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VwGH vom 01.10.2004, 98/12/0010

VwGH vom 01.10.2004, 98/12/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des Dr. X in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom , Zl. 99.552/3- I/A/1a/97, betreffend Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom mit Wirksamkeit vom zum Ordentlichen Universitätsprofessor für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Graz ernannt und steht seither in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er gehört zum Personenkreis nach § 24 Abs. 2 VwGG.

Aus Anlass der Aufnahme in dieses Dienstverhältnis teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass ihm gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965) Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 14 Jahren und 11 Monaten unbedingt sowie 3 Monate und 29 Tage bedingt anzurechnen seien. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass weitere Zeiten, wie beispielsweise die von ihm als Universitätsprofessor an der Universität K. in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zurückgelegte Zeit vom bis , gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages, der für jeden vollen Monat der angerechneten Zeit 11,75 % des Gehaltes (einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen) betrage, das ihm für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hätte (in seinem Fall S 9.434,60), als Ruhegenussvordienstzeit anrechenbar wäre. Da die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 in jenen Fällen, in denen ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden könnte, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ihr mitzuteilen, ob er von der Möglichkeit des Ausschlusses Gebrauch machen wolle.

Mit schriftlicher Erklärung vom schloss der Beschwerdeführer sodann die Zeiten, in denen ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre (somit auch die Zeit vom bis , in der er als Universitätsprofessor in Deutschland tätig war), von der Anrechnung aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid rechnete die belangten Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 PG 1965 Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 14 Jahren und 11 Monaten unbedingt und in Verbindung mit § 55 Abs. 1 PG 1965 im Ausmaß von 3 Monaten und 29 Tagen bedingt an. Aufgrund seiner schriftlichen Verzichtserklärung vom blieb u.a. die vom ihm an der Universität K. in der BRD zurückgelegte Zeit vom bis unberücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid durch Nichtanrechnung des Zeitraumes vom bis als Ruhegenussvordienstzeit in seinem "Recht auf diskriminierungsfreie Freizügigkeit" innerhalb des EWR (Art. 48 und 51 EG-Vertrag - nunmehr Art. 39 und 42 EG) verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

A. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts

1. Pensionsgesetz 1965 - PG 1965

Gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 (soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, ist die Stammfassung des PG 1965, BGBl. Nr. 340, maßgebend) sind Ruhegenussvordienstzeiten die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (das ist nach § 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 PG 1965 - von bestimmten hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat) rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten und sind dann (nach § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965) ein Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

Vom Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hängt zum einen ab, ob der Beamte einen Anspruch auf Ruhebezug hat (nach § 3 PG 1965 in der ab geltenden Fassung BGBl. Nr. 297/1995 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt), zum anderen (für den Fall der Begründung eines solchen Anspruchs) die Höhe des Ruhebezugs (vgl. dazu näher § 7 PG 1965).

Nach § 53 Abs. 2 PG 1965 sind unter anderem nach lit. a die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlichrechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit und nach lit. l die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit anzurechnen.

Gemäß § 53 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, kann unter anderem nach lit. b die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit angerechnet werden.

Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen (Satz 1 des § 53 Abs. 6 PG 1965).

§ 54 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988 sieht die Möglichkeit vor, dass der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen kann.

Gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 hat der Beamte, soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist gemäß § 56 Abs. 2 PG 1965 kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten, obwohl der Bund für diese Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält wie z.B. für in Erfüllung der inländische Zivil- und Wehrdienstpflicht zurückgelegte Zeiten. Die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten fallen nicht unter diese Ausnahmebestimmung.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Überweisungsbetrages durch den zuständigen (inländischen) Versicherungsträger bei der Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist in § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, (sowie in weiteren Sozialversicherungsgesetzen) normiert. Dies führt dazu, dass für inländische Beschäftigungen, die für eine Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit in Betracht kommen, in der Regel wegen eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages die (alternative) Pflicht des Beamten zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags entfällt. Bei den im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten kommt hingegen mangels eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages typischerweise die Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages zum Tragen, sofern der Beamte nicht durch schriftliche Erklärung die Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ausschließt.

Nach § 56 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 334/1993 bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Gemäß § 56 Abs. 3a PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 334/1993 beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

Für Universitätsprofessoren (nicht aber für andere Gruppen von Beamten) bestehen bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach dem PG 1965 noch folgende Sonderbestimmungen:

Im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers (bis zum ) galt § 10 PG 1965. Danach konnte der Bundespräsident bei der Ernennung eines Hochschulprofessors (darunter fiel auch der Beschwerdeführer) die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bewilligen, wenn aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen ein besonderes Interesse an der Berufung bestand. Im Fall des Beschwerdeführers wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Für Ernennungen zum Universitätsprofessor mit Wirkung ab und später (und deshalb für den vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr relevant) wurde die alte Bestimmung des § 10 PG 1965 durch eine (systematisch an anderer Stelle vorgenommenen) Neuregelung in § 56 Abs. 9 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 109/1997 abgelöst. Danach kann der Bundespräsident bei der Ernennung eines Universitätsprofessors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (nur mehr) bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Universitätsprofessor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen werden, dass die beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses (gerechnet ab Dienstantritt) pensionswirksam werden.

2. Gehaltsgesetz 1956 - GehG

Nach § 22 Abs. 1 GehG in der Fassung der 35. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979) hat der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

Der Pensionsbeitrag betrug nach § 22 Abs. 2 GehG in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, in dem im Beschwerdefall maßgebenden (strittigen) Zeitraum ( bis ) 11,75 v.H. der Bemessungsgrundlage. Diese bestand aus 1. dem Gehalt, 2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen und 3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen, die (jeweils) der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprachen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hatte der Beamten auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

B. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts

1. EG-Vertrag (EG)

Art. 48 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 EG) stellt den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf. Diese Freiheit umfasst nach Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 Abs. 2 EG) insbesondere die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

Nach Art. 51 lit. a EG-Vertrag (nunmehr Art. 42 EG) beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie die Berechnung der Leistungen sichert.

2. VO Nr. 1408/71 und VO Nr. 574/72

Gestützt auf Art. 51 EG-Vertrag (nunmehr Art. 42 EG) erließ der Rat die Verordnung Nr. 1408/71 vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71) und die Verordnung Nr. 574/72 vom über die Durchführung der VO 1408/71. Diese Verordnungen sollten in erster Linie die verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften koordinieren, um zu verhindern, dass die Arbeitnehmer, die von der Freizügigkeit Gebrauch machen, gegenüber den Arbeitnehmern benachteiligt werden, die ihre Tätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausüben.

Durch Art. 4 Abs. 4 der VO 1408/71 wurden Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte von dem sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Erst durch die Verordnung Nr. 1606/98 des Rates vom zur Änderung der VO 1408/71 (im Folgenden: VO 1606/98) wurden mit Wirkung vom die Beamtensondersysteme in den sachlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 einbezogen.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf diskriminierungsfreie Freizügigkeit" innerhalb des EWR (Art. 48 und 51 EG-Vertrag - nunmehr Art. 39 und 42 EG) verletzt. Er beschränkt sein Begehren auf die Anrechnung von in der BRD als Universitätsprofessor an der Universität K. zurückgelegten Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten in dem nach dem EWR-Beitritt Österreichs gelegenen Zeitraum vom bis .

2. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) (zuletzt Urteil vom in der Rechtssache C-443/93 - Vougioukas) die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft sichere und einer nationalen Regelung entgegen stünde, die sie dann benachteilige, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaates hinaus ausdehnen wollten. Der Zweck der Art. 48 bis 51 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 bis 42 EG) würde nämlich nicht erreicht, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sicherten; ein solcher Verlust könne Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Nach der zitierten Entscheidung habe der Europäische Gerichtshof angenommen, dass eine solche abschreckende Wirkung auf die Arbeitnehmer dann hervorgerufen werde, wenn nationale Rechtsvorschriften vorsähen, dass nur in den inländischen Krankenhäusern zurückgelegte Beschäftigungszeiten, nicht aber entsprechende in öffentlichen Krankenhäusern anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten als rentenfähig anerkannt werden könnten.

Seit dem , mit dem Wirksamwerden des EWR-Beitrittes für Österreich, gälten die Art. 48 und 51 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 und 42 EG) auch in Österreich. Dennoch bestimme § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 nur, dass die im Ausland im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit angerechnet werden könne, nicht aber angerechnet werden müsse und für diese Anrechnung ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 PG 1956 zu leisten sei. Diese Bestimmung entspreche inhaltlich jener griechischen Vorschrift, in der der EuGH in der Rechtssache Vougioukas einen Verstoß gegen Art. 51 EG-Vertrag erblickt habe. Während nämlich gemäß § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit unbedingt als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen sei, sei die im Ausland im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nur im Rahmen einer Kann-Bestimmung nach § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 anrechenbar und müsse für diese Zeit ein "erheblicher, abschreckender besonderer Pensionsbeitrag" entrichtet werden. Die Zeit an einer inländischen Universität sei also unbedingt und ohne besonderen Pensionsbeitrag ruhegenussfähig; hingegen sei die an einer ausländischen Universität in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit nur unter Bezahlung eines besonderen, im Fall des Beschwerdeführers außerordentlich erheblichen Pensionsbeitrages anrechenbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Vougioukas) seien die Art. 48 und 51 des EG-Vertrages aber dahin auszulegen, dass sie der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten für die Begründung des Rentenanspruches entgegenstünden, die jemand, für den ein Sondersystem für Beamte oder Gleichgestellte gelte, in öffentlichen Krankenhäusern eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt habe, während die nationalen Rechtsvorschriften eine Berücksichtigung derartiger Zeiten zuließen, wenn sie in entsprechenden Einrichtungen im Inland zurückgelegt worden seien. Man brauche im Urteil in der Rechtssache Vougioukas nur das Wort "Krankenhäuser" durch das Wort "Universität" und das Wort "griechisch" durch das Wort "österreichisch" ersetzen, um zu erkennen, dass die beitragspflichtige Anrechnung von Vordienstzeiten an ausländischen Universitäten bei beitragsfreier Anrechnung von Vordienstzeiten an inländischen Universitäten einen Verstoß gegen Art. 48 und Art. 51 EG-Vertrag darstelle. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Auffassung vertreten sollte, rege er die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 177 EG-Vertrag (nunmehr Art. 234 EG) an.

Die Verzichtserklärung vom betreffend den Zeitraum vom bis könne gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 nur den Zeitraum erfassen, für den ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten sei, was für die strittigen Zeiten ab dem EWR-Beitritt gerade nicht der Fall sei.

3. Dem ist Folgendes zu erwidern:

3.1. Zum Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers, aber auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand die VO 1606/98 noch nicht in Geltung. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der VO 1408/71 waren Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.

Dazu hat der in der vom Beschwerdeführer selbst zitierten Rechtssache C-443/93, Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Rn. 19ff, ausgesprochen, dass sich der Begriff "Beamter" in Art. 4 Abs. 4 der VO 1408/71 auf alle in einer öffentlichen Verwaltung beschäftigten Beamten und ihnen Gleichgestellten bezieht und es für die Qualifizierung als Sondersystem genügt, dass sich das betreffende System der sozialen Sicherheit von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterscheidet, das auf die Arbeitnehmer des Mitgliedstaats anwendbar ist, zu dem es gehört, und dass es für alle Beamte oder für bestimmte Beamtengruppen unmittelbar gilt oder auf ein in diesem Mitgliedstaat bereits bestehendes System der sozialen Sicherheit für Beamte verweist. Der Beschwerdeführer ist als Universitätsprofessor Beamter und unterliegt hinsichtlich der Altersversorgung unbestritten einem Sondersystem, sodass die VO 1408/71 auf ihn nicht anzuwenden war.

3.2. Zu prüfen bleibt daher, ob die (bedingungslose) Anrechnung von ausländischen Ruhegenussvordienstzeiten unmittelbar auf Grund der Art. 48 und 51 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 und 42 EG) geboten gewesen wäre.

3.2.1. Im bereits zitierten Urteil in der Rechtssache Vougioukas, in der es um Zweifel bezüglich der Anwendung der Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedsstaates im Hinblick auf die Anerkennung der in diesem Staat oder auch in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Begründung des Rentenanspruches (nach einem Sondersystem) ging, hat der EuGH ausgesprochen (Rn. 40 bis 42), dass eine - der durch die Art. 48 ff. EG-Vertrag gewährleisteten Freizügigkeit entgegen stehende - abschreckende Wirkung auf die Arbeitnehmer hervorgerufen werde, wenn nationale Rechtsvorschriften vorsähen, dass nur in den inländischen öffentlichen Krankenhäusern zurückgelegte Beschäftigungszeiten, nicht aber entsprechende in öffentlichen Krankenhäusern anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten als rentenfähig anerkannt werden können. In dieser Rechtssache begehrte ein beim IKA (griechischer Sozialversicherungsträger) festangestellter Arzt die rentenfähige Anerkennung der von ihm in Deutschland in öffentlichen Krankenhäusern zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Die Berücksichtigung dieser Zeiten war für die Begründung seines Altersrentenanspruches erforderlich. Da nach den griechischen Rechtsvorschriften nur für griechische Vordienstzeiten Versicherungsbeiträge nachentrichtet werden konnten, um diese Zeiten leistungswirksam zu machen, wurden die deutschen Vordienstzeiten nicht anerkannt. Der EuGH sprach in diesem Zusammenhang aus, dass derartige Rechtsvorschriften dazu führten, dass Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten, und Wanderarbeitnehmer zum Nachteil der Letztgenannten ungleich behandelt würden, da sich nur für die Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätten, das Problem der Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgelegten Zeiten stelle. Da die Akten in der (damals) vorliegenden Rechtssache nichts enthielten, was den Unterschied in der Behandlung von Wanderarbeitnehmern und Arbeitnehmern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätten, rechtfertigen könnte, sei dieser Unterschied als diskriminierend zu qualifizieren und verstoße daher gegen die Grundregeln des Vertrages, durch die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sichergestellt werden solle.

In seinem Urteil vom in der Rechtssache C- 360/97, Nijhuis, Slg. 1999, I-01919, (Rn. 28 bis 31) hat der EuGH ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber seiner sich aus den Art. 48 und 51 des EG-Vertrages ergebenden Verpflichtung für die Sondersysteme für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen erst mit dem Erlass der am in Kraft getretenen VO 1606/98 nachgekommen sei; für die Zeit davor habe er eine erhebliche Lücke in der gemeinschaftsrechtlichen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestehen lassen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Rat bei der Wahl der Maßnahmen, die zur Erreichung des in Art. 51 des EG-Vertrages angestrebten Ergebnisses am besten geeignet seien, über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Daher seien nationale Einrichtungen, bei denen unmittelbar auf die Art. 48 und 51 des EG -Vertrages gestützte Anträge auf Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit nach einem Sondersystem für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen gestellt würden, bis zum Erlass der Koordinierungsmaßnahmen für diese Systeme auf Gemeinschaftsebene nicht verpflichtet, die Bestimmungen der VO 1408/71 über die Systeme der sozialen Sicherheit, die in deren sachlichen Geltungsbereich fielen, entsprechend anzuwenden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich die nachteiligen Folgen nationaler Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen hätten, überwinden ließen, ohne auf gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsmaßnahmen zurückzugreifen. Ein solcher Fall sei in der Rechtssache Vougioukas vorgelegen, in der es um bestimmte nationale Vorschriften gegangen sei, die diskriminierend gewesen seien, weil sie die Anerkennung von Versicherungszeiten nur deshalb ausgeschlossen hätten, weil diese Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Rede stehenden Staat zurückgelegt worden waren. Diese Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenüber solchen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht wahrgenommen hatten, vorgesehen hätten, hätten für unanwendbar erklärt werden können, ohne dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auf Koordinierungsvorschriften zurückgegriffen zu werden brauchte, deren Erlass dem Rat vorbehalten sei.

3.2.2. Auch im vorliegenden Fall - der insofern mit der Rechtssache Vougioukas vergleichbar ist - sind die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Art. 48 bis 51 EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 bis 42 EG) erfüllt, da die VO 1408/71 nicht anzuwenden und auch nicht auf die dort geregelten gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsmaßnahmen zurückzugreifen ist. Es ist daher die Vereinbarkeit der Bestimmungen des § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 in Verbindung mit § 56 PG 1965 mit dem EG-Vertrag (EG) zu prüfen.

3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Gemeinschaftsbürger dann benachteiligt, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen. Art. 48 ff EG-Vertrag (nunmehr Art. 39 ff EG) verbietet daher, dass nationale Bestimmungen eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten oder eine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die das Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen und denjenigen, die von diesem Recht nicht Gebrauch machen, vorsehen. Ob eine ungleiche Behandlung vorliegt, ist anhand eines Vergleiches der Lage, in der sich der Wanderarbeitnehmer befindet, wenn er sein Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen hat, mit der, die bestehen würde, wenn er dieses Recht nicht wahrgenommen hätte, zu treffen (vgl. das bereits zitierte Nijhuis, Rz 31). Zu beachten ist allerdings, dass sich nachteilige Folgen nationaler Vorschriften für Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben, in diesem Sonderbereich, nicht immer ohne Rückgriff auf die nach Art. 51 EG-Vertrag getroffenen gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsmaßnahmen überwinden lassen, die aber für diesen Bereich nicht gelten. Lässt das nationale Recht keine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu, ist es unanwendbar (vgl. dazu z.B. das bereits zitierte Nijhuis, Rz 30 ff, mit weiteren Hinweisen aus der Vorjudikatur).

3.2.2.2. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, gegenüber Personen, die dieses Recht nicht wahrgenommen haben, ungleich behandelt wurde bzw. in welcher Lage er sich befinden würde, wenn er von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätte.

a) § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 ordnet an, dass die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit, anzurechnen ist, während die im Ausland im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nach § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 lediglich angerechnet werden kann. Die Anrechnung ausländischer Ruhegenussvordienstzeiten liegt also somit im Unterschied zu inländischen Zeiten, die stets anzurechnen sind, im Ermessen der Dienstbehörde. Hätte der Beschwerdeführer seine damalige Tätigkeit als Universitätsprofessor nicht im öffentlichen Dienst (eines Bundeslandes) in der BRD, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in Österreich (nur ein solches kam nach der damaligen Rechtslage nach dem von ihm vertretenen Fach in Frage) ausgeübt, wäre die strittige Zeit ( bis ) nach der zeitlichen Lagerung im Beschwerdefall eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (nach § 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 PG 1965) gewesen. Die Berücksichtigung einer solchen Zeit für den Ruhegenuss wäre kraft Gesetzes geboten gewesen und somit nicht im Ermessen der Dienstbehörde gelegen. § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 ist daher (unter dem Blickwinkel der im Beschwerdefall maßgebenden Fallkonstellation) gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass Zeiten, die in einer der dort genannten Tätigkeiten, soweit diese von einem Staatsangehörigen eines Mitglieds der EU (einschließlich eines österreichischen Staatsangehörigen) in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgten, zurückgelegt wurden, als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen sind, die Anrechnung daher in diesem Fall nicht im Ermessen der Dienstbehörde liegt. Diesem Gesichtspunkt kommt im Beschwerdefall jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, da die belangte Behörde die Anrechung der vom Beschwerdeführer im Ausland zurückgelegten Zeit nicht auf Grund einer Ermessensübung, sondern wegen der vom Beschwerdeführer nach § 56 Abs. 3 PG 1965 abgegebenen Erklärung ausgeschlossen hat und dies - wie noch zu zeigen sein wird - entgegen seiner Auffassung zu Recht erfolgte.

b) Zu prüfen bleibt daher, ob die Bestimmung des § 56 PG 1956, welche die Pflicht des Beamten zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags davon abhängig macht, dass der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, gegen Art. 48 und Art. 51 des EG-Vertrages (nunmehr Art. 39 und 42 EG) verstößt. Davon hängt auch die Beantwortung der Frage ab, ob der Beschwerdeführer rechtswirksam auf die Anrechnung der von ihm in BRD im öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeit verzichten konnte, worauf er zutreffend hingewiesen hat.

Hätte der Beschwerdeführer seine (damalige) Tätigkeit als Universitätsprofessor nicht in Deutschland, sondern in Österreich ausgeübt, hätte er für die hier strittige Zeit ( bis ), die - wie bereits oben unter a) dargelegt - eine ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gewesen wäre, nach § 22 Abs. 1 GehG monatlich im Voraus einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 11,75% von der im Abs. 2 leg. cit festgesetzten Bemessungsgrundlage (und zwar auch für den 13. und 14. Gehalt) zu entrichten gehabt. Dieser (im Aktivdienstverhältnis zu leistende) Pensionsbeitrag nach § 22 GehG ist nach seiner Bemessungsgrundlage und Höhe im Wesentlichen dem besonderen Pensionsbeitrag nach § 56 Abs. 3 PG 1965 vergleichbar, den der Beschwerdeführer für jeden im öffentlichen Dienst im Ausland zurückgelegten als Ruhegenussvordienstzeit nach § 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 angerechneten vollen Monat nach § 56 PG 1965 zu entrichten gehabt hätte, hätte er die Anrechung nicht durch seine Erklärung nach § 54 Abs. 3 leg. cit ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, liegt somit nicht vor, zumal die im PG 1965 für den besonderen Pensionsbeitrag vorgesehene Möglichkeit der Ratenzahlung (im Regelfall bis maximal 60, bei besonderer Härte bis 90 Monatsraten) eine "Lastenverteilung" über mehrere Jahre zulässt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer in der BRD für seine Tätigkeit als Universitätsprofessor zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen verpflichtet gewesen wäre (was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf das in Baden-Würtemberg geltende Landesrecht verneint), änderte dies nichts am Ergebnis.

Im Beschwerdefall waren die Voraussetzungen für den Erwerb des Pensionsanspruchs auch bei alleiniger Berücksichtigung der als (unbedingt und bedingt angerechneten) Ruhegenussvordienstzeiten im Gesamtausmaß von mehr als 15 Jahren (beitragsfrei) angerechneten inländischen Zeiten durch den angefochtenen Bescheid bereits zum Zeitpunkt der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses () erfüllt.

Anders als in der Rechtssache Vougioukas, wo die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Ruhegenussvordienstzeiten für die Begründung eines Anspruches auf Sozialleistung notwendig war, hätte die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeit nur auf die Höhe des Pensionsanspruches in seinem österreichischen Dienstverhältnis Einfluss gehabt.

Ausschließlicher Zweck der mangels Erhalt eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in § 56 Abs. 1 PG 1965 normierten Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags ist die Finanzierung des Pensionierungssystems; die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrags, der mit dem von jedem Beamten im Aktivdienstverhältnis nach § 22 GehG zu entrichtenden Pensionsbeitrag vergleichbar ist, ist eine objektiv gerechtfertigte Maßnahme, die nach dem PG 1965 auch für vergleichbare Inlandssachverhalte gilt. Nachteilige Rechtsfolgen ließen sich im Beschwerdefall daher nur unter Rückgriff auf gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsmaßnahmen vermeiden, wie sie in der VO 1408/71 (etwa in derem Art. 47) vorgesehen sind, die aber im entscheidungserheblichen Zeitpunkt für das als Sondersystem zu wertende PG 1965 nicht galt. Im Übrigen wurde in der Rechtssache Vougioukas bloß das Fehlen einer mit im Inland zurückgelegten anrechenbaren Beschäftigungszeiten vergleichbaren Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Beschäftigungen als diskriminierend angesehen, nicht aber der Umstand, dass bei der Gleichstellung hiefür ein Nachversicherungsbeitrag (wie für die angerechneten Inlandszeiten vorgesehen) zu entrichten wäre.

4. Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 56 PG 1956 verstößt aus diesen Gründen nicht gegen die Art. 48 und Art. 51 des EG-Vertrages (nunmehr Art. 39 und 42 EG). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG konnte unterbleiben, da im Beschwerdefall nationales Recht auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen war und der Verwaltungsgerichtshof die dabei zu beurteilenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen für ausreichend geklärt erachtet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am