VwGH vom 24.04.1995, 93/10/0187
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der A in T, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Ro-359/2/1993, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Badeplatte auf ihrem Seeufergrundstück am Weißensee. Sie benötige die Anlage "für ihre Hausgäste".
Die BH holte eine Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung Landesplanung, ein. Danach liegt das Grundstück der Beschwerdeführerin am Nordufer des Weißensees; im Norden werde es durch den Promenadenweg begrenzt. Beginnend beim Promenadenweg sei das Grundstück in einer Breite von 7 bis 10 m "rasenartig gestaltet". Daran schließe ein Schilfgürtel an, der am Rand von Weiden und Erlen durchsetzt sei. Dieser Bereich sei die östliche Grenze der sich über das Nachbargrundstück erstreckenden noch ursprünglichen Vegetation. Es handle sich um eine Feuchtfläche im Sinne des § 8 NSchG; es könne nicht ausgeschlossen werden, daß gerade im gegenständlichen Bereich besonders schützenswerte Arten betroffen wären.
Mit Bescheid vom versagte die BH die beantragte Bewilligung. Begründend legte sie dar, das Vorhaben im Feuchtgebiet gefährde nachhaltig den Lebensraum von Tieren und Pflanzen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten besseren Vermietungsmöglichkeiten für ihre Ferienwohnung seien nicht relevant.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte im wesentlichen vor, durch die Anlage werde keine Beeinträchtigung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt sowie der sonstigen Standortfaktoren eintreten. Beim Weißensee handle es sich um einen Badesee, bei dem Badestege und Badeplatten aus Holz in ortsüblicher Ausführung Bestandteil der Landschaft seien.
Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten einer Sachverständigen für Naturschutz ein. Diese legte im wesentlichen folgendes dar: Das Grundstück der Beschwerdeführerin liege am Nordufer des Weißensees. Es werde von einem Weg begrenzt und weise Ausmaße von 35 bis 40 m Länge und 12 bis 13 m Breite auf. Im Bereich des Weges sei das Grundstück in einer Tiefe von 7 bis 10 m rasenförmig gestaltet. Anschließend daran befinde sich ein Röhrichtgürtel, der von Erlen und Weiden durchsetzt sei und eine Breite von 20 bis 30 m aufweise. Die im Osten angrenzenden Grundstücke seien landseits rasenartig gestaltet; zum See hin wiesen sie noch die natürliche Verlandungsabfolge auf. Sie seien mit Wochenend- und Badehäusern bebaut und seeseitig mit Stegen und Unterwasserstegen bestückt. Das im Westen angrenzende Grundstück weise einen ca. 20 m breiten Röhrichtgürtel auf, an dem landwärts ein Baum- und Strauchsaum vor allem aus Erlen und Weiden anschließe. Zum Weg hin befinde sich ein rasenartig gestalteter Streifen von 3 bis 5 m Breite. Bauliche Anlagen seien nicht vorhanden. Das gegenständliche Projekt bestehe aus einem 8 x 1 m großen Zugangssteg mit anschließender Liegefläche von 8 x 6 m. Von der Liegefläche in das Wasser sei ein weiterführender Steg mit Abgangsstiege im Ausmaß von 4 x 1,25 m vorgesehen. Die beanspruchte Fläche umfasse 63,5 m2. Das Grundstück stelle einen Übergangsbereich von Naturlandschaft (Verlandungszone) und der mit dem östlich gelegenen Nachbargrundstück beginnenden Kulturlandschaft dar. Es gehöre zur Zone der Naturlandschaft und stelle den Bestandteil eines homogenen, in sich geschlossenen, natürlichen Landschaftsbereiches dar. Die Badeanlage würde sich sowohl durch ihre streng geometrische Form als auch durch die Größe und die verwendeten Bauelemente (Holzkonstruktion 30 bis 40 cm über der Wasserlinie) unharmonisch von der Umgebung abheben und als Fremdkörper wirken. Die Landschaft um den Weißensee erhalte ihr typisches Gepräge durch die auf Grund der Geomorphologie des Sees in Längsbändern angeordnete Verteilung der natürlichen Landschaftsteile Seefläche und Verlandungsmoor, an die landwärts - ebenfalls in Längsbändern angeordnet - die naturnahe bewirtschafteten Nutzflächen, der Siedlungsbereich und der Bergwald anschließen. Durch die beantragte Badeanlage würden die natürlichen, für den See typischen Landschaftsteile Seefläche und Verlandungszone betroffen. Dies bedeute einen weiteren Schritt in Richtung Verarmung des Landschaftsraumes und Störung des Eindruckes der Naturbelassenheit, wobei die Nachhaltigkeit dieser Beeinträchtigungen nicht auf einem einzelnen Steg, sondern auf der Summe der Stege beruhe. Um den typischen Charakter der Landschaft am Weißensee zu erhalten, sei vor allem die Aufrechterhaltung der Längsbänderung vordringlich. Diese sei durch Parzellierungen in Grundstücke mit einem Uferanteil von zum Teil weniger als 5 m akut bedroht, wobei die im alten Flächenwidmungsplan bestehende "Pauschalwidmung" Grünland - Bad entscheidend zur Vernichtung und Beeinträchtigung dieser Elemente beigetragen habe. Das Grundstück der Beschwerdeführerin sei auch im neuen Flächenwidmungsplan als Grünland - Bad festgelegt, obwohl seitens des Naturschutzes bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes eindringlich darauf verwiesen worden sei, wie wichtig die Erhaltung ungestörter Landschaftsteile sowohl für den Charakter der Landschaft als auch für den Lebenshaushalt der Natur seien. Ein Mindestabstand, bei dem der optische Eindruck Verlandungszone den optischen Eindruck Badehütten und -stegzone überwiege, sei sehr schwer festzulegen. Er dürfe jedoch keinesfalls einen Abstand von 50 m unterschreiten. Unter dem Lebenshaushalt der Natur seien die Wechselbeziehungen der Lebewesen im unmittelbar betroffenen Lebensraum untereinander und zu ihrer Umwelt zu verstehen. Beim betroffenen Lebensraum handle es sich um Schilfröhricht, welches durch Fragmites communis, Schilf, Sckoenoplectus lacustris, Teichbinse und Großseggen geprägt werde. Es sei wissenschaftlich unbestritten, daß bestimmte Pflanzengesellschaften und ihre Bewohner in ihrem Fortbestand als bedroht angesehen werden müßten. Die Beeinträchtigungen bestünden hier in der Zerstörung des Röhrichtgürtels im Bereich der zu schlagenden Piloten (direkte Vernichtung) und in der Beeinträchtigung des unter dem Holzbelag befindlichen Bereiches durch die verminderte Sonneneinstrahlung, was auch auf die Temperaturverhältnisse Auswirkungen zeige. Gravierender seien die Beeinträchtigungen der Tierwelt, vor allem für Arten, die flächenmäßig größere Ansprüche an ihren Lebensraum stellten.
In ihrer Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin unter anderem dar, entlang des gesamten Nordufers des Weißensees seien östlich und westlich ihres Grundstückes zahlreiche Badeanlagen errichtet worden. Die geplante Badeanlage bedeute daher keinen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Befund und Gutachten enthielten keine ausreichende Beschreibung des Landschaftsbildes. Ebenso fehlten ausreichende Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage einer Beeinträchtigung des Lebenshaushaltes der Natur.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen folgende Auffassung: Es sei unbestritten, daß es sich bei der vom Bauvorhaben betroffenen Fläche um einen Schilf- und Röhrichtbestand und somit um ein Feuchtgebiet im Sinne des § 8 NSchG handle. Bei der geplanten Badeanlage handle es sich um eine den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdende Maßnahme. Dem Gutachten sei hinreichend deutlich zu entnehmen, welche konkreten Pflanzengesellschaften von der beantragten Maßnahme betroffen seien. Es handle sich um ein Schilfröhricht mit Schilf, Teichbinse und Großseggen. Das Vorkommen der einzelnen angeführten Pflanzenarten könne in der Vegetationsperiode von einer fachkundigen Person jederzeit zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es sei in der biologischen Wissenschaft unbestritten, daß eine bestimmte Pflanzengesellschaft eine bestimmte Kleintierwelt bedinge und der Fortbestand dieser Pflanzen- und Tierarten als bedroht angesehen werden müsse. Es sei auch einleuchtend, daß durch die Errichtung des gegenständlichen Badesteges mit Liegeplatte eine Beeinträchtigung durch eine mechanische Zerstörung des Röhrichtgürtels und durch die abschirmende Wirkung des Holzbelages eine verminderte Sonneneinstrahlung und damit auch eine Auswirkung auf die Temperaturverhältnisse im lokalen kleinräumigen Bereich vorliege. Die Errichtung der Badeanlage bewirke eine Durchbrechung eines weitgehend naturbelassenen Landschaftsraumes; dadurch würden Tierarten, die flächenmäßig größere Ansprüche an ihren Lebensraum stellten, in ihrer Verbreitungsmöglichkeit eingeschränkt. Durch die beantragte Maßnahme würde somit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum eintreten. Dieser Umstand reiche bereits aus, um die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 lit. a auszuschließen. Auch die Interessenabwägung nach § 10 Abs. 3 lit. b NSchG führe nicht zur Bewilligung des Vorhabens. Der Ausweis des Grundstückes als "Grünland - Bad" im Flächenwidmungsplan erweise nicht, daß ein das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen überwiegendes öffentliches Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles vorliege. Die Fragen des Naturschutzes seien als Hauptfragen in einem Verfahren nach dem NSchG zu lösen und nicht anläßlich eines Widmungsverfahrens nach dem Gemeindeplanungsgesetz unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Raumplanung. Nach Darlegung der Zielsetzungen des Entwicklungsprogrammes für den Raum Weißensee vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es sei nicht erkennbar, inwiefern die Vermietung einer einzigen Ferienwohnung im Verband mit einem Wohnhaus ein solches öffentliches Interesse an der Errichtung eines Badesteges begründen könnte, daß das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen übersteigen könnte. Die Vermietung einer einzigen Ferienwohnung sei ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation sowie auf die Entwicklung der gewerblichen Fremdenverkehrswirtschaft und damit auf die Finanzkraft der Gemeinde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 idF LGBl. Nr. 4/1988 (NSchG), ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
Gemäß § 10 Abs. 3 NSchG dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 bewilligt werden, wenn
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
Die Begriffe "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur" und "nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" werden in § 9 Abs. 2 und 3 definiert.
§ 10 Abs. 3 leg. cit. normiert zwei Kategorien von Bewilligungstatbeständen: Zum einen das Fehlen einer nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes und einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes durch das Vorhaben (lit. a), zum anderen das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles über das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Die rechtmäßige Versagung einer Ausnahmebewilligung setzt im Hinblick auf das System des § 10 Abs. 3 leg. cit. somit zweierlei voraus: Zum einen das Vorliegen eines der in der lit. a genannten Tatbestandsmerkmale, zum anderen - sofern eines dieser Tatbestandsmerkmale vorliegt - die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen dem öffentlichen Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles wenigstens gleichwertig ist.
Die belangte Behörde hat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf Grund des § 10 Abs. 3 lit. a NSchG unter Berufung auf eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum versagt. Im Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" bzw. "nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" finden sich zwar - in Form der Wiedergabe von Befund und Gutachten - Hinweise in den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides; eine abschließende Auseinandersetzung mit diesen Themen hat die belangte Behörde jedoch unter Berufung auf ihre Auffassung, es liege jedenfalls eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum vor, unterlassen. Diese zuletzt erwähnte Auffassung beruht jedoch, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, nicht auf einer vollständig ermittelten Sachverhaltsgrundlage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 3 lit. a NSchG, dem § 5 Abs. 1 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. Nr. 29, ausgesprochen, daß die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur" eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Pflanzen oder Tiere bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles und auf die Art des geplanten Steges Bedacht nehmende Begründung erforderlich macht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0163). Damit sind jene Begründungsanforderungen umschrieben, die im Zusammenhang mit dem Begriff "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur" auch angesichts der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 NSchG bestehen.
Den beschriebenen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich im Tatsachenbereich im vorliegenden Zusammenhang auf den Hinweis beschränkt, es handle sich um ein Schilfröhricht, welches durch Schilf, Teichbinse und Großseggen geprägt werde, nicht. Diese Feststellung ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Annahme eines Feuchtgebietes im Sinne des § 8 NSchG; sie stellt jedoch keine den soeben dargelegten Anforderungen entsprechende Begründung der Auffassung dar, es läge eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur vor. Die weiteren Darlegungen der belangten Behörde, es sei in der "biologischen Wissenschaft" unbestritten, daß "eine bestimmte Pflanzengesellschaft eine bestimmte Kleintierwelt bedingt und der Fortbestand dieser Pflanzen- und Tierarten als bedroht angesehen werden muß", tragen zur Erfüllung der oben dargelegten Begründungsanforderungen mangels jeglicher Konkretisierung nichts bei. Soweit sich die belangte Behörde auf eine mechanische Zerstörung des Röhrichtgürtels durch die Errichtung der Anlage und die Veränderung der Temperaturverhältnisse im lokalen, kleinräumigen Bereich durch die abschirmende Wirkung des Holzbelages bezieht, ist neuerlich auf das Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0163, zu verweisen. Danach ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungstatbestand der Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur verwirklicht wird, nicht entscheidend, ob sich etwa im Bereich von einigen Quadratmetern der Lebenshaushalt der Natur verändert, sondern ob durch das Vorhaben das Gefüge dieses Lebenshaushaltes in einem größeren Bereich beeinträchtigt wird.
Daß sich § 10 Abs. 3 lit. a NSchG - anders als die erwähnte Vorgängervorschrift - im vorliegenden Zusammenhang auf den (durch das Vorhaben) "betroffenen Lebensraum" bezieht, vermag an der soeben dargelegten Betrachtungsweise nichts zu ändern. Mit dem Begriff des "betroffenen Lebensraumes" bezieht sich das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang auf jenen Bereich, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur festzustellen sind. Dem verwendeten Begriff kommt somit - im Verhältnis zu der der zitierten Judikatur zugrundeliegenden Vorgängervorschrift - nicht die Bedeutung einer Senkung der Erheblichkeitsschwelle im Zusammenhang mit dem Begriff der "Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur" zu.
Die Annahme der belangten Behörde, das Vorhaben bedeute eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum, beruht somit nicht auf einer vollständig festgestellten Sachverhaltsgrundlage. Mit der Frage, ob die weiteren in § 10 Abs. 3 lit. a NSchG angeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde - ohne Interessenabwägung im Sinne des § 10 Abs. 3 lit. b NSchG - schon deshalb zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, weil die in § 10 Abs. 3 lit. a leg. cit. normierten Versagungstatbestände nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Aus Gründen der Prozeßökonomie sind noch folgende Hinweise geboten:
"Charakter der Landschaft" (vgl. die Definition des Begriffes "nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" in § 9 Abs. 3 NSchG) ist deren beherrschende Eigenschaft; um diese zu erkennen, bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft das Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 91/10/0163, und vom , Zl. 92/10/0083). Nichts anderes hat für den hier maßgeblichen Begriff des "Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" zu gelten, wobei unter dem "betroffenen Landschaftsraum" jener Bereich zu verstehen ist, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Charakter der Landschaft festzustellen sind.
Eine "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" setzt nicht voraus, daß der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0147).
Die Annahme einer solchen Verstärkung der Eingriffswirkung vorhandener Anlagen durch das den Gegenstand des Antrages bildende Vorhaben setzt konkrete Feststellungen über die Auswirkungen der vorhandenen anthropogenen Eingriffe einerseits und des geplanten Vorhabens andererseits auf das Landschaftsbild voraus. Im Hinblick auf die Hinweise der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, daß in der Umgebung ihres Grundstückes zahlreiche andere Steganlagen bestünden, sind im Zusammenhang mit der Frage einer "nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes" bzw. einer "nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" insbesondere Feststellungen über die Lage sonstiger (naturschutzbehördlich bewilligter oder allenfalls keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürftiger) Steganlagen und sonstiger Eingriffe im Bereich des Vorhabens, ihrer Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Entfernungsverhältnisse geboten, die eine verläßliche Beurteilung in der Richtung erlauben, ob von dem beantragten Vorhaben eine Verstärkung der Wirkung vorhandener Eingriffe - etwa in Form einer ins Gewicht fallenden "Verdichtung" der bestehenden Verbauung des Uferbereiches, der Schaffung eines Zersiedelungsansatzes durch eine Ausdehnung des mit anthropogenen Eingriffen belasteten Bereiches in Richtung eines weniger oder gar nicht belasteten Landschaftsabschnittes oder eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Seefläche (vgl. hiezu insbesondere die in § 9 Abs. 3 lit. a, b, c und e NSchG genannten Erscheinungsformen einer "nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes") ausgeht.
Zuletzt ist zur Auffassung der Beschwerde, im Hinblick auf die Widmung des Grundstückes als "Grünland - Bad" läge die "Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung" jedenfalls vor, der Hinweis geboten, daß das Ergebnis der von der Naturschutzbehörde nach § 10 Abs. 3 lit. b NSchG vorzunehmenden Interessenabwägung durch einen entsprechenden Ausweis der Fläche im Flächenwidmungsplan nicht vorweggenommen wird. Zwar ist im Naturschutzverfahren die erwähnte Widmung insofern von Bedeutung, als ein - nach § 11 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, einen Versagungsgrund darstellender - Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht vorliegt. Im übrigen stellt die erwähnte Widmung im Rahmen der Interessenabwägung jedoch lediglich einen Anhaltspunkt für ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Nutzung der Liegenschaft (als "Grünland - Bad") dar. Sie bedeutet jedoch keinen Beleg dafür, daß dem öffentlichen Interesse an einer der Widmung entsprechenden Nutzung nur entsprochen werden könne, wenn eine Steganlage errichtet werde; es kann auch nicht schon auf Grund des Ausweises im Flächenwidmungsplan gesagt werden, daß solche öffentliche Interessen an der Errichtung einer Steganlage bestünden, die das öffentliche Interesen an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen überstiegen. Die Gewichtung der in § 10 Abs. 3 lit. b NSchG angeführten öffentlichen Interessen in ihrer im konkreten Fall gegebenen Ausprägung bleibt der Naturschutzbehörde vorbehalten.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Die Umsatzsteuer ist im Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten. Der Ersatz des Aufwandes für Stempelgebühren war der Beschwerdeführerin nur im Rahmen der tatsächlich entstandenen Gebührenpflicht zuzusprechen.