VwGH vom 11.04.1991, 90/06/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, und der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-6251/1990-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom war dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 456, EZ 188, KG X, C-Gasse Nr. n7, gemäß § 70a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. f leg. cit. sowie gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. und § 6 Abs. 2, 3 und 4 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 33, folgender Auftrag erteilt worden:
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"1.) | Die Arbeiten zur Absenkung des Niveaus im Hofe auf dem Grundstück Nr. 456 sind unverzüglich einzustellen. | |||||||||
2.) | Die aus dem Erdreich ausgehobene Grube auf dem auftragsgegenständlichen Grundstück ist mit geeignetem Erdmaterial zu verfüllen und der ursprüngliche Zustand ist binnen vier Wochen - gerechnet ab dem Tage der Rechtskraft des Bescheides - wiederum herzustellen. | |||||||||
3.) | Die vertikalen Grubenwände an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken sind durch einen standfesten Verbau so zu sichern, daß eine Gefahr des Einstürzens der Grubenwände mit Sicherheit nicht gegeben ist; die Absicherung der Grubenwände hat ohne Verzug zu erfolgen und ist solange aufrecht zu erhalten, bis durch das Auffüllen der Grube eine Gefahr des Geländebruches nicht mehr gegeben ist." |
Dieser Bescheid erging nach seiner Zustellverfügung an den Beschwerdeführer sowie die A-Gesellschaft m.b.H. als Bauführer. Die Zustellung des Bescheides an die A-Gesellschaft m.b.H. erfolgte laut Rückschein am , an den Beschwerdeführer am . Am 16. August langte beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz ein mit 14. August datiertes und an diesem Tag zur Post gegebenes Schreiben des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut ein:
"Betr.: A 10/3 - KI - 4866/1990 - 1
Sehr geehrte Damen und HerrenÜ
Gegen den Bescheid vom , welchen wir am erhalten haben, erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung.
Für die Arbeiten in der B-Gasse Nr. n4 gibt es eine ordnungsgemäße Baubewilligung. Die restlichen Arbeiten, speziell jene in der C-Gasse zur Trockenlegung der Kellerwände dienen zur Sanierung der Gebäude, sind also reine Reparaturarbeiten zur Erhaltung des konsensgemäßen Zustandes. Ich beantrage daher Aufhebung des Bescheides.
Hochachtungsvoll
N
Auf Grund dieser Berufung richtete die Rechtsmittelbehörde an den Beschwerdeführer am folgende Mitteilung:
"Sehr geehrter NÜ
Am 16. August langte bei der Unterbehörde die in der Anlage in Ablichtung beigeschlossene, offenbar von Ihnen herrührende Berufung ein. Bemerkt wird hiezu, daß die handschriftlichen Eintragungen links von der nachgebrachten Bundesstempelmarke, rechts neben dem Betreff und rund um dem links am Seitenfuß angebrachten Eingangsstempel (einschließlich dieses selbst) von Behördenorganen auf Ihrem Berufungsschriftsatz angebracht worden sind.
Der Berufungsschriftsatz läßt nicht erkennen, gegen welchen Bescheid er sich richtet:
Ein 'Bescheid vom , welchen wir am erhalten haben', ist weder unter der von Ihnen im Betreff angeführten Geschäftszahl der Unterbehörde, noch nach deren Recherchen unter einer anderen Geschäftszahl an Sie ergangen.
Bei unklarem Parteienwillen hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die notwendige Klarstellung zu sorgen.
Es wird Ihnen daher binnen 3 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung die Gelegenheit eingeräumt, der Behörde schriftlich bekanntzugeben, gegen welchen Bescheid nun sich Ihre Berufung richtet.
Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wird Ihre Berufung als Anbringen gewertet, das sich auf keine bestimmte Angelegenheit bezieht, was gemäß § 13 Abs. 4 AVG dessen Nichtbehandlung nach sich zöge.
Um Ihnen bei der Klärung Ihres wahren Parteiwillens bzw. (Berufungs-)Antragswillens behilflich zu sein, sei darauf verwiesen, daß unter der von Ihnen im Betreff angeführten Geschäftszahl ein an Sie gerichteter baupolizeilicher Auftragsbescheid betreffend das Objekt C-Gasse Nr. n7 vorliegt, welcher am der A-Gesellschaft m.b.H. zHd einer zur Empfangnahme dieser Sendung berechtigten Person als Bauführer (zur Kenntnis), Ihnen nach einem erfolglosen Zustellversuch am im Wege der Hinterlegung zugestellt worden ist.
Diese Mitteilung ergeht ohne Bescheidwillen gemäß den §§ 56 ff AVG 1950; sie stellt eine Verfahrensanordnung dar, gegen die gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist."
Der Beschwerdeführer hat weder innerhalb der eingeräumten Dreitagesfrist, noch zu einem späteren Zeitpunkt auf dieses Schreiben geantwortet.
Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde halte es für angebracht, über die eingebrachte Berufung ungeachtet der mit Mitteilung vom in Aussicht gestellten Rechtsfolge, nämlich der Nichtbehandlung des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 4 AVG, über die eingebrachte Berufung eine Entscheidung zu treffen, weil die im Berufungsschriftsatz genannte Geschäftszahl und die Erwähnung der "Arbeiten" in der C-Gasse mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit erkennen ließen, daß sich das eingebrachte Rechtsmittel gegen den baupolizeilichen Auftrag an den Beschwerdeführer wende. Dem Beschwerdeführer sei der baupolizeiliche Auftrag vom am im Wege der Hinterlegung zugestellt worden. Erst mit diesem Tag sei die erstinstanzliche Entscheidung als "erlassen" im Sinne des § 62 AVG 1950 anzusehen; die Rechtswirkung eines Bescheides trete nämlich erst dann ein, wenn er nach außen mitgeteilt, das heißt verkündet oder zugestellt worden sei. An diesem Umstand vermöge die Tatsache, daß der Bescheid vom am auch dem Bauführer zugestellt worden sei, nichts zu ändern: Das baupolizeiliche Auftragsverfahren sei ein reines Einparteienverfahren. Adressat - und alleinige Partei - des Auftragsverfahrens sei bei einer Baueinstellung der Bauherr, bei einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag der Eigentümer des Baues. Die Zustellung eines Bescheides an eine "Nichtpartei" eines Verfahrens, wie im Baueinstellungs- und Beseitigungsverfahren an den Bauführer, bewirke nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dessen Parteistellung. Lediglich im Mehrparteienverfahren - um ein solches handle es sich aber im vorliegenden Falle nicht - könne eine Partei, der der Bescheid noch nicht zugestellt worden sei, von dem sie aber auf andere Weise Kenntnis erlangte habe, vor Zustellung des Bescheides an sie selbst rechtswirksam Berufung erheben. Entscheide die Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen noch nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, statt die Berufung zurückzuweisen, so sei der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Nun sei die eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers mit datiert und an diesem Tag zur Post gegeben worden und bei der Unterbehörde am eingelangt. Damit erweise sich die Berufung aber als verfrüht und damit als unzulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zustellung eines Bescheides an eine "Nichtpartei" eines Verfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht deren Parteistellung bewirkt. Im gegenständlichen Verfahren ist aber gar nicht zu prüfen, ob der Bescheid vom bereits vor dem erlassen war, weil der Bescheid ohnedies an diesem Tag () dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und somit erlassen war und die Berufung des Beschwerdeführers an diesem Tag bei der Behörde eingelangt ist.
Unter "Einbringung der Berufung bei der Behörde" im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG 1950 kann nämlich nur das Einlangen bei der Behörde verstanden werden. Wäre unter Einbringung die Postaufgabe zu verstehen, so wäre die Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG 1950, wonach die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht eingerechnet werden, überflüssig. Die Berufung ist daher mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht, nur bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, ist § 33 AVG 1950 heranzuziehen.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Berufung sei vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingebracht worden, ist somit verfehlt.
Im Ergebnis hat jedoch die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und zwar in einer Weise, daß unverwechselbar der mit Berufung angefochtene Bescheid feststeht (vgl. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 9506/A). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine unvollständige oder widersprüchliche Bezeichnung (hier:
falsches Datum, falscher Zustelltag, aber richtige Geschäftszahl) einen nicht verbesserbaren, jedenfalls zur Zurückweisung des Rechtsmittels führenden Mangel darstellt oder nicht, da die belangte Behörde ohnedies einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 erteilt hat, dem der Beschwerdeführer in der Folge nicht entsprochen hat.
Wenn auch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zurückweisung der Berufung nicht schon im Verbesserungsauftrag angekündigt hat - sie hat mit der Nichtbehandlung der Eingabe im Sinne des § 13 Abs. 6 AVG 1950 gedroht - liegt keine Rechtswidrigkeit vor, da nach dem Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 AVG 1950 die Androhung der Zurückweisung keine Voraussetzung dieser Rechtsfolge ist. Die Zurückweisung ist vielmehr die im Gesetz genannte "Wirkung" des erfolglosen Versuchs der Behörde, die Behebung eines Formgebrechens zu erzielen.
Durch die Zurückweisung der Berufung wurde daher im Ergebnis der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.