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VwGH vom 01.04.1993, 90/06/0209

VwGH vom 01.04.1993, 90/06/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 12/03-6442/1-1990, betreffend Übertretung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der "X-Zeitschriftengesellschaft m. b.H. & Co KG" schuldig erkannt, vor dem an 67 im einzelnen angeführten Standorten und vor dem an 4 Standorten jeweils Reklame-Dreieckständer ("X", Höhe ca. 1,80 m), weiters vor dem an 61 im einzelnen angeführten Standorten Reklame-Pappständer (Testen Sie Ihre Körperorgane, benutzen Sie die X-Initiative usw.) jeweils ohne Berechtigung im Sinn des § 5 Abs. 1 des Salzburg Ortsbildschutzgesetzes aufgestellt zu haben. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1975, verletzt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von S 39.600,-- (im Nichteinbringungsfall 792 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Begründend führte die Behörde aus, daß nach der Aussage des Zeugen W, des Disponenten der Firma M, dieser den Verlag darauf hingewiesen habe, daß zur Aufstellung der Ständer in der Stadt Salzburg behördliche Bewilligungen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch über die Wiener Zentrale mitteilen lassen, daß die Sache mit dem Bürgermeister besprochen sei und in Ordnung gehe. Nachdem die Ständer von der Behörde entfernt worden seien, habe sich W mit dem Bürgermeister telefonisch in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, daß er keine Genehmigung erteilt habe und auch keine erteilen würde. Über Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter mitgeteilt, daß durch Anwendung der Gesetzesbestimmungen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit beschränkt würde; "X-Zeitschriftengesellschaft m.b.H. & Co KG" habe sehr wohl um Aufstellung von Werbeständern angesucht, doch sei dies ohne sachliche Differenzierung oder Begründung pauschal abgelehnt worden. (Auch weitere wiedergegebene Stellungnahmen des Beschwerdeführers enthalten im wesentlichen ausschließlich Rechtsausführungen.) Nachdem schließlich (über ausdrückliches Befragen) der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom mitgeteilt habe, daß Y verantwortlicher Beauftragter für die Durchführung dieser Angelegenheiten gewesen sei, sei der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom aufgefordert worden, eine schriftliche Bestellurkunde über die Bestellung als verantwortlichen Beauftragten zu übermitteln. Dies habe der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsfreund abgelehnt, da die Bestellung des Herrn Y mündlich erfolgt sei, was dem Gesetz entspreche, da dies keine Schriftform verlange.

Die Behörde ging also davon aus, daß vor dem 3. und sowie insgesamt 132 Reklame-Dreieckständer bzw. Reklame-Pappständer der Firma "X-Zeitschriftengesellschaft m.b.H. & Co KG" ohne Berechtigung im Sinn des § 5 Abs. 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes an den im einzelnen angeführten Stellen angebracht worden seien. Die genannte Firma habe zwar am dem Grundamt "mitgeteilt", man werde jetzt in der Stadt Salzburg damit beginnen, "DGW-Säulen" zur Information der Kunden vor Trafiken aufzustellen, wobei man außer der Zustimmung des Grundamtes auch das Einverständnis der Trafiken einholen werde; am habe jedoch das Grundamt der genannten Firma nachweislich mitgeteilt, daß seitens der Stadtgemeinde Salzburg aus grundsätzlichen Erwägungen keine zivilrechtliche Genehmigung für die Aufstellung der Säulen erteilt werden könne. Die Eingabe vom habe nämlich zweifellos nur zivilrechtlichen Charakter gehabt, da für eine Eingabe, auf die eine behördliche Erledigung hätte erfolgen sollen, Angaben über die beabsichtigten genau definierten Aufstellorte, Inhalte, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung sowie eine vom Verfügungsberechtigten der jeweiligen Aufstellungsorte zivilrechtliche Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Damit sei die Aufstellung der Werbeträger ohne die von § 4 Abs. 1 Ortsbildschutzgesetz geforderte Anzeige bei der Behörde und jedenfalls ohne Berechtigung und behördliche Zustimmung im Sinn des § 5 Abs. 1 leg. cit. erfolgt. Eine verfassungswidrige Einschränkung der Rechte auf freie Meinungsäußerung bzw. auf Pressefreiheit liege deshalb nicht vor, da es sich nicht um den Vertrieb einer periodischen Druckschrift sondern lediglich um deren Bewerbung gehandelt habe.

Die Behörde habe schließlich den Beschwerdeführer und nicht Y zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung herangezogen, da vom Beschwerdeführer kein aus der Zeit vor Begehung der Verwaltungsübertretung stammender Zustimmungsnachweis des angeblichen verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung erbracht worden sei. Daher sei der Beschuldigte jeweils für die Aufstellung verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe auch nie bestritten, für den Tatbestand verantwortlich zu sein, wozu noch komme, daß W bereits bei der ersten Aktion auf die Bewilligungspflicht für die Aufstellung der Werbeständer hingewiesen habe und ihm vom Beschwerdeführer über die Wiener Zentrale mitgeteilt worden sei, daß die Sache mit dem Bürgermeister besprochen sei und in Ordnung gehe. Daraus gehe hervor, daß der Beschwerdeführer die Werbeaktion offenbar unmittelbar veranlaßt habe, zumindest aber darüber Bescheid gewußt und die Verwaltungsübertretungen somit vorsätzlich nicht verhindert habe. Die strafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers sei somit jedenfalls gegeben.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß er ohnehin eine "Anzeige" im Sinne des § 4 Abs. 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes dadurch erstattet habe, daß er am dem Magistrat Salzburg mitgeteilt habe, in weiterer Folge im Gemeindegebiet der Stadt Salzburg Werbeständer aufzustellen. Damit sei dem Gesetz zeitgerecht Genüge getan worden. Daß das Grundamt der Stadt Salzburg die zivilrechtliche Zustimmung nicht erteilt habe, ändere nichts an der Tatsache, daß die Anzeige wirksam erfolgt sei. Einer Untersagung der Anbringung der Werbeständer nach § 5 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes durch die zuständige Behörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Salzburg, sei nicht erfolgt. Dem Mitteilenden könne auch nicht zugemutet werden, alle verwaltungsrechtlichen regionalen Detailregelungen zu kennen, weshalb die Behörde nach § 13 AVG verpflichtet gewesen sei, den damals unvertretenen Einschreiter anzuleiten und den Antrag zur Behebung von Formgebrechen, also Nachreichung der im angefochtenen Bescheid angeführten Angaben zu erteilen. Dies könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer hätte also davon ausgehen können, daß die Meldepflicht nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz erfüllt gewesen sei und der Aufstellung der Werbeständer nicht entgegengestanden seien. Weiters habe die Behörde nicht berücksichtigt, daß Y mit der Durchführung der Angelegenheit als verantwortlicher Beauftragter beauftragt gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 51 VStG ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, die Eingabe vom , gerichtet an den Magistrat Salzburg - Grundamt, in dem angekündigt werde, in Salzburg vor 260 Trafiken im August 1988 "X-Säulen" aufzustellen, sei keine Anzeige im Sinn des § 4 Abs. 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, sondern lediglich eine Mitteilung an die Liegenschaftsverwaltung der Stadt Salzburg, bei der die zivilrechtliche Zustimmung eingeholt werde. Diese sei mit Schreiben vom verweigert worden; alle Ankündigungen seien daher ohne Berechtigung angebracht worden.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stütze, daß nicht er, sondern der als verantwortlich Beauftragter bestellte Y strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, sei darauf hinzuweisen, daß die Bestellung gemäß § 9 Abs. 4 VStG erst ab dem Zeitpunkt wirke, zu dem die Behörde die Zustimmung der zum verantwortlich Beauftragten bestellten Person nachgewiesen werde. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde trete ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortlich Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. In den Eingaben vom und sei lediglich mitgeteilt worden, daß gemäß § 9 Abs. 2 VStG Y mündlich zum Beauftragten bestellt worden sei. Da der Zustimmungsnachweis von Y, als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG aufzutreten, nicht erbracht worden sei, sei der Beschwerdeführer voll strafrechtlich verantwortlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich insofern in seinen Rechten verletzt, als die Aufstellung der Werbeständer keiner behördlichen Genehmigung bedürfe, "X-Zeitschriftengesellschaft m.b.H & Co KG" für die Aufstellung der Werbeständer einen eigenen verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt habe, die Meldepflichten des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes eingehalten worden seien und "X-Zeitschriftengesellschaft m.b.H. & Co KG" im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht mehr existiert habe.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Der III. Abschnitt des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes LGBl. Nr. 1/1975 in der Fassung LGBl. Nr. 46/1980 behandelt nach seiner Überschrift Ankündigungen zu Reklamezwecken. § 4 mit der Überschrift "Anzeigepflicht" lautet:

"(1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.

(2) Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlaßt. In der Anzeige ist die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen darzustellen und sind Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung anzugeben. Ist der Einschreiter nicht zugleich der über den Anbringungsort Verfügungsberechtigte, so ist dessen Zustimmung nachzuweisen. Bei der Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung genügt die Vorlage des Plakates und die genaue Bezeichnung der Ankündigungsorte.

(3) Die Behörde kann, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich erscheint, die vorlage von Schaubildern und Fotos verlangen."

§ 5 leg. cit. lautet:

"(1) Die Anbringung der Ankündigung oder deren Änderung ist zu untersagen, wenn sie das Ortsbild stören oder verunstalten würde. Erfolgt eine solche Untersagung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Behörde, so ist der Einschreiter zur Anbringung der Ankündigung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn dem Vorhaben vor Ablauf der Frist von der Gemeinde ausdrücklich zugestimmt wird.

...."

Gemäß § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht derjenige, der ohne Berechtigung Ankündigungen anbringt, eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid vor allem unter dem Gesichtspunkt der

- verfassungsrechtlichen - Inhalts- und Vertriebsfreiheit für Medienwerke. Soweit er sich dabei allerdings auf

§ 48 Mediengesetz, ein einfaches Bundesgesetz, bezieht, übersieht er, daß dieses nicht in Fragen des Ortsbildschutzes eingreifen kann, der als Teil des Baurechts Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung darstellt. Art. 13 StGG garantiert - abgesehen von hier nicht in Betracht kommender Zensur und Konzessionssystem - die Pressefreiheit nur "innerhalb der gesetzlichen Schranken". Art. 10 EMRK schließlich, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, lautet:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten."

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers umfaßt die Aufrechterhaltung der Ordnung sehr wohl auch die Wahrung ortsbildnerischer Belange; die in § 4 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes normierte Anzeigepflicht kann zweifellos auch in einer demokratischen Gesellschaft als unentbehrlich zur Hintanhaltung von Eingriffen in das Ortsbild angesehen werden.

Zu prüfen war weiters im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes, ob der Begriff "Anbringung" in § 4 Abs. 1 leg. cit. auch die "Aufstellung" von Werbeständern umfaßt. Dabei ist auch die Bestimmung des § 6 leg. cit. zu berücksichtigen, wonach die "Errichtung" von Anlagen, die zur Anbringung welchselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt sind, sogar einer Bewilligungspflicht unterworfen werden. Als derartige Errichtung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 83/06/0091, die Aufstellung von Zeitungsverkaufstaschen mit Hinweisen und Ankündigungen auf den Zeitungsinhalt jeweils am Sonntag beurteilt und dabei darauf hingewiesen, daß es für die Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht nur darauf ankomme, daß die Ankündigungen im Ortsbild in Erscheinung treten, also einen gewissen Auffälligkeitswert haben. Nun kann dem Salzburger Landesgesetzgeber schon wegen des verfassungsgesetzlich geschützten Gleichheitsgrundsatz nicht unterstellt werden, Ortsbildschutzvorschriften auf derartige Ständer nur dann anwendbar zu machen, wenn sie WECHSELNDEN Ankündigungen dienen, nicht aber wenn sie nur EINE Ankündigung zu Reklamezwecken enthalten, da dies für die (mögliche) Beeinträchtigung des Ortsbildes keinerlei Unterschied macht. Vielmehr verlangt es der sonst leicht zu umgehende Schutz des Ortsbildes, daß zwischen einer mechanischen Befestigung der Ankündigung und einer bloßen Aufstellung von Einrichtungen, die durch ihr Eigengewicht an einem bestimmten Platz bleiben, nicht unterschieden wird. Daher erfaßt die "Anbringung" von Ankündigungen auch die bloße Aufstellung von einer einmaligen Reklame dienenden Anlagen (Ständern udgl.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch unter dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung keine Bedenken gegen Regelungen in Bauvorschriften, die Ankündigungen unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes auch dann erfassen, wenn diese auf an sich transportablen Ständern angebracht sind, die jedoch zur Aufstellung an einer bestimmten Stelle vorgesehen sind, wo sie im Ortsbild in Erscheinung treten können; dies zum Unterschied zu Ankündigungen, die auf Personen udgl. angebracht sind. Wieweit in verfassungskonformer Auslegung des § 4 des Salzburger Ortsbildschutzesgesetzes die Zustimmung der Stadtgemeinde Salzburg als Träger des öffentlichen Gutes für die Aufstellung auf öffentlichen Gemeindestraßen erforderlich gewesen wäre, war hier nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer ja schon die ihm auferlegte Pflicht zur Anzeige verletzt hat.

Denn es kann keine Rede davon sein, daß das Schreiben vom als Anzeige im Sinn des § 4 Abs. 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes zu behandeln gewesen wäre. Dem steht nicht nur der Adressat ("Magistrat - GRUNDAMT") entgegen, sondern auch der Inhalt des Schreibens, aus dem in keiner Weise die konkreten Aufstellungsorte angegeben wurden. Selbst einem mit der Materie nicht befaßten Laien - wer Zeitschriften vertreibt, müßte sich aber wohl auch mit den entsprechenden Vorschriften befassen - ist leicht einsichtig, daß die Beurteilung der Störung des Ortsbildes nur anhand der Angabe der konkreten Aufstellungsorte beurteilt werden kann. Darüber hinaus normiert der zweite Satz des § 5 leg. cit. ausdrücklich, daß die zweimonatige Frist zur Untersagung erst ab Einlangen der VOLLSTÄNDIGEN Anzeige bei der Behörde zu laufen beginnt und erst nach Ablauf dieser Frist der Einschreiter mangels Untersagungsbescheides zur Anbringung der Ankündigung berechtigt ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 13 Abs. 3 AVG bezieht, übersieht er offensichtlich, daß es sich dabei lediglich um Formgebrechen von Anbringen handelt, es hier aber darum geht, daß überhaupt nicht erkennbar war, daß eine Anzeige nach dem Ortsbildschutzgesetz beabsichtigt war. Der Beschwerdeführer konnte umso weniger annehmen, seiner Meldepflicht nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz nachgekommen zu sein, als die auf Grund der Aussage des Zeugen W getroffenen Feststellungen gar nicht weiter bekämpft wurden. Danach hatte dieser den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die in der Stadt Salzburg erforderlichen "behördlichen Bewilligungen" hingewiesen, von diesem jedoch die - sich nachträglich als unrichtig erwiesene - Auskunft erhalten, alles mit dem Bürgermeister geregelt zu haben. Es ist daher unter diesen Umständen jedenfalls auch ein Verschulden des Beschwerdeführers ausreichend dargetan worden.

Soweit sich schließlich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß "X-Zeitschriftengesellschaft m.b.H. & Co KG" Y als verantwortlichen Beauftragten bevollmächtigt habe, was dem Magistrat der Stadt Salzburg bereits mit Eingabe vom mitgeteilt worden sei, so geht auch dieses Vorbringen an der Vorschrift des § 9 AVG vorbei. Grundsätzlich ist nach § 9 Abs. 1 leg. cit. für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Diese können nach Abs. 2 dieser Bestimmung eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung setzt die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten u.a. voraus, daß der Betreffende der Bestellung "nachweislich zugestimmt" hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0084, auf dessen ausführliche Begründung unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 VwGG und Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird) ausgesprochen hat, muß die Zustimmung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu seiner Bestellung schon vor der Tat BELEGBAR (d.h. durch ein präsentes Beweismittel) erteilt und nicht bloß im nachhinein bewiesen werden. Genau dies hat jedoch der Beschwerdeführer durch seine erst im Verwaltungsstrafverfahren aufgestellte Behauptung, einen strafrechtlich Verantwortlichen bestellt zu haben, und hiefür dessen Vernehmung im laufenden Verfahren anzubieten, getan. Die Behörde ist daher zu Recht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

Soweit schließlich erstmalig in der Beschwerde vorgebracht wird, die "X-Zeitschriftengesellschaft m.b.H. & Co KG" existiere bereits seit nicht mehr, da die KG aufgelöst und das Unternehmen gemäß § 142 HGB auf die Komplementär-GmbH übergegangen sei, stellt dies in erster Linie eine gemäß § 41 VwGG unzulässige und daher nicht zu beachtende Neuerung dar. Abgesehen davon ist es für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bedeutungslos, ob NACH der Begehung der Tat jenes Unternehmen, für das er strafrechtlich zu haften hat, formal weiterbesteht oder nicht, ganz abgesehen davon, daß im Fall des Überganges nach § 142 HGB alle Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger (hier die Komplementärgesellschaft, als deren Organ der Beschwerdeführer ja verwaltungsstrafrechtlich herangezogen wurde) übergegangen sind. Es wäre mit dem Gesetzeszweck des § 9 VStG nicht vereinbar, wenn ein verantwortliches Organ durch Veränderungen im Gesellschaftsbereich seiner strafrechtlichen Verantwortung entgehen könnte.

Da der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Strafe nichts vorgebracht hat (und infolge der eher geringfügigen Ausmessung auch nichts vorbringen könnte) hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht das Straferkenntnis der Strafbehörde erster Instanz bestätigt. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991 in Verbindung mit dessen Art. III.