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VwGH vom 30.03.2004, 2002/06/0159

VwGH vom 30.03.2004, 2002/06/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. G S, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom , Zl. VS 00-0145, betreffend Vergütung von Verfahrenshilfeleistungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom wurde dem vor einem Schöffengericht dieses Gerichtes angeklagten W. H. nach § 41 Abs. 2 StPO ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigegeben.

Mit Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom wurde der Beschwerdeführer, welcher als Rechtsanwalt in Innsbruck tätig und Mitglied der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist, in der näher bezeichneten Strafsache zum Vertreter des Beschuldigten W. H. bestellt.

Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer unter Beifügung einer Kostennote und eines Leistungsverzeichnisses eine (vorläufige) Verfahrenshilfeabrechnung für die "ersten 50 Stunden" in einem - aufgeschlüsselten - Gesamtbetrag von S 1.288.166,40 mit dem Ersuchen, ihm einen Kostenvorschuss für die Stunden "51 bis 64" in Höhe von S 1.000.000,-- zu gewähren.

Mit Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom wurde dem Beschwerdeführer ein Vorschuss in Höhe von S 444.000,-- inkl. USt auf die angemessene Vergütung für seine Leistungen als Verfahrenshelfer im oben bezeichneten Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck gewährt und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer unter Beifügung einer Gesamtaufstellung der in dem bezeichneten Strafverfahren aufgewendeten Stunden samt Abrechnung über die Stunden "51 bis 114" die endgültige Bestimmung der an ihn zu leistenden Vergütung aufgrund nachstehender Berechnung:

" Gegenausführungen

S 7.830,--

50% ES

S 3.915,--

20% Zuschlag nach § 7/3 AHR

S 1.174,50

20% Zuschlag nach § 7/3 AHR

S 2.349,--

100% Zuschlag nach § 7/2 AHR

S 14.094,--

50% Zuschlag nach § 12 AHR

S 14.094,--

Antrag Haftentschädigung

S 4.782,--

50% ES

S 2.390,--

zusammen

S 50.629,50

20% USt

S 10.755,40

zusammen

S 60.755,40

abzüglich 25% verbleiben

S 45.566,60.

Auf den ursprünglichen Honoraranspruch von S 1.288.166,40 abzüglich Zahlung von

S 444.000,--

zuzüglich des neuen Honoraranspruchs von

S 45.566,60

ergebe einen restlichen Honoraranspruch von

S 889.733,--.

Mit Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom wurde die an den Beschwerdeführer zu leistende Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für die in der bezeichneten Strafsache erbrachten Leistungen insgesamt mit S 532.097,10 inkl. USt, der restliche Auszahlungsbetrag sohin mit S 88.097,10 festgesetzt und das Mehrbegehren abgewiesen.

Die Behörde erster Rechtsstufe ging dabei im Wesentlichen davon aus, dass gemäß § 16 Abs. 3 RAO der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für alle Leistungen habe, die innerhalb eines Jahres mit mehr als 10 Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden erbracht worden seien. Die ersten 50 Stunden seien in der vor einem Schöffengericht abgehaltenen Hauptverhandlung vom und erbracht worden; darüber hinaus seien in den Hauptverhandlungen vom (Rest), und , sowie vom 21. bis , vom 28. März bis , vom 4. April bis und am insgesamt weitere 54 (108/2) Stunden erbracht worden. Daraus errechne sich ausgehend von den Bestimmungen der AHR eine Vergütung ohne jegliche Zuschläge von S 211.140,--. Dabei sei der Zuspruch des Einheitssatzes in Höhe von 50% aufgrund der tariflichen Bestimmungen angemessen. Im Hinblick auf das umfangreiche und viele Aktenbände umfassende Großverfahren mit zahlreichen Privatbeteiligtenanschlüssen und immensem Vorbereitungsaufwand sei auch der Zuschlag nach § 4 AHR gerechtfertigt. Da das Verfahren für den Beschuldigten W. H. mit Freispruch geendet habe, gebühre auch ein 50 %iger Zuschlag nach § 12 AHR. Ein weiterer Zuschlag aufgrund der Privatbeteiligungen habe jedoch nicht zu erfolgen, weil aufgrund des Freispruchs mit der Abwehr der Privatbeteiligtenansprüche allein keine Mehraufwendungen verbunden gewesen seien. Leistungen vor der ersten Hauptverhandlung hätten mangels gesetzlicher Grundlage nicht honoriert werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher er die Behördeneigenschaft der in erster Instanz erkennenden Behörde bestritt und die unrichtige Anwendung der §§ 7 Abs. 2 und 10 Abs. 5 AHR sowie die Unterlassung jeglicher Auseinandersetzung mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch für den Haftentschädigungsantrag rügte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte sie - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz - aus, die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO bilde die Rechtsgrundlage für den Anspruch eines nach § 45 oder § 45a RAO bestellten Rechtsanwaltes auf eine angemessene Vergütung für seine Leistungen, wenn diese innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden ausmachten. Bei Festsetzung der Vergütung könnten die AHR bzw. das RATG lediglich Richtschnur sein. Eine Festsetzung der Vergütung exakt in der Höher des tariflich Verrechenbaren sei damit nicht gefordert. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es auf Grund der Höhe des Gesamtvergütungsanspruchs nicht sachgerecht, Streitgenossenzuschläge nach § 7 Abs. 2 AHR zuzuerkennen. Gleiches gelte auch für die Entlohnung nach § 10 Abs. 5 AHR (Privatbeteiligtenzuschlag). Der mit der Vielzahl der Beteiligten u. a. verbundene Mehraufwand werde ohnehin durch den zuerkannten 20 %igen Zuschlag nach § 4 AHR angemessen kompensiert. Das Haftentschädigungsverfahren stelle ein eigenes Verfahren dar, das vom Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 4 RAO nicht umfasst sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 997/02-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abgetretene und über dessen Auftrag ergänzte Beschwerde, in welcher die unrichtige, "wenn nicht sogar willkürliche" Anwendung der §§ 7 Abs. 2 und 10 Abs. 5 AHR geltend gemacht wird; im Übrigen stellt der Beschwerdeführer eine neue Berechnung des von ihm behaupteten Honoraranspruchs auf und beantragt dessen Zuerkennung.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG im Falle der Begründetheit einer Beschwerde lediglich kassatorische Befugnisse eingeräumt sind; eine meritorische Erledigung (hier: Zuspruch einer Forderung) kann somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Bescheidbeschwerde unter keinen Umständen erfolgen. Da aber die mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde verbundene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (auch) einen Antrag enthält, den angefochtenen Bescheid wegen "Verletzung einer Rechtsvorschrift", aufzuheben, schadet der verfehlte Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides im Ergänzungsschriftsatz nicht.

Aus der Beschwerdebegründung ist auch zweifelsfrei zu entnehmen, welchen Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer einnimmt. Die Beschwerde eignet sich daher im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG gerade noch zu einer inhaltlichen Erledigung, weshalb sie zulässig ist; sie ist jedoch nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung, (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des am in Kraft getretenen Rechtsanwalts-Berufsrecht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 71/1999, hat der Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn

1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,

2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder

3. es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs. 1 dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden.

Gemäß § 16 Abs. 4 RAO hat der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss.

Insoweit sich Teile der in der Beschwerde dargelegten Kostenaufstellung des Beschwerdeführers weiterhin auf Leistungen beziehen, die außerhalb der Hauptverhandlung in dem im Bestellungsbescheid bezeichneten Strafverfahren getätigt wurden (Haftentschädigung), scheidet der § 16 Abs. 4 RAO, welcher ausdrücklich auf nach "Verhandlungstagen" bzw. "Verhandlungsstunden" konkretisierte Leistungen im Rahmen des spezifizierten Strafverfahrens Bezug nimmt, als Rechtsgrundlage aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0050). Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Frage eines Anspruches auf Haftentschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969, nicht vom Auftrag im Sinne des § 41 Abs. 2 StPO umfasst und somit nicht Gegenstand der vom Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer in diesem Rahmen vorzunehmenden Leistungen ist.

Die Beschwerde verkennt auch die Rechtslage, wenn sie die Auffassung vertritt, bei der Ermittlung der "angemessenen Vergütung" nach § 16 Abs. 4 RAO seien die Ansätze der Autonomen Honorarrichtlinien abzugsfrei heranzuziehen. Grundsätzlich erwirbt der einzelne Rechtsanwalt durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß § 45 RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß § 16 Abs. 3 RAO (das sind Beiträge zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung - allgemeine Pauschalvergütung) - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert lediglich § 16 Abs. 4 RAO eine Ausnahme, wonach unter bestimmten Voraussetzungen neben der allgemeinen Pauschalvergütung "gesondert" (vgl. § 47 Abs. 5 RAO) eine "angemessene Vergütung" zu leisten ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0050, ausgesprochen hat, ist "angemessen" jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergibt. Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung dort Bedeutung zu, wo zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. Gemäß der die Vergütung für nach § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte betreffenden Regelung über die angemessene Pauschalvergütung in § 47 RAO ist nach § 47 Abs. 3 Z. 3 RAO für Leistungen der gemäß § 15 RAO bestellten Rechtsanwälte dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, die Vergütung der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird. Dies ändert aber grundsätzlich nichts am Charakter der Honoraransätze als bloße "Empfehlung" (vgl. Feil/Wennig, Anwaltsrecht2, Rz 3 zu § 16 RAO). Nach § 16 Abs. 4 RAO hat die zuständige Kammer insbesondere nämlich nicht die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Es wurde daher bereits im zitierten Vorerkenntnis vom nicht als rechtswidrig erkannt, dass die Behörde zum einen die AHR als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung heranzog, zum anderen - im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHR ausgehend Abschläge vorgenommen hat.

Im Beschwerdefall wurden dem Beschwerdeführer insbesondere die Zuschläge nach § 7 Abs. 2 AHR (Streitgenossenzuschlag maximal 100 % - mit S 450.432,-- geltend gemacht) und § 10 Abs. 5 AHR (Privatbeteiligten-Vertreter-Entlohnung mit S 80.000,-- geltend gemacht) mit dem Hinweis darauf nicht zuerkannt, der durch die Mehrzahl der Mitangeklagten bedingte Mehraufwand sei durch den nach § 4 AHR zuerkannten Zuschlag (S 63.342,--) ausreichend abgegolten. Darin kann ausgehend von den oben wiedergegebenen Kriterien keine Rechtswidrigkeit gesehen werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am