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VwGH vom 26.04.2000, 96/05/0051

VwGH vom 26.04.2000, 96/05/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Josef Köchl in Pfaffstätt, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 011572/1 - 1995 Pe/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Franz Neuhauser jun. in Pfaffstätt, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Rossmarkt 1,

2. Gemeinde Pfaffstätt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen begehrte der erstmitbeteiligte Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalles samt Jauchegrube auf den Grundstücken Nr. 49/1 und 49/2, EZ 117 (Weißauergut), KG Pfaffstätt. Nördlich der zu bebauenden Grundstücke verläuft ein (laut Lageplan 3 bis 4 m breiter) Weg; gegenüber dem Baugrundstück befinden sich an diesem Weg Grundstücke des Beschwerdeführers, die zur Liegenschaft EZ 116 (Sollingergut), KG Pfaffstätt, gehören.

Anlässlich der Bauverhandlung am machte der Beschwerdeführer u.a. Lärm- und Geruchsbelästigungen geltend. Der Bausachverständige forderte die Vorlage eines technischen Be- und Entlüftungsprojektes. Der Bauwerber legte in der Folge eine Beschreibung der Lüftungsanlage vor.

In der fortgesetzten Bauverhandlung am stellte der Bausachverständige fest, dass der Bereich, in dem der Schweinestall errichtet werden soll, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan teils als Dorfgebiet und teils als Grünland gewidmet sei. Nordöstlich der geplanten Baufläche sei eine Dorfgebietswidmung gegeben und der Hof des Antragstellers befinde sich ebenfalls in der Widmungskategorie Dorfgebiet. Nordwestlich der Baufläche sei im Flächenwidmungsplan die Widmung Wohngebiet ersichtlich, wobei zwischen dem Stall und dieser Widmung ein Abstand von ca. 20 m gegeben sei. Südlich des Stalles befinde sich in einem Abstand von ca. 35 m wiederum ein als Dorfgebiet gewidmeter Bereich, wobei zwischen dieser Widmung und dem Stall ein Grünlandstreifen liege.

Der Sachverständige für Luftreinhaltung erklärte in dieser Verhandlung, dass gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Jauchegrube mit massiver Abdeckung keine Einwände bestünden. Hinsichtlich des Stallgebäudes führte er u.a. aus:

"Im gegenständlichen Fall ist geplant ein Stallgebäude zur Aufnahme von 160 Mastschweinen zu errichten. Die Belüftungsanlage ist für ein Mastendgewicht von 100 kg je Tier ausgelegt. Es ergibt sich somit im Neubau - unter Zugrundelegung eines gemischtaltrigen Belages mit Mastschweinen - eine Belegung mit 24 GVE. Weiters ist für die Beurteilung der Bestand mit 55 Mastschweinen zu berücksichtigen, sodass insgesamt 32 GVE der Beurteilung zu Grunde zu legen sind.

Im Nahebereich des geplanten Stallgebäudes befinden sich Wohngebäude im gewidmeten Dorfgebiet (Abstand ca. 30 m) sowie gewidmetes Wohngebiet im Abstand von weniger als 20 m.

Um den Schutzzielen der OÖ BO und OÖ BauVO gerecht zu werden, kann bei der gegebenen Bestandsgröße nur ein ausreichender Abstand zwischen Tierhaltung und Wohnungsnutzung als Schutz vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen realisiert werden. Auf Grund der Bestandsgröße ist eine Abluftreinigungsanlage (z.B. Biofilter) nicht realisierbar. Die Kosten für die Errichtung der Biofilteranlage stünden in keinem Verhältnis zu den erzielbaren finanziellen Erträgen aus der Schweinehaltung. Auf Grund der Abstände und der Situierung der Nachbarobjekte ist ein Schutz derselben durch geänderte Abluftführungen nicht zu Gewähr leisten.

Für die Bemessung des erforderlichen Mindestabstandes zwischen Stallungen zur Schweinehaltung und Wohnobjekten bzw. Widmungskategorien, welche eine Wohnnutzung zulassen steht die VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine vom Juni 1986 zur Verfügung. Diese Richtlinie basiert auf den Ergebnissen zahlreicher Begehungen zur Feststellung der Geruchsausbreitung in der Umgebung von Schweineställen. Diese Richtlinie ist in Deutschland verbindlich anzuwenden und kann daher für das gegenständliche Verfahren als Richtlinie, welche den Stand der Technik darstellt, für die Bemessung des Mindestabstandes herangezogen werden. Aus dem Geltungsbereich der Richtlinie kann abgeleitet werden, dass diese auch für den gegenständlichen Fall angewendet werden kann. Bild 21 auf Seite 17 der VDI 3471 gibt Anweisungen für den Abstand zwischen Wohnobjekten bzw. Widmungskategorien, welche eine Wohnnutzung zulassen und Stallungen bei bestimmten Randbedingungen und Bestandsgrößen. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich je nach Haltungsart, Mistverfahren udgl. ein Mindestabstand zwischen dem Stall und Wohngebieten (im Sinne des OÖ ROG 1994) von 140-170 m. Die Nachbarschaft des geplanten Stallobjektes wird im Flwpl. zum Teil als Dorfgebiet, zum Teil als Grünland und zum Teil als Wohngebiet ausgewiesen.

Die Abstandsregeln der VDI 3471 gehen von der Vermeidung unzumutbarer Geruchsbelästigungen aus. Dies bedeutet, dass bis zu Entfernungen von ca. 70 m vom Stallgebäude jedenfalls mit massiven Geruchswahrnehmungen gerechnet werden muss. Dies ergibt sich aus der Definition der Abstandsregeln in der zitierten VDI-Richtlinie, welche für Dorfgebiete die Hälfte der gem. Bild 21 sich ergebenden Abstände zulässt. Bei diesen Abständen ist jedoch bereits mit Geruchswahrnehmungen zu rechnen.

Da selbst der Minimalabstand von 70 m, welcher zur Vermeidung unzumutbarer Geruchsbelästigungen zwingend einzuhalten wäre, nicht gegeben ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei geringeren Abständen die Geruchswahrnehmungen häufiger und intensiver sein werden. Die allgemeinen Schutzziele des § 23 OÖ BO können daher durch das eingereichte Projekt nicht realisiert werden."

Der Beschwerdeführer sprach sich neuerlich gegen die Erteilung der Baubewilligung aus, weil er unzumutbare Geruchsbelästigungen befürchte.

Der mitbeteiligte Bauwerber verwies darauf, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb auf gemischte Rinder- und Schweinehaltung ausgerichtet sei. Es würden (derzeit) 14 Kühe, 4 Maststiere, 6 weibliche Jungrinder sowie 6 Zuchtsauen und 50 Mastschweine gehalten werden. Eine Ausweitung des Milchviehbestandes sei auf Grund der vorhandenen Milchrichtmenge nicht möglich. Er sei daher auf die Schweineproduktion angewiesen. Da sich der Hof in beengter Dorflage befinde und nur eine Erweiterung südwestlich des bestehenden Gebäudes möglich sei, hätte er sich entschlossen, einen neuen Mastschweinestall mit zwei Stalleinheiten mit je 80 Mastplätzen zu errichten. Der bestehende Mastschweinestall (57 Mastplätze) werde nach Fertigstellung des neuen Mastschweinestalles für andere betriebliche Zwecke verwendet. Auf Grund des Viehwirtschaftsgesetzes könne er maximal 160 Mastschweineplätze errichten und für diese Bestandsgröße sei die Errichtung eines Biofilters nicht wirtschaftlich und nicht finanzierbar. Sein Betrieb könne ohne Schweinemast im Vollerwerb weiterhin nicht geführt werden. Eine Betriebsaussiedlung sei aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen für seine Familie nicht tragbar und möglich.

Über Ersuchen durch die Baubehörde erklärte ein agrartechnischer Sachverständiger mit Schreiben vom nach Durchführung eines Lokalaugenscheines, die geplante Erweiterung der Mastschweinehaltung um 160 Standplätze bzw. eine geschätzte Mehrproduktion an Mastschweinen von jährlich 350 Stück mit einem geschätzten Deckungsbeitrag von S 150.000,-- jährlich könne als absolut notwendig für die Erhaltung der selbstständigen landwirtschaftlichen Existenz bezeichnet werden, womit die Aussage im Sinn des § 91 Abs. 2 der O.ö. BauV in diesem Fall gerechtfertigt sei, dass durch die Verhinderung der beantragten Errichtung eines zusätzlichen Schweinestalles mit 160 Mastplätzen die Existenz des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes unmöglich gemacht würde.

Mit Bescheid vom versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die begehrte Baubewilligung. In der Begründung wurde auf § 23 Abs. 2 O.ö. BauO verwiesen und ausgeführt, dass sich Wohngebäude im gewidmeten Dorfgebiet in einem Abstand von ca. 30 m sowie gewidmetes Wohngebiet in einem Abstand von weniger als 20 m befänden, aber der vom Sachverständigen geforderte Minimalabstand von 70 m, welcher zur "Verwendung" unzumutbarer Geruchsbelästigung zwingend einzuhalten wäre, nicht gegeben sei.

Dagegen erhoben der Erstmitbeteiligte und seine Eltern als damalige gemeinsame Grundeigentümer Berufung. Sie rügten insbesondere, dass das Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen keine Berücksichtigung gefunden hätte. Sie verwiesen auf die Abstandsbestimmung im § 84 Abs. 10 O.ö. BauV und führten aus, dass ein Minimalabstand von 70 m weder im Gesetz noch in der O.ö. BauV eine Deckung finde. Es dürfe nicht übersehen werden, dass bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe und damit Umwelteinwirkungen gegeben seien, und dieser zusätzliche Bau nicht erst eine Umweltbeeinträchtigung mit sich bringe, sondern wahrscheinlich gar keine Verschlechterung, zumal beim schon bestehenden Schweinestall die Abluft direkt aus den Fenstern abgeführt werde.

Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge. Auch der Gemeinderat verwies auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, wonach bei der gegebenen Bestandsgröße des Bauvorhabens ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen nur auf Grund eines entsprechenden Abstandes zwischen dem Bauvorhaben und angrenzenden Wohngebäuden realisiert werden könne. Der vom Sachverständigen geforderte Minimalabstand von 70 m könne nicht eingehalten werden, weshalb die Schutzziele des § 23 O.ö. BauO nicht erreichbar wären und daher das Projekt nicht bewilligungsfähig sei. Die vom Sachverständigen herangezogenen deutschen Richtlinien seien das Ergebnis von entsprechenden Untersuchungen und Erfahrungsberichten und stellten eine gewisse technische Verbindlichkeit und Vorgabe für eine immissionstechnische Begutachtung im Einzelfall dar. Die von den Berufungswerbern ins Treffen geführte Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens sei baurechtlich nicht bedeutsam.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Vaters des Erstmitbeteiligten unter Hinweis darauf, dass er im gegenständlichen Bauverfahren als Grundeigentümer keine Parteistellung habe, keine Folge. Unter Spruchpunkt II gab die belangte Behörde der Vorstellung des mitbeteiligten Bauwerbers Folge, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde. Bei Beurteilung des in einer Widmungskategorie zulässigen Ausmaßes an Immissionen sei allein die Frage maßgebend, ob die vom zur Bewilligung eingereichten Stallgebäude ausgehenden Emissionen durch Schweinelärm im Dorfgebiet bzw. im Grünland, das heiße in jedem bzw. in einem "x-beliebigen" Dorfgebiet bzw. Grünland, üblich seien. Es hätte geklärt werden müssen, ob es sich bei den Beeinträchtigungen durch Geruch, die von dem zur Bewilligung anstehenden Bau ausgingen, noch um im Dorfgebiet bzw. Grünland zu gewärtigende (übliche) Immissionen handle oder nicht. Zumindest Art und Anzahl der vom mitbeteiligten Bauwerber im verfahrensgegenständlichen Stall gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere böten augenscheinlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die mit dieser Viehhaltung verbundenen bzw. von ihr ausgehenden Emissionen - von vornherein und jedenfalls - das in einem "typischen" bzw. "durchschnittlichen" Dorfgebiet bzw. Grünland übliche Ausmaß überstiegen. Die von den Gemeindebehörden herangezogenen VDI-Richtlinien würden nichts für die Beantwortung der Frage hergeben, ob es sich bei der Errichtung des gegenständlichen Schweinestalles um eine im Dorfgebiet bzw. Grünland übliche und damit zulässige Nutzung handle. Es sei noch nicht ausreichend geprüft, ob die Baubewilligung wegen unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch Geruchsemissionen zu Recht versagt hätte werden dürfen; vor den in einer Widmungskategorie üblichen Immissionen schütze nämlich auch § 23 Abs. 2 O.ö. BauO die Nachbarn nicht.

Gegen den aufhebenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des aufhebenden Teiles des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber, eine Gegenschrift. Gleichfalls erstattete die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift und legte zur Begründung ihres Standpunktes ein Rechtsgutachten des o. Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer vor, welches allerdings nicht von der O.ö. BauO 1976, sondern von der O.ö. BauO 1994 ausgeht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zufolge § 58 Abs. 1 der O.ö. BauO 1994 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (das war der ) anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter zu führen; im Hinblick auf das aus März 1993 stammende Bauansuchen kommt daher die O.ö. Bau 1976 (LGBl. Nr. 35/1976; BO) zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass dem Bauansuchen die Grundeigentümerzustimmung gefehlt habe. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil das Fehlen der Zustimmung des Grundeigentümers keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn berührt (hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/05/0176, m.w.N.). Auch das Nichtvorliegen einer Bauplatzbewilligung - was von den Gemeindebehörden nicht als Versagungsgrund herangezogen wurde - vermag Nachbarrechte nicht zu verletzen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0046, BauSlg. Nr. 1087).

Gemäß § 46 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung (BO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß § 46 Abs. 3 BO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Allerdings steht dem Nachbarn nicht in jedem Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorien zu, sondern nur dann, wenn diese auch einen entsprechenden Immissionsschutz gewährt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0157).

Im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde galt bereits das O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/1996 (ROG). Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat, nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn, die Übergangsbestimmungen sähen eine andere Regelung vor. Die O.ö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 78, stellt klar, dass (auch) der Oberösterreichische Landesgesetzgeber das Raumordnungsgesetz 1994 so verstanden wissen will, dass eine Änderung des Inhaltes von Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen wurden, bewirkt wird (hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0140).

Im Beschwerdefall ergeben sich daher die Inhalte der maßgeblichen Widmungen aus dem ROG. Die hier zu bebauenden Grundstücke befinden sich teils im Dorfgebiet, teils im Grünland. Nach § 22 Abs. 2 ROG sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerische Betriebe, im Übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen. Nach § 30 Abs. 1 ROG gelten alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland. Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen. Hier liegt eine solche gesonderte Widmung nicht vor, sodass das Grundstück mit der Widmung "Grünland" für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.

Zu § 22 Abs. 2 ROG sprach der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0195, aus, dass die Widmungskategorie Dorfgebiet hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe den Nachbarn keinen Immissionsschutz bietet. Im schon genannten Erkenntnis vom wurde ausgeführt, dass auch § 18 Abs. 5 ROG 1972, wonach im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen, wozu insbesondere Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft gehören, keinerlei Immissionsschutz enthält, weshalb den Nachbarn im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Grünlandwidmung gleichfalls kein Mitspracherecht eingeräumt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Recht auf die Einhaltung der Dorfgebiets- und der Grünlandwidmung im Sinne des ROG zu.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens wegen der unterschiedlichen, einander beeinträchtigenden Flächenwidmungen anregt, so ist ihm zu entgegnen, dass das raumordnungsrechtliche Ziel einer möglichen Vermeidung konfligierender Widmungen dann nicht zum Tragen kommt, wenn es sich um gewachsene Strukturen handelt (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 14.976). Dies ist offenbar auch hier der Fall; der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass es in jüngster Zeit zur Widmung "Dorfgebiet" gekommen wäre.

Gemäß § 23 Abs. 1 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, dass sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Im Besonderen müssen bauliche Anlagen zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass Nachbarn aus den konkreten Anordnungen des § 23 Abs. 2 BO ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 46 Abs. 3 BO ableiten können. Nachbarn haben somit ein Recht darauf, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden (siehe die Nachweise bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 294).

Auch die belangte Behörde geht davon aus, dass den Nachbarn ein Recht auf Einhaltung der konkreten Anordnungen des § 23 Abs. 2 BO zusteht. Tragender Aufhebungsgrund ihres Bescheides war die als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die vom zur Bewilligung eingereichten Stallgebäude ausgehenden Immissionen im Dorfgebiet bzw. Grünland, und zwar in jedem bzw. in einem "x-beliebigen" Dorfgebiet bzw. Grünland üblich seien. Dabei ging die belangte Behörde einerseits davon aus, dass eine in allen Kategorien des Baulandes, also auch im Dorfgebiet gemäß § 21 Abs. 5 ROG unzulässige bodenunabhängige Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere nicht vorliege, dass andererseits kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die mit der hier vorliegenden Viehhaltung verbundenen Immissionen von vornherein und jedenfalls das in einem typischen bzw. durchschnittlichen oberösterreichischen Dorfgebiet bzw. Grünland übliche Ausmaß übersteigen würden. Die Relevanz der Frage, ob das übliche Ausmaß eingehalten bzw. überschritten werde, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, von den Nachbarn hingenommen werden müssten; die belangte Behörde folgerte daraus, dass vor den in einer Widmungskategorie üblichen Immissionen auch § 23 Abs. 2 BO die Nachbarn nicht schütze.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen; dies betraf etwa die für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0083), die durch die Wohnhausbeheizung verursachten Immissionen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0004) oder die Lärmbelästigung durch den einer Wohnhausanlage zugehörigen Kinderspielplatz (hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0097). Im Fall des Erkenntnisses vom , Zl. 91/05/0186, wurde davon ausgegangen, dass hinsichtlich der dort gegenständlichen Heizungsanlage oder der sechs Stellplätze keine Umstände hervorgekommen seien, die eine ungewöhnliche Belastung erwarten ließen, weshalb auch in jenem Falle dem oben genannten Rechtssatz gefolgt wurde. Allerdings wurden Sachverständigengutachten eingeholt, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 23 Abs. 2 BO nicht erwarten ließen. Schließlich billigte der Verwaltungsgerichtshof im Falle des von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisses vom , Zl. 93/05/0135, betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses, die Nichtdurchführung einer beantragten Lärmmessung, weil nach der Aktenlage die Annahme nicht gerechtfertigt war, dass von dem zu errichtenden Mehrfamilienwohnhaus schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden, die erhebliche Nachteile oder Belästigungen herbei führen könnten; die Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wurde vom damaligen Beschwerdeführer nicht dargetan.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei dieser Rechtsprechung, deren Hauptanwendungsfall wohl die Pflichtstellplätze für Wohngebäude darstellen (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0267), stets davon ausgegangen, dass keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen. In solchen Fällen, in denen eine besondere Beeinträchtigung nicht zu erwarten war, konnten sich aufwändige Sachverständigengutachten erübrigen. Keinesfalls sollte damit aber - wie die belangte Behörde meint - der Immissionsschutz des § 23 Abs. 2 BO ausgehöhlt werden. Es kann nicht genügen, bloß die "Üblichkeit" des Projekts in der gegebenen Widmung zu prüfen, sodass bei Feststellung einer "Üblichkeit" die konkrete Umweltbelastung keine Rolle mehr spielte. Selbstverständlich ist im Dorfgebiet ein landwirtschaftlicher Betrieb, soweit nicht eine bodenunabhängige Massentierhaltung gepflogen wird, erlaubt. Da für die Verwirklichung des vom § 23 Abs. 2 BO geforderten Immissionsschutzes bei Stallungen die Anzahl der einzustellenden Tiere von wesentlicher Bedeutung ist, scheidet eine typisierende Betrachtungsweise ("landwirtschaftlicher Betrieb") aber von vornherein aus, weshalb das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmässiger Hinsicht darstellt.

Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof schon in mehreren Fällen im Zusammenhang mit den durch § 23 Abs. 2 BO hintanzuhaltenden erheblichen Nachteilen oder Belästigungen auf das "ortsübliche" Ausmaß der vorhandenen Emissionen hingewiesen (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/05/0301, vom , Zl. 95/05/0004 und vom , Zl. 94/05/0173). Im Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0215, wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass durch die vorgesehene Düngerstätte "keine wesentliche Änderung" der Geruchsimmissionen eintreten werde. Damit wurde auf das so genannte "Istmaß", also die Summe der vorhandenen Grundbelastung abgestellt.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0217, ergangen zu § 61 Abs. 2 lit. k Steiermärkische Bauordnung 1968, nach welcher Bestimmung den Nachbarn ein Recht auf die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen zusteht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem "Istmaß", der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (so genanntes Prognosemaß) und dem Widmungsmaß auseinander gesetzt. Er sah als absolute Grenze der Emissionsbelastung das Widmungsmaß des Bauplatzes an; werde dieses nicht überschritten, sei relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen würden das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten werde.

Da es, wie oben ausgeführt, auch zur Beurteilung des hier vorliegenden Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Istmaßes nicht bloß geringfügig ist.

Die Berufungsbehörde gelangte auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens zur rechtlichen Würdigung, dass das Projekt die Schutzziele des § 23 BO nicht erreiche und daher nicht bewilligungsfähig sei. Der beigezogene Sachverständige ging zunächst davon aus, dass bei 160 Mastschweinen für die Ermittlung der Geruchsbelästigung 24 Großvieheinheiten zu veranschlagen seien, unter Bedachtnahme auf den vorhandenen Bestand - dass der Bestand abgebrochen oder die Verwendung geändert werden soll, ist nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens - 32 Großvieheinheiten.

Der Sachverständige stützte sich auf Punkt 3.2.3.1. der VDI-Richtlinie Nr. 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung-Schweine), betreffend Abstände zwischen Tierhaltung und Wohngebieten/Mischgebieten. Danach ermittelte der Sachverständige einen Mindestabstand von 140 m; unter Bedachtnahme auf Punkt 3.2.3.2. dieser Richtlinie (gegenüber Dorfgebieten können die notwendigen Mindestabstände bis auf die Hälfte verringert werden) forderte er einen Minimalabstand von 70 m zur Vermeidung unzumutbarer Geruchsbelästigungen.

Grundsätzlich bestehen gegen die Heranziehung dieser Richtlinie als Erkenntnisquelle keine Bedenken, weil weder das AVG noch die hier anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen diesbezüglich ein Beweisverbot enthalten und auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0024, keine Bedenken dagegen geäußert hat, dass die Sachverständigen deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage relevant ist (siehe auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0162).

Diese Richtlinie berücksichtigt zwar einen bestimmten Abstand gegenüber einer Dorfgebietswidmung (vgl. § 5 der Baunutzungsverordnung, dBGBl. I Nr. 3/1990: Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ...), lässt aber das konkret an Ort und Stelle gegebene Istmaß völlig außer Betracht. Mit dem durchgeführten Sachverständigenbeweis kann daher die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Belästigungen im oben dargelegten Sinne noch nicht beantwortet werden.

Die belangte Behörde erachtet das Projekt als genehmigungsfähig, wenn sich heraussstellt, dass aus landwirtschaftlichen Betrieben mit Stallungen für

32 Großvieheinheiten hervorgehende Geruchs- und Lärmemissionen im typischen Dorfgebiet bzw. Grünland üblich seien. Es kommt aber nicht allein auf die Übereinstimmung des Projektes mit einem "x-beliebigen" Dorfgebiet an, sondern es ist im Lichte der dargelegten Auslegung des § 23 Abs. 2 BO weiters entscheidend, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Emissionen an der 7 m vom Projekt entfernten Nachbargrundgrenze das Istmaß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird. Allein diese Frage ist aufklärungsbedürftig.

Der Hinweis auf § 91 Abs. 2 BauV hilft dem mitbeteiligten Bauwerber nicht: Danach kann zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Geruch oder Insekten in überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebieten oder in der Nähe von Erholungsstätten, Krankenanstalten oder öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden, die Bewilligung von Wirtschaftsgebäuden, einschließlich von Stallungen an zusätzliche Voraussetzungen im Sinne des § 91 Abs. 1 BauV gebunden oder überhaupt versagt werden. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestehender Betriebe dürfe hiedurch jedoch nicht unmöglich werden. Abgesehen davon, dass der Abs. 1 dieser Bestimmung auf die Erfordernisse des § 23 BO verweist, steht § 91 Abs. 2 BauV mit § 23 Abs. 2 BO durchaus in Einklang.

Der mitbeteiligte Bauwerber führt weiters in seiner Gegenschrift die Bestimmungen des § 83 Abs. 2 und des § 84 Abs. 10 der O.ö. Bauverordnung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1998 (BauV) an. Danach müssen Stallungen und Wirtschaftsgebäude grundsätzlich von den Nachbargrenzen 5 m entfernt sein. Stalltüren, Stallfenster und Abluftöffnungen müssen von Fenstern von Aufenthaltsräumen in Nachbargebäuden mindestens 10 m entfernt sein. Die dort festgelegten Minimalabstände entbinden die Behörde aber keinesfalls von der Beantwortung der Frage, ob durch ein konkretes Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien.

Da die belangte Behörde, ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auslegung des § 23 Abs. 2 BO den Berufungsbescheid aufhob, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am