ursprünglich beantragten) vier Plakattafeln einer Einfriedung des Grundstücks, auf welchem sie errichtet seien, gleich kämen. Die Abstände zwischen den einzelnen Werbetafeln von jeweils 3,0 m wurden in die Darstellung der Längen der gesamten Werbeanlage miteinbezogen, im Hinblick auf diese Größe werde eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes hervorgerufen. | ||||||||||
Die Beschwerdeführerin hat aber ihr Vorhaben mit Stellungnahme vom dahingehend eingeschränkt, dass sie nur drei Plakattafeln errichten wolle und diese jeweils nur eine geringere Länge aufweisen sollten. Damit wurde die Länge der projektierten Werbeflächen praktisch um die Hälfte reduziert und die dazwischen liegenden Abstände vergrößert. Zu dem auf diese Weise eingeschränkten Vorhaben hat die belangte Behörde nun keine weitere sachverständige Beurteilung veranlasst. Zwar führt sie im angefochtenen Bescheid aus, die Beschwerdeführerin habe erklärt, ihr Ansuchen zu reduzieren. Aus welchen Gründen jedoch das - jedenfalls vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 8 AVG auf zulässige Weise - beträchtlich eingeschränkte Vorhaben der Beschwerdeführer ebenso wie das ursprünglich beantragte eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- oder Straßenbilds im Sinne des § 45 Abs. 3 TBO 2001 darstellen soll, hat die belangte Behörde nicht ausreichend begründet. Nach § 58 Abs. 2 und § 60 AVG muss die Begründung eines Bescheides jedoch erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0245, m.w.N.). Diesen Begründungserfordernissen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Frage, weshalb auch das eingeschränkte Vorhaben der Beschwerdeführerin eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes verursachen soll, nicht gerecht. | ||||||||||
Schon dadurch leidet der angefochtene Bescheid unter einem wesentlichen Begründungsmangel. Zur ausreichenden Einbeziehung des Beurteilungsgebietes wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0175, m.w.N., hingewiesen. | ||||||||||
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. | ||||||||||
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. | ||||||||||
Wien, am |
Fundstelle(n):
ZAAAE-47714