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VwGH vom 24.01.1994, 93/10/0192

VwGH vom 24.01.1994, 93/10/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde 1. des AM und 2. der BM, beide in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft vom , Zl. 18.324/11-IA8/93, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am beantragte das Land Oberösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Erteilung der Bewilligung zur Rodung von (näher bezeichneten) Flächen mit der Begründung, diese müßten für den Ausbau der Falkensteiner

Landesstraße L 584 sowie für die Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen beansprucht werden.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 1 und 2; dabei handelt es sich um Waldflächen, die an zur Rodung beantragte Waldflächen angrenzen. In der (gemeinsam mit dem Grundeinlösungs- und Enteignungsverfahren durchgeführten) mündlichen Verhandlung am erklärten die Beschwerdeführer unter anderem, der Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht zuzustimmen. Ihrer Meinung nach würden durch die Schlägerung und Rodung der Straßentrasse die verbleibenden Waldgrundstücke durch Windwurf vernichtet werden. Die verbleibenden Waldflächen seien praktisch wertlos; es werde Schadenersatz verlangt. Weiters werde eine Erschwernis der Bewirtschaftung der nördlich und südlich der Landesstraße verbleibenden Teilflächen eintreten, für die ebenfalls eine Entschädigung gebühre. Die neue Landesstraße werde im Bereich des Grundstückes Nr. 1 in einem Einschnitt verlaufen. Durch diesen Einschnitt werde der Grundwasserspiegel im nördlich der Landesstraße gelegenen Waldgrundstück gesenkt. Die damit verbundene Austrocknung werde zu Nachteilen im Baumwuchs führen. Auch dafür werde eine Entschädigung verlangt. Nach den in der Niederschrift enthaltenen Feststellungen des Verhandlungsleiters habe der Beschwerdeführer sodann bemerkt, kein Interesse oder nur ein sehr geringes Interesse an einer möglichst hohen Entschädigung zu haben; sein Anliegen sei in erster Linie die Verhinderung des Straßenbaues. Er habe daher auch keine Überweisungsanschrift für die Entschädigungssumme angegeben.

Mit Bescheid vom erteilte die BH die beantragte Rodungsbewilligung unter Vorschreibung bestimmter Bedingungen, Auflagen und Befristungen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer Verletzung des Parteiengehörs und Begründungsmängel geltend.

Mit Bescheid vom behob der Landeshauptmann den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Waldgrundstücke der Beschwerdeführer unter Rückverweisung an die Behörde erster Instanz. Begründend vertrat er im wesentlichen die Auffassung, die Beschwerdeführer hätten mit ihrem Vorbringen sinngemäß mangelnden Deckungsschutz im Sinne des § 14 Forstgesetz 1975 (FG) geltend gemacht und somit Einwendungen im Sinne des Forstgesetzes erhoben. Im Hinblick auf diese Einwendungen hätte die Behörde erster Instanz prüfen müssen, ob durch die Rodung der der Rodefläche benachbarte Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt wäre und ob durch die Rodung eine Absenkung des Grundwasserspiegels eintreten könne. Weder der forstfachliche Amtssachverständige noch die Behörde erster Instanz selbst hätten sich mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt.

Die BH führte eine weitere mündliche Verhandlung durch. Nach Erstattung von Befund und Gutachten durch den forsttechnischen Amtssachverständigen äußerte sich der Erstbeschwerdeführer (auch namens der Zweitbeschwerdeführerin) wie folgt:

"Wir nehmen zur Kenntnis, daß grundsätzlich ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid vorliegt, wir verweisen aber auf unser anhängiges Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Wir befürchten, daß durch die Rodung der eingelösten Flächen auf unseren benachbarten Waldgrundstücken in verstärktem Maße Windwürfe, Sonnenbrand und Austrocknung durch Entzug des Grundwassers (4 m tiefer Einschnitt) auftreten wird. Wir behalten uns daher auf jeden Fall Schadenersatzansprüche gegen das Land Oberösterreich vor. Im übrigen nehme ich das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis."

Mit Bescheid vom erteilte die BH die beantragte Rodungsbewilligung für Teilflächen der Waldgrundstücke Nr. 1 und 2 unter Vorschreibung bestimmter Bedingungen, Auflagen und Befristungen. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Windwurf, Sonnenbrand und Austrockung durch Entzug des Grundwassers und die daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Begründend wurde - auf der Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen über die Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Straßenverbindungen, in dem in Rede stehenden Gebiet und dessen Waldausstattung - die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände überwiege das öffentliche Interesse am verkehrsgerechten Ausbau der Falkensteiner Landesstraße, das von den betroffenen Gemeinden sowie vom überwiegenden Teil der Bevölkerung vehement gefordert werde, jenes an der Walderhaltung. Auch die Tatsache, daß ein ausreichender Deckungsschutz für den verbleibenden Waldbestand nicht gewährleistet sei, sei den öffentlichen Interessen an der Errichtung einer überregionalen Verkehrsverbindung unterzuordnen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, das Verfahren sei mangelhaft, weil die Behörde ihre Auffassung, der verkehrsgerechte Ausbau der Landesstraße liege dermaßen im öffentlichen Interesse, daß das Interesse an der Rodung jenes an der Walderhaltung überwiege, nicht auf das Gutachten eines forstfachlichen Sachverständigen hätte gründen dürfen; dieser sei nicht berufen, das öffentliche Interesse am Straßenbau zu quantifizieren. Die Behörde hätte vielmehr das öffentliche Interesse an der Walderhaltung durch einen forsttechnischen Sachverständigen und das öffentliche Interesse am Straßenbau durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Raumplanung ermitteln müssen. Im übrigen seien die vom forstfachlichen Sachverständigen im Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen aus dem Befund nicht ableitbar.

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Begründend wurde die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführer hätten deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie für allfällige künftige durch die Rodung entstehende Schäden (Windwurf, Sonnenbrand, etc.) unter Umständen Ersatz begehren würden, im übrigen jedoch keine Einwände gegen das für die Erteilung der Rodungsbewilligung sprechende Verhandlungsergebnis erhoben, sondern dieses zur Kenntnis genommen. Der Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen gegen das Land Oberösterreich spreche dafür, daß gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung bzw. den Zweck der Rodung keine Einwände vorgebracht würden. Es sei daher Präklusion im Sinne des § 42 AVG eingetreten. Die Berufungsbehörde habe auf das Berufungsvorbringen nicht einzugehen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben, die ihre Relevanz weder durch den Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen noch durch die Erklärung, das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen, verloren hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde die Auffassung vertreten, bei der Einwendung, daß Windwurf, Sonnenbrand bzw. Austrocknung befürchtet würden, handle es sich um Einwendungen, die die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zum Gegenstand hätten. Mit ihrem folgenden Vorbringen hätten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen jedoch dahin relativiert, daß sie dennoch der Rodungsbewilligung zustimmten, die Gefahr von Windwurf, Sonnenbrand und Austrocknung prinzipiell auf sich nähmen und lediglich den daraus erwachsenden Schaden ersetzt haben wollten. Diesen Schluß ließen die Darlegungen der Beschwerdeführer, wonach sie sich auf jeden Fall Schadenersatzansprüche gegen das Land Oberösterreich vorbehielten, zu. Diese Zugeständnisse könnten auch nicht mehr zurückgenommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 5 lit. d FG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel DER MIT IHREN INTERESSEN VERBUNDENEN ÖFFENTLICHEN INTERESSEN im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 FG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/07/0065, vom , Zl. 87/10/0051, und vom , Zl. 88/10/0067). Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinnn kommt im Beschwerdefall das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Mißachtung des Deckungsschutzes in Betracht (vgl. hiezu z.B. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 10835/A, vom , Zlen. 86/07/0224-0228, vom , Zl. 87/10/0038, und vom , Zl. 87/10/0140). Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 17 Abs. 2 bis 4 FG) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs. 3 FG) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs. 4 FG) in Betracht kommen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 87/10/0038, und vom , Zl. 87/10/0140).

Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes vor DURCH DIE RODUNG hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen; ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von dem auf der Rodefläche geplanten Projekt auf den umgebenden Wald ausgehen, ist nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Slg. 12435/A, vom , Zl. 87/10/0140, und vom , Zl. 90/10/0203).

Im vorliegenden Berufungsverfahren war die im dargelegten Sinn eingeschränkte Parteistellung der Beschwerdeführer zu beachten. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde war auf jene Fragen beschränkt, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren (vgl. z. B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 10317/A). Die Berufungsbehörden hatten daher auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer nur dann in eine inhaltliche Prüfung des Vorhabens einzutreten, wenn die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben hatten, die die Behauptung der Verletzung ihres oben umschriebenen subjektiv-öffentlichen Rechtes durch die beantragte Rodung zum Gegenstand hatten.

Die Beschwerdeführer hatten die Gefahr von Windwurf und Sonnenbrand (als Folge der Rodung des benachbarten Waldes) und der Austrocknung (als Folge der Herstellung eines Geländeeinschnittes im Zuge des Straßenbaues) geltend gemacht.

Mit ihren Einwendungen betreffend die Gefahr von Windwurf und Sonnenbrand hatten die Beschwerdeführer sinngemäß auf den im Forstgesetz geregelten Deckungsschutz (§ 14) Bezug genommen; dabei handelt es sich somit um Einwendungen, die (wenigstens auch) die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zum Gegenstand hatten.

Diese Einwendungen waren im ersten Rechtsgang wirksam erhoben worden; davon hatte die Behörde auch im Hinblick auf den Behebungsbescheid des Landeshauptmannes vom auszugehen. Unter der weiteren Voraussetzung, daß die Einwendungen nicht in der Folge zurückgenommen oder - wie die belangte Behörde meint - mit der Wirkung "relativiert" wurden, daß sie als öffentlich-rechtliche Einwendungen nicht zu beachten waren, hatte die Berufungsbehörde darauf inhaltlich einzugehen.

Die belangte Behörde verneint die zuletzt dargelegte Voraussetzung mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten durch ihr den Einwendungen zuletzt beigefügtes Vorbringen, wonach (zusammengefaßt) "das Verhandlungsergebnis" unter Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen "zur Kenntnis genommen" werde, zu erkennen gegeben, daß das Rodungsvorhaben nicht abgelehnt werde, sondern die damit verbundenen Gefährdungen bei Wahrung von Schadenersatzansprüchen in Kauf genommen würden.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden.

Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen. Legt man diesen Maßstab an die oben wiedergegebenen, den erhobenen Einwendungen unmittelbar zeitlich nachfolgenden Erklärungen der Beschwerdeführer an, so können diese weder als Zurückziehung der soeben erhobenen Einwendungen bzw. Verzicht auf deren Behandlung insgesamt noch etwa dahin gedeutetet werden, daß die Beschwerdeführer - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der aus den dargelegten Umständen allenfalls resultierenden privatrechtlichen Ansprüche - von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte Abstand genommen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Erklärung, "das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen", schon mehrfach (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 85/07/0136, und vom , Zl. 93/07/0010) einen Erklärungswert im vorliegenden Zusammenhang nicht beigemessen. Ebensowenig kann der Vorbehalt der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche mangels irgendeines Erklärungsgehaltes in dieser Richtung als Verzicht auf die weitere Geltendmachung der aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleiteten subjektiv-öffentlichen Rechte gedeutet werden.

Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht auf die Frage des Deckungsschutzes inhaltlich nicht eingegangen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Berufungsbehörden bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, weil sich ihre Prüfung im Hinblick auf die rechtzeitige und wirksame Erhebung öffentlich-rechtlicher Einwendungen jedenfalls auf diese zu beziehen hatte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Eine Entscheidung über den zur Zl. AW 93/10/0045 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich daher.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.