VwGH 06.12.1990, 90/06/0135
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Steiermärkische Bauordnung räumt Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nur ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmungskategorie (der zu bebauenden Grundfläche) auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl Hauer, der Nachbar im Baurecht, Auflage 2, 1986, Seite 173, sowie E vom , 88/06/0134). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/06/0123 1 |
Normen | |
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Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/06/0123 2 |
Normen | BauO Stmk 1968 §3 Abs1; BauO Stmk 1968 §61 Abs2; BauRallg; GaragenO Stmk 1979 §5; ROG Stmk 1974 §23 Abs5 liti; |
RS 3 | Erfolgt ein Kraftfahrzeugbetrieb iZm einer gewerblichen Betriebsanlage (hier: zu einem Einkaufszentrum gehörige Parkplätze iSd §23 Abs 5 lit i Stmk ROG), so ist der Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen in bezug auf den Kraftfahrzeugbetrieb im Hinblick auf § 5 Abs 2 Stmk GaragenO nicht von der Baubehörde wahrzunehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/06/0123 3 |
Normen | |
RS 4 | Die Stmk BauO kennt nur ein von der Flächenwidmung unabhängiges Immissionsverbot (Hinweis E , 85/06/0013). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/06/0123 4 |
Normen | |
RS 5 | Eine Verletzung von Rechten des Nachbarn kann nur durch eine Festlegung im Widmungsbewilligungsbescheid eintreten, nicht jedoch durch die Unterlassung einer solchen Festlegung, da diesfalls - mag darin auch ein Verstoß gegen § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 liegen - dem Nachbarn die Geltendmachnung aller diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (Hinweis E , 315/73, VwSlg 8783 A/1975). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/09/20 89/06/0100 6 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K 1.831/1987-9 (mitbeteiligte Partei: M-GmbH), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte (betreffend die Widmungsbewilligung) wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. 90/06/0123, AW 90/06/0044, verwiesen.
Die S Großhandelsgesellschaft m.b.H. beantragte mit Eingabe vom die Erteilung einer Baubewilligung. Das Bauvorhaben umfaßt die Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Einkaufszentrum auf dem Grundstück Nr. nnn der EZ nnnn, KG W, die Erweiterung des Flugdaches sowie den teilweisen Abbruch eines bestehenden Flugdaches, das Schließen einer Rampe sowie den Anbau eines Glashauses. Der Magistrat der Landeshauptstadt Graz holte Stellungnahmen und Gutachten von Fachabteilungen ein und führte am eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. Die Beschwerdeführerin, deren Grundstück im Süden an das zu bebauende Grundstück anschließt, nahm an dieser Verhandlung nicht teil, eine Ladung an sie erfolgte an eine unrichtige Adresse. Mit Schreiben vom verständigte der Magistrat die Beschwerdeführerin vom eingereichten Bauansuchen um räumte ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom wies der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführer darauf hin, daß mit der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, weiters wurde, wie im Widmungsverfahren, ausgeführt, daß durch die Steigerung der Fahrzeugfrequenz die Lärm- und Geruchsemissionen durch das Vorhaben so erhöht werden, daß dies für die Beschwerdeführerin als Anrainerin gesundheitsschädigend sei. Mit Schreiben vom teilte die Mitbeteiligte mit, daß sie und nicht die S Großhandelsgesellschaft m.b.H. Bauwerberin sei.
Zur möglichen Lärm- und Geruchsbelästigung holte der Magistrat ein ergänzendes Gutachten vom ein, in dem (aus technischer Sicht) zusammengefaßt ausgesprochen wurde, daß durch Lärm- und Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin eine Belästigung, die das ortsübliche Ausmaß übersteigt, nicht zu erwarten sei. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Bescheid vom erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz der Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und zweier anderer Nachbarn wurde als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrer Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß entgegen der Annahme der Baubehörde erster Instanz mit Lärm- und Geruchsbelästigungen zu rechnen sei, die über das zumutbare Ausmaß hinausgingen. Die eingeholten Gutachten seien unrichtig und ergänzungsbedürftig. Auch müßte zusätzlich ein medizinischer Amtssachverständiger zur Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung beigezogen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig wurde der Spruch bezüglich der Änderung der Situierung und Reduktion der Zahl der Abstellplätze ergänzt. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, das zu bebauende Grundstück sei im Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz als "Einkaufszentrum I" ausgewiesen. Auf einer solchen Fläche sei gemäß § 23 Abs. 5 lit. i des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG) die Errichtung eines Einkaufszentrums, das in seinem Warensortiment Lebensmittel führe, samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen zulässig. Emissionsbeschränkungen seien nicht vorgesehen. Hinsichtlich der geltendgemachten Immissionen durch Lärm- und Geruchsbelästigungen lägen daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vor. Abstellflächen samt deren Nebenanlagen, wie Zu- und Abfahrten seien als Anlagen anzusehen, die der Steiermärkischen Garagenordnung 1979 unterlägen. Nach deren § 5 sei jedoch der Schutz der Nachbarschaft in bezug auf den Kraftfahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage nicht von der Baubehörde wahrzunehmen. Von den Abstandsvorschriften des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung abgesehen, kenne die Steiermärkische Bauordnung kein allgemeines Immissionsverbot.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu § 5 der Steiermärkischen Garagenordnung 1979 sowie zum Beschwerdevorbringen betreffend die Überschreitung der ortsüblichen Belästigung durch Immissionen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das eingangs zitierte Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 90/06/0123, AW 90/06/0044, verwiesen. Da hinsichtlich der Widmungskategorie "Einkaufszentrum I" im § 23 Abs. 5 lit. i des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 39/1986 keine Emissionsbeschränkungen vorgesehen sind, ist das gesamte Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Einhaltung des Immissionsausmaßes nach der Widmungskategorie bezieht, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Zutreffend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß die Steiermärkische Bauordnung eine einzige, von der Flächenwidmung unabhängige Immissionsregelung kennt, nämlich die besonderen Abstandsvorschriften ihres § 4 Abs. 3. Die Beschwerdeführerin hat aber während des gesamten Verfahrens keine Einwendungen zur Frage der Festsetzung größerer Abstände vorgebracht. Auch in der Beschwerde selbst wird eine Rechtsverletzung mangels Festsetzung größerer Abstände nicht geltend gemacht.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Baurecht Bauordnungen der Länder Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1990060135.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-47532