VwGH vom 20.02.2001, 98/11/0312
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in I, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-3-7-1-239/2, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B.
Am übermittelte das Kuratorium für Verkehrssicherheit der Bundespolizeidirektion Innsbruck eine von einer Verkehrspsychologin erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) über eine am durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers. In der Zusammenfassung wurde ausgeführt, die verkehrspsychologische Untersuchung zeige beim Beschwerdeführer in den kraftfahrspezifisch relevanten Bereichen Beobachtungsfähigkeit, Belastbarkeit sowie Konzentrationsfähigkeit verringert ausgeprägte Testwerte, sodass die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht gegeben erscheine. Im Bereich der fahrverhaltensrelevanten Persönlichkeitseigenschaften ergäben sich Hinweise auf eine erhöhte Beeinflussbarkeit im sozialen Kontext (leichteres Nachgeben gegenüber sozialen Trinkzwängen) sowie eine verringerte Selbstkontrolle und eine mäßig ausgeprägte Durchsetzungstendenz. Bei obiger Befundlage erscheine der Untersuchte vom Standpunkt verkehrspsychologischer Diagnostik aus zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B als derzeit nicht geeignet.
Am verkündete die Bundespolizeidirektion Innsbruck dem Beschwerdeführer gemäß § 62 AVG mündlich, dass sie seinen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe B vom gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG) wegen mangelnder Eignung "im Sinne des § 30 Abs. 1 KDV" abweise. Gemäß § 25 Abs. 2 FSG dürfe dem Beschwerdeführer auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt werden. Begründend wurde ausgeführt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer von der Behörde aufgefordert worden, auf Grund seiner zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen ein Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit beizubringen. Dieses Gutachten sei beigebracht worden. Im Gutachten sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B nicht geeignet sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am stellte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck wies diesen Antrag mit mündlich verkündetem Bescheid am gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 und § 8 FSG ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe bereits am einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B eingebracht. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei er einer amtsärztlichen Kontrolluntersuchung zugeführt worden. Der Amtsarzt habe dabei im abschließenden Gutachten nach Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Mit mündlichem Bescheid vom sei der Antrag rechtskräftig mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen worden. Nach neuerlicher Antragstellung habe der Dienst habende Amtsarzt im Zuge des Ermittlungsverfahrens neuerlich ein positives Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit verlangt. Die Beibringung einer neuerlichen Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit sei vom Beschwerdeführer mit der Begründung, diese Unkosten nicht tragen zu können, abgelehnt worden. Da die Nichteignung zum Lenken von Fahrzeugen für die Klasse B bereits mit Bescheid vom rechtskräftig abgeschlossen bzw. festgestellt worden sei und ein neuerliches Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zum Zwecke einer Widerlegung der vorhandenen ärztlichen Gutachten nicht beigebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich, da ihm die Bezahlung eines neuerlichen verkehrspsychologischen Gutachtens auf Grund seiner Einkommensverhältnisse unmöglich sei, an die Universitätsklinik für Psychiatrie mit der Bitte gewandt, ihn hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit zu überprüfen. Mit Gutachten vom sei ihm auf Grundlage einer gezielten ärztlichen Exploration und Untersuchung und laborchemischer Befunde (bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck eingegangen am ) Fahrtauglichkeit attestiert worden. Am habe er erneut einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B eingebracht und das Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie beigebracht (dieses Gutachten ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten). Dieses fachärztliche Gutachten sei jedenfalls zeitlich aktueller als das Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, sei aber im Ermittlungsverfahren völlig ignoriert worden.
Mit Schreiben vom teilte der Landeshauptmann von Tirol dem Beschwerdeführer zu seiner Berufung mit, dass der erstinstanzliche Bescheid auf Grund des negativen Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung vom ergangen sei. Dieses negative Ergebnis könne nur durch eine verkehrspsychologische Zweitbegutachtung entkräftet werden. Sollte der Beschwerdeführer eine derartige Begutachtung wünschen, so wäre zwecks Vereinbarung eines Termins Kontakt mit der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in Innsbruck aufzunehmen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass diese neuerliche Begutachtung mit erheblichen Kosten verbunden sei. Sollte der Beschwerdeführer an dieser Vorgangsweise interessiert sein, ergehe das Ersuchen, dies binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Amt der Tiroler Landesregierung bekannt zu geben.
Nachdem innerhalb der erwähnten vierwöchigen Frist keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt war, wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Tirol aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei vom Amtsarzt die Beibringung eines positiven Gutachtens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit verlangt worden. Dieses stelle eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle im Sinn des § 19 Abs. 1 FSG-GV dar. Nur eine solche verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sei berechtigt, ein verkehrspsychologisches Gutachten im Sinn des § 17 FSG-GV abzugeben. Die Universitätsklinik für Psychiatrie, deren Gutachten der Berufungswerber vorgelegt habe, sei nicht als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle im Sinn des § 19 FSG-GV anzusehen, es sei daher nicht möglich, mit einem Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie das negative Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom zu entkräften. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass nur eine verkehrspsychologische Zweitbegutachtung das negative Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom entkräften könne und ersucht worden, der Behörde innerhalb vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob er an dieser Vorgangsweise Interesse habe. Da der Beschwerdeführer diese Frist ungenützt habe verstreichen lassen, habe die erkennende Behörde weiterhin davon auszugehen, dass der Berufungswerber, wie in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom festgestellt, nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet verlangt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 8 FSG lautet (auszugsweise):
"§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. ... .
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
...
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. ... .
...
§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.
...
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder | |||||||||
2. | auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. ... . |
(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
...
§ 19. (1) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.
...
(5) Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind von dem hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben; ... ."
In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass ein erster Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung vom von der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Bescheid vom rechtskräftig abgewiesen wurde. Unbestritten bleibt auch die - mit der Aktenlage übereinstimmende -
Feststellung der belangten Behörde, dass der Amtsarzt auf Grund der verkehrspsychologischen Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom den Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B als nicht geeignet bezeichnet hat.
Angesichts der im Zeitpunkt der nunmehr verfahrensgegenständlichen Antragstellung am nur knapp zurückliegenden, auf eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme gestützten rechtskräftigen Abweisung des Erstantrages des Beschwerdeführers kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auch im zweiten Verfahren die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Sinne des § 8 Abs. 2 FSG für erforderlich hielt.
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:
Entgegen der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht der belangten Behörde ist die positive verkehrspsychologische Stellungnahme, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche verlangte, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG bzw. § 3 Abs. 1 FSG-GV. Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde also nicht, die gesundheitliche Eignung eines Antragstellers zu verneinen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 FSG ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens.
Auf dieses Gutachten darf auch nicht unter bloßem Hinweis auf § 19 Abs. 1 FSG-GV verzichtet werden. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Bestimmung eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann. Die FSG-GV sieht aber selbst in § 13 Abs. 1 bei Verdacht einer psychischen Erkrankung die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dabei handelt es sich um die - eine Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 FSG-GV bildende - "aus ärztlicher Sicht" gegebene "nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit" nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV, die sich aus der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt.
Wird der Behörde eine solche fachärztliche Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV vorgelegt, in der auch die "kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen" des Antragstellers beurteilt worden sind, so hat sich der Amtsarzt der Behörde, dem gemäß § 8 Abs. 2 FSG die Erstattung des Gutachtens obliegt, und in weiterer Folge die Behörde mit dieser Stellungnahme inhaltlich auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie diese fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten.
Im Beschwerdefall ist nach der Aktenlage eine Befassung des Amtsarztes mit dem vom Beschwerdeführer - in der Gegenschrift - unbestritten vorgelegten Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck, dessen Inhalt aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, unterblieben. Die belangte Behörde hat ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht, die bloße Nichtvorlage einer neuerlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme müsse angesichts des Ergebnisses der seinerzeitigen verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Verneinung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers führen, auch jede Auseinandersetzung mit diesem Gutachten unterlassen.
Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-47614