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VwGH vom 22.11.2000, 98/12/0036

VwGH vom 22.11.2000, 98/12/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der N in B, vertreten durch Dr. Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, Wiener Straße 2/2/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA2/234/97, betreffend Zurechnung nach § 9 Abs. 1 der Pensionsordnung 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1941 geborene Beschwerdeführerin steht seit Ablauf des als Kanzleikommissärin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien (was allerdings nach dem Beschwerdevorbringen in Zweifel gezogen wird). Vor ihrer von Amts wegen erfolgten Ruhestandsversetzung war sie als Kanzleibeamtin tätig.

Im Dienststand war sie zuletzt seit ohne Unterbrechung dienstunfähig bzw. im "Krankenstand". Während dieses Krankenstandes unterzog sie sich am einer Untersuchung durch die Amtsärztliche Untersuchungsstelle (MA 15 - Gesundheitswesen) auf ihre (weitere) Dienstfähigkeit. Dabei wurde folgende Diagnose gestellt: "Chron. rezid. Dorsolumbalgie, Cervicalsyndrom, Wanderniere re, Z.n. Ringbandspaltung bei stenosierender Tendovaginitis 4.Finger re. am , Chronifizierte Depression." Nach dem an die Dienstbehörde (MA 2) gerichteten Schreiben der MA 15 vom konnte kein abschließendes Gutachten erstellt werden, weil die Beschwerdeführerin einen weiteren Untersuchungstermin im Referat für Psychohygiene (am ) nicht wahrgenommen hatte. Auch weitere Untersuchungstermine (am sowie am ) wurden von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Dies führte vorübergehend zur Einstellung der Bezüge ab . Da aber in der Folge das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei (wegen Nichtbefolgung dieser Dienstanweisungen, sich untersuchen zu lassen) keine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorgelegen (im Wesentlichen Operation nach einer Unterschenkelfraktur/links und Aufenthalt im Krankenhaus O. vom 9. bis ; postoperativer Zustand, der die Anreise nach Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln als unzumutbar erscheinen ließ), nach Vorlage entsprechender Bescheinigungen von der Dienstbehörde anerkannt wurde, wurden ihr die Bezüge (rückwirkend ab ) in der Folge im Februar 1996 wieder angewiesen. Der im Amtshilfeweg ersuchte Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft O. stellte bei seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin am fest, dass bei der Operation ein Verriegelungsnagel implantiert worden sei. Die Schrauben seien bereits entfernt worden, und zwar zuletzt am . Derzeit bestehe eine Schwellung des gesamten linken Unterschenkels und eine Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk. Das Kniegelenk sei frei beweglich, die Narben seien bland. Im Bereich der letzten Schraubenentfernung befänden sich die Nähte noch in situ. Als Kanzleikraft sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin am zu erwarten. Die Dienstbehörde forderte hierauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom zum sofortigen Dienstantritt (in einer neuen Dienststelle) auf. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach, legte aber eine ärztliche Bestätigung des Kreisarztes Dr. W. vom vor, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, sie leide nach einer Unterschenkelfraktur und Operation weiterhin an Schmerzen im Sprunggelenk, das geschwollen und deutlich bewegungseingeschränkt sei. Eine medizinische Schmerzbehandlung sei wegen einer Gastritis, die gastroskopisch diagnostiziert worden sei, nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Nachdem der im Amtshilfeweg neuerlich befasste Amtsarzt der BH O. am die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt hatte, leitete die MA 2 bei der zuständigen Behörde (gemeinderätliche Personalkommission) das Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 68 Abs. 2 Z. 3 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) wegen der länger als ein Jahr andauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Er teilte dies der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der voraussichtlichen Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit und gab ihr bekannt, dass die Zurechnung nach § 9 der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) von Amts wegen geprüft werde. In ihrer Antwort vom teilte die Beschwerdeführerin ihrerseits mit, sie sei grundsätzlich mit der Ruhestandsversetzung einverstanden, könne aber zur DO 1994 und PO 1995 nicht Stellung nehmen, weil ihr diese Unterlagen nicht zur Verfügung stünden.

In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin folgendes für den Abteilungsleiter der MA 2 gezeichnetes Schreiben vom zugestellt:

"Magistrat der Stadt Wien

Magistratsabteilung 2 - Personalamt

Sehr geehrte Frau Kanzleikommissärin!

Ich beehre mich, Sie in Kenntnis zu setzen, dass die gemeinderätliche Personalkommission in der heutigen Sitzung gemäß § 68 Abs. 2 Z 3 der Dienstordnung 1994 Ihre Versetzung in den Ruhestand verfügt hat.

Es freut mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihnen die gemeinderätliche Personalkommission aus diesem Anlass mit dem gleichen Beschluss in Würdigung Ihrer Dienstleistungen den Dank ausgesprochen hat. Über die Bemessung Ihres Ruhebezuges erhalten Sie einen eigenen Bescheid.

Hochachtungsvoll

Für den Abteilungsleiter

(Unterschrift eines Organwalters)"

In der Folge erstattete die Amtsärztin Dr. W. von der amtsärztlichen Untersuchungsstelle (MA 15) im Verfahren nach § 9 PO 1995 über Ersuchen der Dienstbehörde erster Instanz unter Verwertung verschiedener Befunde und Gutachten (darunter des orthopädischen Gutachtens des Amtsarztes Dr. B vom sowie des psychiatrischen Gutachtens Dris. C. vom ) und der von ihr durchgeführten Untersuchung ein (abschließendes) Gutachten. Sie ging dabei von folgender Diagnose aus:

"Z.n. Unterschenkelbruch links (OP 9/95) Abnützung des linken Sprunggelenks mit deutlicher Bewegungseinschränkung und eingeschränkter Funktion Kreuzschmerz bei Wirbelsäulenverkrümmung Beckentiefstand rechts Depressive Verstimmung Chron Magenschleimhautentzündung Wanderniere rechts Z.n schnellendem Finger IV rechts (OP 8/95)."

Das Gutachten (im engeren Sinn) lautet:

"Die körperliche Mobilität ist wegen Wirbelsäulenbeschwerden und einer deutlichen Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes insoweit eingeschränkt, dass das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten nicht zugemutet werden kann.

Längeres Stehen, Gehen oder Stiegensteigen ist nicht zuzumuten.

Eine Besserung der derzeitigen Beschwerden erscheint durch konsequente Therapie möglich.

Die psychische Mobilität ist aufgrund einer depressiven Verstimmung etwas vermindert.

Eine kontinuierliche Verrichtung von Erwerbstätigkeiten im Ruhestand, die keine körperliche und psychische Belastung erfordern, ist noch zumutbar, ohne dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre.

Unter der Voraussetzung, dass eine sitzende Tätigkeit ohne Zeitdruck, die das Heben von Gegenständen bis zu 10 kg und das Tragen von Lasten bis zu 5 kg erfordert, ausgeübt wird, wird eine normale tägliche Arbeitszeit mit normalen Erholungspausen für möglich gehalten.

Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen sind bildschirmunterstützte Tätigkeiten sowie Überkopf- und Feinarbeiten zumutbar.

Unter diesen Bedingungen müssten sich die Krankenstände auf ein vertretbares Maß reduzieren lassen."

In ihrer Stellungnahme vom brachte die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten sei unvollständig, teilweise ungenau und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen unlogisch. Sie beantrage daher die Untersuchung von einem erfahrenen und mit entsprechender Ausbildung ausgestatteten Arzt. Außerdem gab sie noch bekannt, dass sich zwischenzeitig eine weitere "Tendovaginitis stenosans" mit Schnappeffekt (linker Daumen) eingestellt habe; seit längerer Zeit bestehe ein "Tinnitus aurium" (beidseits konstant). Sie sei seit 17 Jahren Brillenträgerin; von ca. 1,5 Jahren sei eine Verschlechterung der Sehkraft eingetreten, die sie aufgrund der bis aufs Äußerste angespannten finanziellen Situation nicht beheben könne.

In der Folge holte die Dienstbehörde erster Instanz beim allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Berufskunde Ing. P. ein berufskundiges Sachverständigengutachten ein. Ing. P kam - ausgehend von der im (Gesamt-)Gutachten Dris. W. erstellten Diagnose und den sich daraus im Gutachten aus medizinsicher Sicht abgeleiteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit - nach Darstellung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Kanzleibeamtin zum Ergebnis, dass für sie bestimmte Berufe, deren Tätigkeitsbereich jeweils umschrieben wurden (Bürogehilfin, Hilfskraft in der Registratur, Telefonverkäuferin, Informationsangestellte in Einkaufszentralen, Großkaufhäusern usw. sowie Telefonistin mit Auskunftserteilung) als Verweisungsberufe in Betracht kämen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkämen. Außer Betracht müsse dabei bleiben, ob Stellen frei oder besetzt seien.

Auch dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Stellung. Im Wesentlichen machte sie geltend, es sei unzulässig, ein ärztliches Gutachten von einem "Berufskundler" beurteilen zu lassen. Außerdem gebe es keine "berufskundlichen Sachverständigen". Sie lehne das Gutachten ab. Es sei offensichtlich, dass die Dienstbehörde - obwohl die Beschwerdeführerin vornehmlich durch den Dienst bzw. durch Vorkommnisse während des Dienstes physisch und psychisch zum Krüppel geworden sei - durch ihre ungesetzliche Vorgangsweise ihren "Tod" erreichen wolle, um der Gemeinde ihre Pension zu ersparen. Sie beantragte - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - u.a. die Zusendung des orthopädischen und psychiatrischen von Amtsärzten der MA 15 erstellten Gutachtens sowie eine neuerliche ordentliche Untersuchung durch fachlich ausreichend ausgebildete Ärzte.

Mit Schreiben vom dankte die Beschwerdeführerin für die Übermittlung der beiden amtsärztlichen Gutachten. Ihre Stellungnahme dazu sei die Erweiterung der gegen Dr. W. bereits früher angekündigten Anzeige gegen diese beiden Ärzte. Das zuständige Polizeikommissariat werde mit der Dienstbehörde Verbindung aufnehmen.

Mit Bescheid vom sprach die Dienstbehörde erster Instanz aus, die Zurechnung eines Zeitraumes zur ruhegenussfähigen Dienstzeit der Beschwerdeführerin zur Stadt Wien gemäß § 9 PO 1995 könne nicht verfügt werden. Sie stützte sich dabei auf das amtsärztliche Gutachten vom und das berufskundliche Gutachten. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen das amtsärztliche Gutachten könne nicht nachvollzogen werden, welche Mängel dieses Gutachten aufweise. Die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens seien unter Berücksichtigung der eingeholten fachärztlichen Befunde, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden seien, durchaus schlüssig und widerspruchsfrei. Es habe daher auch keine Notwendigkeit bestanden, weitere ärztliche Untersuchungen eines Arztes einer von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten Fachrichtung zu veranlassen. Da es im Verfahren nach § 9 PO auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ankomme, sei auf die Einwendungen, soweit sie zwischenzeitlich eingetretene weitere Leidenszustände beträfen, schon deshalb nicht näher einzugehen gewesen. Im Übrigen setzte sich die Behörde mit den von der Beschwerdeführerin gegen das berufskundige Sachverständigengutachten erhobenen Einwendungen auseinander. Nach ihrer Auffassung seien die vom Sachverständigen genannten Verweisungsberufe auch sozial zumutbar.

In ihrer Berufung vom machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Ruhestandsversetzung sei zu Unrecht erfolgt. Sie rügte auch eine "augenfällige Diskrepanz" zwischen dem psychiatrischen Gutachten der Amtsärztin C., die festgestellt habe, "dass bis auf die erwähnte Schlafstörung kein Hinweis auf eine depressive Verstimmung gegeben sei", während die Amtsärztin Dr. W. wenigstens noch festgestellt habe, dass die "psychische Mobilität aufgrund der depressiven Verstimmung etwas vermindert sei." Daraus leitete sie die subjektive Voreingenommenheit beider Gutachterinnen ab. Das Gutachten Dris. C. ende zudem mit dem gehässigen Satz, die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob ihr Sohn an einer Drogenkrankheit gestorben sei. Damit werde dargelegt, dass bei ihr sozusagen "im Oberstübchen zwar nicht alles in Ordnung sei", doch reiche dies keineswegs aus, um einen zumutbaren Erwerb zu verneinen. Dr. C. habe nach einer nicht ausreichenden Befragung einen - im Übrigen sehr dürftigen - psychischen Status festgestellt. Sie habe zwar in der Zusammenfassung ihres Gutachtens konstatiert, dass bei der Beschwerdeführerin "multiple Beschwerden ohne eindeutige Diagnose feststellbar seien", doch dürfe sie offenbar aus dienstlichen Gründen daraus nicht den Schluss ziehen, dass dafür psychische Ursachen maßgebend seien, die durch sexuelle Belästigungen während des Dienstes hervorgerufen worden seien. Im Übrigen sei ihr Zustand während der Untersuchung durch Dr. C. sehr schlecht gewesen. Auch berücksichtige das Gutachten Dris. W. vom über die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder deren subjektives Schmerzempfinden noch ihre subjektiven Leistungsmöglichkeiten. Derzeit habe sie bereits Schmerzen, wenn sie nur eine Zeitung hebe oder halte. Abrupte Bewegungen, Bücken, Drehen, ja jegliche Ortsveränderungen seien ihr fast unmöglich, geschweige denn könnte sie die ihr angeblich zumutbaren Tätigkeiten durchführen. Sie stelle daher vorsorglich den Antrag, einen Sachverständigen des Institutes für Arbeitsmedizin zu bestellten bzw. ihr eine Untersuchung durch dieses Institut zu ermöglichen, weil diese anerkannten Fachleute neutral agierten und ihnen daher mehr Vertrauen entgegenzubringen sei als den vom Magistrat beschäftigten Amtsärzten. Außerdem beantrage sie, anerkannte Experten für sexuelle Belästigung sowie für Mobbing beizuziehen. Im Übrigen kritisierte sie das berufskundige Gutachten (wird näher ausgeführt). Dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Ruhestandsversetzung nicht berücksichtigt werden könne, sei geradezu abwegig und widerspreche jeder medizinischen Erfahrung. Bei aufmerksamem Studium des am erfolgten Befundes/Gutachtes von Frau Dr. N. sei diese Schlussfolgerung auch zweifelsfrei erkennbar (Anmerkung:

Dabei handelt es sich um den mit der Berufung vorgelegten "Röntgenbefund- Sonographiebefund" der Fachärztin für Radiologie Dr. N.). Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, dass ein neuerlicher und vor allem objektiver Befund durch einen neutralen Facharzt für Psychiatrie erstellt werde. Ihr psychischer Allgemeinzustand habe sich seit ca. einem Jahr verschlechtert. Seit 9 Monaten leide sie unter schwersten Depressionen und sei auch besonders suizidgefährdet, was auch die Beamten des GP. B. bestätigen könnten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens nahm die belangte Behörde zu den Berufungseinwendungen im Wesentlichen wie folgt Stellung: Da die Versetzung in den Ruhestand nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, sei auf die Einwände, die auf deren Rechtswidrigkeit abzielten, nicht weiter einzugehen. Sie hätten im Pensionierungsverfahren vorgebracht werden müssen. Die gegen das amtsärztliche Gutachten (von Dr. W.) vom , das psychiatrische Gutachten (von Dr. C.) vom , das als fachärztlicher Zusatzbefund bei der Erstellung des erstgenannten Gutachtens herangezogen worden sei, und das berufskundliche Sachverständigengutachten erhobenen Einwendungen seien laienhaft und unsachlich. Sie seien nicht geeignet, die schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin sei den schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit bloßen Behauptungen könne tauglichen Gutachten nicht entgegengetreten werden. Die von der Beschwerdeführerin behauptete "augenfällige Diskrepanz" zwischen den Gutachten Dris. W. und Dris. C. liege nicht vor. Dr. C. habe die von Dr. W. unter Heranziehung von derem psychiatrischen Gutachten festgestellte depressive Verstimmung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass bis auf Schlafstörungen (Unterstreichungen im Original) keine depressive Verstimmung gegeben sei. Nach den Regeln der Grammatik ergebe sich daraus, dass die Schlafstörungen von Dr. C. als depressive Verstimmung angesehen worden seien und somit der Inhalt der beiden Gutachten übereinstimme. Da die für die Beurteilung der Rechtsfrage relevanten Sachverhaltselemente ausreichend festgestellt worden seien, sei den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Einholung verschiedener weiterer Sachverständigengutachten (Arbeitsmedizin, Psychiatrie, sexuelle Belästigung und Mobbing) nicht Folge zu geben gewesen. Nach rechtlichen Ausführungen zum Begriff der "Erwerbsfähigkeit" (Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; "abstrakte" Beurteilung und Unerheblichkeit der konkreten Arbeitsmarktlage) und Auseinandersetzung mit den gegen das berufskundliche Gutachten erhobenen Vorwürfen, wies die belangte Behörde (unter Anführung der von der Beschwerdeführerin geschilderten derzeitigen Zustände) darauf hin, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es nicht rechtwidrig, eine erst nach Versetzung in den Ruhestand eingetretene Verschlechterungen des Gesundheitszustandes sowie erst nach diesem Zeitpunkt aufgetretene Leiden bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 PO 1995 nicht zu berücksichtigen. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund von Dr. N. vom sei für das Beweisthema nicht relevant, weil dieser keine Aussage über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand enthalte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das amtsärztliche Gutachten vom , das psychiatrische Gutachten vom und das berufskundliche Sachverständigengutachten schlüssig und widerspruchsfrei seien. Da die Beschwerdeführerin zu einem zumutbaren Erwerb fähig sei, habe eine Zurechnung von Jahren nach § 9 PO 1995 zu unterbleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat am eine weitere Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss verschiedener Unterlagen (insbesondere auch eines am in einem anderen Verwaltungsverfahren erstatteten medizinischen Amtssachverständigengutachtens sowie eines vom LKH O. an den Hausarzt der Beschwerdeführerin gerichteten Befundberichtes vom ) erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung der Pensionsordnung 1995 (Wiederverlautbarung), (Wiener) LGBl. Nr. 67, ist dem Beamten, wenn er ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen.

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, das Zurechnungsverfahren nach § 9 PO 1995 sei eingeleitet worden, ohne dass überhaupt eine rechtskräftige Versetzung in den Ruhestand erfolgt wäre. Eine Ruhestandsversetzungsbescheid sei nämlich niemals ergangen. Das Schreiben vom sei bloß eine Mitteilung.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die von Amts wegen erfolgende Verfügung einer Ruhestandsversetzung nach § 68 Abs. 2 Z 3 DO 1994 in Form eines Bescheides zu ergehen hat, um wirksam zu sein. Wäre daher die Erledigung des Magistrates vom kein Bescheid, wäre der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu.

Dem Inhalt nach teilt der Magistrat in seinem Schreiben vom der Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand durch eine andere Behörde (hier: gemeinderätliche Personalkommission) mit. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (nämlich der Äußerung der ausstellenden Stelle = Magistrat über die intendierte Zurechnung an ein anderes Organ, das den Willensentschluss gefasst hat) kommt die mögliche Wertung dieser Erledigung als Intimationsbescheid in Betracht, sofern es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid handelt. Nach den vorgelegten Akten hat auch die gemeinderätliche Personalkommission einen derartigen Beschluss gefasst, sodass der durch die Erledigung hervorgerufene äußere Eindruck mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen übereinstimmt. Es braucht daher nicht der Frage nachgegangen werden, welche Folge es nach sich zöge, wenn es an einem solchen Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission mangelte (und daher der äußere Anschein mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen nicht übereinstimmte).

Im Hinblick auf die Stellung des Magistrates und den Umstand, dass die gemeinderätliche Personalkommission über keinen eigenen Hilfsapparat (keine eigene Geschäftsstelle) verfügt, hält der Verwaltungsgerichthof die Ausfertigung von Beschlüssen der gemeinderätlichen Personalkommission durch den Magistrat für unbedenklich, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt nichts Entscheidendes für die Einordnung der Erledigung vom ergibt.

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass die Erledigung des Magistrates vom nicht die Bezeichnung "Bescheid" trägt oder diese Bezeichnung für den mitgeteilten Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission verwendet. Da aber der mitgeteilte Beschluss seinem Inhalt nach zweifellos eine normative Anordnung (arg: "Ihre Versetzung in den Ruhestand verfügt hat") enthält, ist das Fehlen des Bescheidbezeichnung für die Wertung dieser Erledigung als Bescheid rechtlich ohne Bedeutung (vgl. dazu den Beschluss des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9458/1977). Vor diesem Hintergrund fällt auch die Verwendung von Höflichkeitsfloskeln in der Anrede und am Schluss der Erledigung vom nicht entscheidend ins Gewicht. Ihr kommt daher der Charakter eines Intimationsbescheides zu, der der gemeinderätlichen Personalkommission zuzurechnen ist. Da auch kein sonstiger zur absoluten Nichtigkeit führender Fehler erkennbar ist, steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien steht.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, sie habe in ihrer Berufung, wenn auch laienhaft und unpräzise, zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten wolle, weil sie keinesfalls die Tätigkeiten, die ihr laut (den von den Behörden in Auftrag gegebenen) Gutachten zumutbar seien, ausüben könne. In diesem Zusammenhang habe sie auch um die Berücksichtigung des vor ihr im Berufungsverfahren neu vorgelegten Befundes von Dr. N. ersucht. Dies habe die belangte Behörde unter Hinweis darauf abgelehnt, dieser Befund enthalte keine Aussage über den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung. Dem sei entgegenzuhalten, das sie bereits in ihrer Berufung auf den chronischen Charakter ihrer Leiden hingewiesen habe; außerdem weise der neu vorgelegte Befund im Bereich der HWS eine höhergradige diffuse Bandscheibenverschmälerung auf, die bisher noch in keinem Gutachten erwähnt worden sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde die im Verfahren nach § 9 PO 1995 entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen; hiebei hat sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können. Letzteres ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann. Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung.

Erwerbsfähigkeit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen; es kommt aber darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten vorliegen. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist (vgl. das zur PO 1995 ergangene hg. Erkenntnis vom , 95/12/0349, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die belangte Behörde die Frage der "Restarbeitsfähigkeit" der Beschwerdeführerin auf Grund nicht ausreichender ärztlicher Gutachten bejaht hat. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf alle in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vorgebrachten Argumente eingegangen, die zum Teil - wie z.B. der behauptete Widerspruch zwischen den amtsärztlichen Gutachten Dris. W. und Dris. C. - in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten werden. Was den in der Berufung erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführerin betrifft, bei den amtsärztlichen Gutachten handle es sich um reine Mutmaßungen und Konstruktionen, die weder ihr subjektives Schmerzempfinden noch ihre subjektive Leistungsmöglichkeiten berücksichtigten, ist die zur Untermauerung dieser Kritik nachfolgende Darstellung ihres Zustandes auf den Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (arg.: derzeit) abgestellt. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren niemals behauptet, dass der von ihr geschilderte Zustand bereits im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung () gegeben gewesen sei, auf den es aber nach der Rechtslage ankommt. Dies trifft auch auf den von ihr vorgelegten von Dr. M. am erstellten Befund zu, der den Status der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt von deren Untersuchung wiedergibt, fehlt doch jede Aussage, die daraus Rückschlüsse für den maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zuließe oder auch nur andeutete. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aus dem gesamten Berufungsvorbringen in Verbindung mit dem Befund von Dr. M vom ableitete, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte, zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Berufung nach ihren Angaben bestehende Gesundheitszustand durch in der Zwischenzeit eingetretene Verschlimmerungen bereits im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung vorhandener und vom zusammenfassenden Gutachten der Amtsärztin Dr. W. schon erfasster Leidenszustände oder erst nach diesem Zeitpunkt aufgetretener Leiden hervorgerufen wurde, und deshalb keine Ergänzungsbedürftigkeit der Amtsgutachten als erforderlich ansah. Im Übrigen gilt dies auch für die der Eingabe der Beschwerdeführerin angeschlossenen, erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen. Die Vorlage eines Ausweises nach § 29b StVO ist - sofern er bereits im Zeitpunkt vor der Ruhestandsversetzung ausgestellt wurde - als unbeachtliche Neuerung nach § 41 VwGG anzusehen.

Wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Dass im Beschwerdefall ein Tatbestand vorliegt, der nach § 52 Abs. 2 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 die ausnahmsweise Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen indiziert, ist nicht erkennbar. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten eines Amtssachverständigen reicht für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 AVG nicht aus. Dies gilt auch für den Einwand, dass der Amtssachverständige in einem Dienstverhältnis (und daher Naheverhältnis) zu jenem Rechträger steht, der vom Ausgang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, in dem er in dieser Eigenschaft beigezogen wird, betroffen ist. Der Amtssachverständige steht nämlich in Ausübung dieser Funktion unter (strafrechtlich sanktionierter) Wahrheitspflicht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 4929), gegen die im Hinblick auf Art 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (so bereits das hg. Erkenntnis vom , 81/07/0209 = Slg. NF Nr. 10.714 A - nur Leitsatz). Aus dem Dienstverhältnis allein kann auch kein Befangenheitsgrund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG abgeleitet werden. Da die im Beschwerdefall herangezogenen amtlichen Sachverständigengutachten weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch stehen, die auch von einem Laien ohne fachkundige Stütze eingewendet werden können (vgl. dazu z.B. das hg Erkenntnis vom , 90/12/0125) und die Beschwerdeführerin ihnen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, war die Einholung weiterer ergänzender Sachverständigengutachten, insbesondere auch die Befassung nichtamtlicher Sachverständiger, im Beschwerdefall entbehrlich.

Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens des Institutes für Arbeitsmedizin (oder dort beschäftigter Ärzte) besteht nicht. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Beiziehung (von an diesem Institut beschäftigten Ärzten) kann - unbeschadet der Frage, ob es sich dabei um nichtamtliche Sachverständige handelt - schon deshalb nicht § 52 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 (erweiterte Möglichkeit der Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen) unterstellt werden, weil das vorliegende Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am