VwGH vom 13.03.2002, 98/12/0052
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrate Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des U in M, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts) vom , Zl. 129589/III - 31/95, betreffend Fahrtkostenzuschuss nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revident in einem öffentlichenrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am wurde er als Werkmeister dem Fernmeldebauamt Klagenfurt zur Dienstleistung zugewiesen. Er absolvierte in Klagenfurt die HTL Elektrotechnik für Berufstätige (Reifeprüfung am ). Mit Wirkung vom wurde er als Messtechniker zum Fernmeldebauamt Sp (im Folgenden FBA) versetzt, wo er auch zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides - seit als Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 - in Verwendung stand.
Schon vor seiner Versetzung zum FBA war W (W.) der Wohnort seiner Familie, wo dem Beschwerdeführer im Verbundamt eine Naturalwohnung zugewiesen war. W. war auch vor seiner Versetzung nach Klagenfurt sein Dienstort.
Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer die Dienstbehörde erster Instanz um Gewährung eines Bezugsvorschusses für die Fortführung des Baus seines Eigenheims in M (M.). Er begründete dies damit, dass er in M. 1989 ein Grundstück seiner Großeltern "geerbt" und sich entschlossen habe, darauf ein Eigenheim zu errichten. Mit dem Bau habe er im Mai 1991 begonnen. Der von M. aus nächstgelegene Dienstort sei Sp (Sp.), wohin er seine Versetzung anstrebe. Der beantragte Vorschuss wurde ihm gewährt.
Nach seiner Versetzung zum FBA hatte der Beschwerdeführer im neuen Dienstort in der Zeit vom bis eine Wohnmöglichkeit (Zweitwohnsitz), die er nach seinen Angaben allein in Anspruch nahm. Er bezog in dieser Zeit auch Trennungsgebühr nach § 34 RGV. Am verlegte er seinen Familienwohnsitz von W. in sein fertiggestelltes Eigenheim nach M.
Mit Schreiben vom machte der Beschwerdeführer mit einem Vordruck das Entstehen seines Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss (FKZ) für die Wegstrecke M.- Sp. geltend (Höhe des FKZ: S 146,60 pro Monat).
In dem von der Dienstbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren gab der Beschwerdeführer zu seiner Wohnsitzverlegung nach M. an, dass dies sein Geburtsort sei und er von seinen Großeltern dort ein Haus "geerbt" habe. Seinen Zweitwohnsitz in Sp. habe er deshalb aufgegeben, weil es aussichtslos sei, in absehbarer Zeit eine entsprechende Wohnung für seine Familie zu mieten. Laut Auskunft des Wohnungsamtes der Stadtgemeinde betrage die Wartezeit bis zu 5 Jahre (Stellungnahme vom ).
Über Aufforderung der Dienstbehörde erster Instanz, seine Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung im Dienstort nachzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom , dass seine im Vorschussantrag aus 1992 angekündigte Bemühung um Versetzung erfolglos geblieben sei und er erst mit nach Sp. versetzt worden sei. Es wäre somit völlig unlogisch gewesen, sich in Sp. um einen Familienwohnsitz vor der Klärung, ob dieser Ort sein neuer Dienstort werde, zu bemühen.
In seiner Stellungnahme vom zu einem weiteren Behördenvorhalt (keine Bemühung um eine Wohnung im Dienstort/20-km Zone; Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 20b Abs. 6 Z. 2 GG) vertrat er die Auffassung, er habe einen Anspruch auf FKZ, weil er den Grund für seine Wohnungswahl nicht habe beeinflussen können. Er ersuche um eine bescheidmäßige Feststellung.
Mit Bescheid vom wies die Dienstbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf die Zuerkennung eines FKZ nach § 20b Abs. 6 Z. 2 GG ab. Nach der Feststellung, dass M. mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes liege und der Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens begründet sie dies im Wesentlichen damit, dass mit dem im Vorschussantrag angegebenen finanziellem Aufwand von S 1,445.000,--
(Gesamtbaukosten) für die Errichtung eines Eigenheimes in M. die Beschaffung einer Familienwohnung auch in einer Entfernung von weniger als 20 km außerhalb des Dienstortes möglich gewesen wäre. Eine - aussichtslose - "Invormerknehmung" zur Erlangung einer Gemeindewohnung allein sei als Nachweis für die unabweisliche Notwendigkeit einer Wohnsitznahme außerhalb der 20-km-Zone keinesfalls ausreichend. Der Äußerung des Beschwerdeführers vom sei entgegenzuhalten, dass nach einer Stellungnahme des FBA Klagenfurt bereits zum Zeitpunkt seiner dorthin erfolgten Versetzung () zwecks Besuches der Abendschule für Elektrotechnik vorgesehen gewesen sei, ihn nach Ablegung der Reifeprüfung wieder in Sp. zu verwenden. Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei zu schließen, dass es dem Beschwerdeführer weder aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei, sich innerhalb der 20-km-Zone seines Dienstortes eine Wohnung zu beschaffen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Wahl seines Wohnsitzes in M. durch soziale und familiäre Gründe bedingt gewesen sei. Da er sein Elterhaus von seinen Großeltern übernommen habe, sei er als einziger Enkel verpflichtet, nach dem Tod des Großvaters seine nunmehr 87-jährige Großmutter mit seiner Frau zu pflegen. Die Pflegebedürftigkeit könne dem Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom entnommen werden (Anmerkung: mit diesem Bescheid hatte die genannte Behörde ausgesprochen, dass der Genannten gemäß § 27 des Pensionsgesetzes 1965 für die Dauer ihrer Hilflosigkeit ab eine Hilflosenzulage der Stufe II in der Höhe von S 3.318,50 zustehe. Nach dem ärztlichen Gutachten resultierte die Hilflosigkeit aus einer Parese der rechten Hand. Bejaht wurde insbesondere die Fähigkeit der Untersuchten, sich selbst täglich zu reinigen, sich allein an- und auszukleiden sowie ohne fremde Hilfe zu essen. Die Untersuchte könne auch allein gelassen werden. Verneint wurde insbesondere ein über einige Minuten im Haus hinausgehendes Gehen, Stiegen steigen, die Straße überqueren, der uneingeschränkte Gebrauch der Arme und Hände, das allein Einkaufen gehen, die Fähigkeit, sich selbst das Essen zuzubereiten sowie die alleinige Durchführung von (auch leichter) Wohnungspflege, von schweren Hausarbeiten und der Raumheizung). Um die Voraussetzung zu dieser Verpflichtung zu schaffen, habe er auf demselben Grundstück ein Wohnhaus errichtet, da das Haus seiner Großeltern für seine Familie zu klein gewesen wäre.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung wies sie zunächst darauf hin, es sei unbestritten, dass sowohl der frühere Wohnort W. als auch M. mehr als 20 km vom Dienstort entfernt seien. Nach Wiedergabe der Stellungnahmen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Klarstellung, dass dem Beschwerdeführer 1989 unentgeltlich eine Liegenschaft mit Haus überlassen worden sei, da zu diesem Zeitpunkt beide Großeltern noch gelebt hätten) und seinem Ansuchen um den Bezugsvorschuss vom März 1992 führte sie aus, die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe ließen die für ihn maßgebenden Umstände für die Aufgabe seines Wohnsitzes in Sp. bzw. der Verlegung von W. nach M. erkennen. Es sei verständlich, dass er ab der Bewohnbarkeit des Hauses in M. seine anderen Wohnsitze aufgegeben habe. Daraus könne aber keine Verpflichtung der Dienstbehörde zum Ersatz der Fahrtkosten abgeleitet werden. Die für den Wohnortwechsel angeführte Betreuung der Großmutter, die im Übrigen einen eigenen Haushalt führe, gehe ins Leere. Es sei menschlich anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer die Pflege und Unterstützung seiner Großmutter übernommen habe. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestehe jedoch nicht. Auffallend sei auch, dass er trotz der im Mai 1993 erfolgten bescheidmäßig festgestellten Hilfsbedürftigkeit seiner Großmutter in der Zeit von bis einen Zweitwohnsitz in Sp. genommen habe, sodass er bis zur Übersiedlung nach M. keinesfalls die für die Pflege "und Wartung" der Großmutter erforderlichen täglichen Hilfeleistungen habe erbringen können. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die übernommene Verpflichtung zur Pflege der Großmutter keinesfalls deren persönliche Erfüllung durch den Beschwerdeführer oder seine Gattin voraussetze, sodass aus diesem Grund die Zwangsläufigkeit der von ihm getroffenen Wohnsitzwahl nicht gegeben sei. Er habe auch keine Beweise für die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer Wohnungsbeschaffung innerhalb eines Umkreises von 20 km vom Dienstort erbracht. Zutreffend habe die Dienstbehörde erster Instanz darauf hingewiesen, dass die Einholung lediglich eines Wohnungsangebots als Nachweis für die unabweisliche Notwendigkeit einer Wohnsitznahme außerhalb der 20-km-Zone vom Dienstort nicht ausreiche. Darüber hinausgehende ernsthafte Bemühungen eine entsprechende Wohnmöglichkeit zu erlangen, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Bei den von ihm für die Wohnsitzverlegung vorgetragenen Gründen handle es sich um solche, die er selbst zu vertreten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 3642/95, die Behandlung der Beschwerde ab, trat sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte - verbunden mit einem auf den Ersatz des Vorlageaufwands eingeschränkten Kostenbegehren - den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Rechtslage
§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988, (soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt) lautet:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.
...
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er
1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder
2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt."
II. Beschwerdevorbringen und Erwägungen:
1. Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf FKZ wegen Nichtvorliegens des Ausschlussgrundes nach § 20b Abs. 6 Z. 2 GG verletzt.
2.1. Er bringt im Wesentlichen vor, Gründe, die der Beamte im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG nicht zu vertreten habe, lägen insbesondere dann vor, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung im Umkreis von 20 km des Dienstortes aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Dabei sei auf die Lage des Einzelfalles weitestgehend Rücksicht zu nehmen. Sein Dienstort sei bis Klagenfurt gewesen. Vor seinen Wechsel nach Sp. habe er aus verständlichen Gründen begonnen, in M. sein Eigenheim zu errichten. Dass er durch eine Erbschaft die Möglichkeit gehabt habe, für lediglich S 1.445.000,-- in M. ein Eigenheim zu errichten, stelle einen berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Grund für diesen Standort dar. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass er anderswo kaum eine Gelegenheit erhalten hätte, ein Eigenheim zu derartigen Konditionen zu errichten. Dass er 1991 mit dem Bau begonnen habe, sei verständlich, weil er endlich seiner Familie eine familiengerechte Wohnung habe bieten wollen. Die Übersiedlung nach M. sei letztlich auch aus sozialen oder familiären Gründen notwendig gewesen. Nur auf diese Weise sei es möglich gewesen, für seine 87-jährige Großmutter zu sorgen und sie entsprechend zu pflegen. Von Sp. aus wäre dies ein Ding der Unmöglichkeit gewesen. Es könne keineswegs von ihm verlangt werden, dass er nach Sp. gehe und seine Großmutter im Stich lasse. Richtig sei, dass seine Großmutter bereits 1993 ein Pflegefall gewesen wäre. Der Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit habe gezeigt, dass die notwendige Hilfe ohne Wohnsitznahme in unmittelbare Nähe zu ihr nicht möglich gewesen sei. Das sei letztlich auch der Grund für die Aufgabe seiner Zweitwohnung in Sp. gewesen, die er allein bewohnt habe. Es könne ihm auf Dauer sicherlich nicht zugemutet werden, von seiner Familie getrennt zu leben. Es dürfte amtsbekannt sein, dass es in ganz Österreich und speziell in Sp. Wohnungsnot herrsche und eine familiengerechte Wohnung , die erschwinglich sei, kaum zu erhalten sei. Die einzige Variante, eine günstige Wohnung zu erhalten, sei die Vergabe durch die Stadtgemeinde. Die diesbezüglichen Wartelisten seien aber lang. Generell würden die Wartefristen für günstige Wohnungen 5 Jahre betragen. Die Führung von 2 Haushalten sei ihm auf Dauer zu teuer gekommen. Da es ihm auch keinesfalls klar gewesen sei, wann er eventuell nach Sp. versetzt werde, sei es ihm auch nicht zumutbar gewesen, bereits vor einer eventuellen Versetzung in Sp. eine Wohnung zu suchen. Bei gleicher Situation wie im Beschwerdefall würde zahlreichen Kollegen der FKZ auch dann bewilligt, wenn sie mehr als 20 km vom Dienstort entfernt wohnten. Er werde daher willkürlich schlechter behandelt.
2.2. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
2.2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzuerkennung eines FKZ. In einem solchen Verfahren nach § 20b GG geht es - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. dazu z.B. das hg Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0107, oder vom , Zl. 2000/12/0289, mwN) - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln" bzw. dem Beschwerdeführer bestimmte Verhaltensweisen vorzuschreiben (Derartiges wäre hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes allenfalls auf Grundlage des § 55 BDG 1979 rechtlich zulässig), sondern (bei einer wie im Beschwerdefall auf § 20b Abs. 6 Z. 2 GG gestützten Versagung) ausschließlich darum, ob der Beschwerdeführer "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt". Wird diese Frage bejaht, hat dies ausschließlich die Folge, dass der Beamte die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf eine FKZ zu tragen hat und sie auch nicht teilweise (im Wege des FKZ) auf seinen Dienstgeber überwälzen kann.
2.2.2. Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/12/0259). Ob dies zutrifft, kann die Behörde im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG gegeben sind) nur aufgrund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0083, mwN).
2.2.3. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer derartige Umstände in wirtschaftlichen und familiären/sozialen Gründen gesehen. Derartige Gründe können nach der Rechtsprechung als Motiv für einen nicht vom Beamten zu vertretenden Wohnsitzwechsel in Betracht kommen (vgl. dazu z.B. die Zusammenfassung der einschlägigen Judikatur im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0289).
2.2.3.1. Was die von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe betrifft, die im erstinstanzlichen Verfahren im Vordergrund standen, trifft es zweifellos zu, dass auf Grund der unentgeltlichen Überlassung einer Liegenschaft durch seine Großeltern in M. im Jahr 1989 die Errichtung eines Eigenheims auf dieser Liegenschaft, die der Beschwerdeführer unbestritten 1991 begonnen hat, zweckmäßig und kostengünstig war, was aber für sich allein nicht ausreicht, die Unzumutbarkeit einer Handlungsalternative zu begründen. Es trifft auch zu, dass zu diesem Zeitpunkt die Versetzung des Beschwerdeführers nach Sp., auf die er keinen Rechtsanspruch hatte, nicht feststand. Er hat in seiner Berufung aber nicht die von der Dienstbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid getroffene Feststellung bestritten, dass bereits zum Zeitpunkt seiner im März 1989 "zwecks Besuches der Abendschule für Elekrotechnik" erfolgten Versetzung nach K. beabsichtigt gewesen sei, ihn nach Ablegung der Reifeprüfung wieder in Sp. zu verwenden. Vor dem Hintergrund dieser im Rahmen der Fürsorgepflicht vom Dienstgeber unbestritten (jedenfalls auch) zur Erleichterung des weiteren dienstlichen Aufstiegs des Beschwerdeführers gesetzten und bis zum erfolgreichen Abschluss dieser Schule mit der Reifeprüfung mehrere Jahre lang aufrechterhaltene Versetzung nach K. hätte er aber zumindest Gründe vorbringen müssen, weshalb er trotz dieses (im Jahr 1991 bereits) mehrjährigen "Vertrauensbeweises" (hatte er doch auch keinen Rechtsanspruch auf die "Aufrechterhaltung" seiner dienstlichen Verwendung in K.) an der (gleichfalls unbestritten gebliebenen) Absicht seines Dienstgebers, ihn letztlich in Sp. zu verwenden (was letztlich auch sehr bald nach der Matura erfolgte) ernsthaft hätte zweifeln müssen. Bei dieser besonderen Fallkonstellation hätte er aber bei seiner 1991 endgültig getroffenen Entscheidung über den Baubeginn in M. und damit über den Einsatz der ihm damals zur Verfügung stehenden Mittel auch seinen zukünftigen Dienstort Sp. als möglichen Wohnort in seine Überlegungen miteinbeziehen müssen. Dass eine Wohnung in Sp. als zumutbare Handlungsalternative damals aus finanziellen Gründen - diesbezüglich fehlt es an konkreten Angaben - ausgeschieden wäre, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet, wird dem doch lediglich das Argument der kostengünstigen Errichtung eines Eigenheims in M. (um rund 1,5 Mio Schilling) entgegengehalten. Der Wohnungsbedarf kann im Allgemeinen aber nicht bloß durch ein Eigenheim, sondern auch durch eine Mietwohnung abgedeckt werden. Besondere konkrete Gründe, die im Einzelfall eine andere Betrachtung erfordern könnten, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Sein in diesem Zusammenhang zu sehendes Beschwerdevorbringen, er habe seiner Familie endlich eine "familiengerechte Wohnung" bieten wollen, ist wegen seiner Allgemeinheit nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Dass es in der 20-km-Zone des (späteren) Dienstortes Sp.(und nicht nur in Sp. selbst) von vornherein unrealistisch gewesen wäre, eine vertretbare (Miet)Wohnung zu erlangen und eine solche nur von der Gemeinde Sp. zur Verfügung hätte gestellt werden können, was aber im Hinblick auf die langen Wartezeiten (5 Jahre) illusorisch gewesen sei, trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der dem Beschwerdeführer nach seinem für den Vorschuss vorgelegten Finanzierungsplan vom schon damals zur Verfügung stehenden Barmitteln (nach Abzug der Wohnbauförderung und eines Baudarlehens einer Bank) nicht zu. Den mangelnden Bemühungen des Beschwerdeführers um die Beschaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit im Bereich der 20-km-Zone, auf die bereits die Dienstbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid hingewiesen hat - unbestritten hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Auskunft des Wohnungsamtes der Gemeinde Sp. gestützt -, kommt daher sehr wohl eine entscheidende Bedeutung als Indiz dafür zu, dass unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt persönliche, vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Gründe (nahe liegende, sehr zweckmäßige und auch vorteilhafte Lösung des Wohnungsproblems) für die Entscheidung der Errichtung eines Eigenheims in M. und die spätere Verlegung des Wohnsitzes in dasselbe ausschlaggebend waren.
2.2.3.2. Was die familiären/sozialen Gründe (Pflege der hilfsbedürftigen Großmutter) betrifft, die im Berufungsverfahren im Vordergrund standen, ist festzuhalten, dass eine persönliche Betreuungspflicht des Beamten (oder seiner Ehegattin) für ein Familienmitglied (hier: Großmutter ) im Allgemeinen nicht besteht, sondern solche Leistungen auch gegen Entgelt durch Dritte erbracht werden können. Besondere Umstände, die eine persönliche Betreuungspflicht gegenüber einem Familienmitglied begründen könnten (vgl. dazu die Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0017), wie insbesondere dessen schwieriger physische und psychische Zustand - ein solcher ergibt sich im Beschwerdefall auch nicht allein auf Grund des (amtsbekannten) ärztlichen Gutachtens, das der Bemessung der Hilflosenzulage für die Großmutter des Beschwerdeführers nach der damals geltenden Bestimmung des § 27 des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörde erster Instanz im Jahr 1993 zugrundegelegt wurde - oder das Fehlen einer finanziellen Substitutionsmöglichkeit für die Pflege durch Dritte (vgl. zu den Grenzen der finanziellen Belastbarkeit des die Pflege ermöglichenden Beamten das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/12/0123 = Slg. NF Nr. 13.671/A, wobei allerdings finanzielle Zuwendungen an die zu betreuende Person wie der Hilflosenzuschuss mit einzubeziehen sind - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0047), hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht.
2.2.4. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Dienstbehörde bei der Beurteilung von Ansprüchen nach § 20b GG anderer Beamten kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen. Jeder Fall ist auf der Grundlage des Gesetzes zu lösen (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0014)
2.2.5. Auf Grund dieser Überlegungen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keinen unabweislich notwendigen Grund für die Verlegung seines Wohnsitzes nach M. dargestellt hat. Der Beschwerdeführer hat daher im Sinn des gesetzlichen Ausschlusstatbestandes nach § 20b Abs. 6 Z. 2 GG die Gründe seines Wohnungswechsels selbst zu vertreten.
3. Das vorliegende Erkenntnis ist auf Grund der in der Zwischenzeit erfolgten Auflösung der belangten Behörde, der Ausgliederung der Post und Telegraphenverwaltung nach dem im Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, enthaltenen Poststrukturgesetz (PTSG) und der für die den dort genannten Unternehmungen zur Verwendung zugewiesenen Beamten geschaffenen Dienstbehörden dem beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt zuzustellen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der Streitigkeit über die Gebührlichkeit eines FKZ um eine Dienstrechtsangelegenheit handelt, die aus Tatsachen herrührt, die im Dienststand eingetreten sind, zum anderen daraus, dass auf Grund der Verwendung des Beschwerdeführers bei einem Fernsprechbetriebsamt gemäß § 17 Abs. 1a PTSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, seine Zuordnung zum Unternehmensbereich der Telekom Austria Aktiengesellschaft erfolgt ist.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1, 49 und § 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Zur Kostenträgerschaft des Bundes wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0352, hingewiesen.
Wien, am