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VwGH 07.11.1991, 90/06/0122

VwGH 07.11.1991, 90/06/0122

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
RS 1
Der Bauwerber hat einen Anspruch darauf, im Rahmen der festgesetzten Widmung eine Baubewilligung zu erlangen, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
RS 2
In der Widmungskategorie "Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet" iSd § 23 Abs 5 lit c Stmk ROG ist ein Kaffeehaus zulässig (Hinweis E , 86/06/0049).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des K in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-3.079/1990-7, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: T in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden eingeschoßigen Objektes, die Errichtung eines dreigeschoßigen, ganz unterkellerten Gebäudes mit Wohn-, Büro-, Verkaufs- und Kaffeehauslokalitäten auf dem Grundstück Nr. n1, KG S (EZ nn), wurde für eine mündliche Bauverhandlung anberaumt, zu der u.a. der Beschwerdeführer als Nachbar unter Hinweis auf § 42 AVG und auf die Möglichkeit, in die Pläne und sonstigen Behelfe bis zum Verhandlungstag bei der Behörde erster Instanz während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen, geladen wurde. Bei dieser Verhandlung erhob der Beschwerdeführer u.a. folgende Einwendungen: Das gegenständliche Bauwerk entspreche insbesonders im Hinblick darauf, daß es aus drei Geschoßen bestehen solle, nicht der Bauordnung, weil die Abstände der Baulichkeit zu den Grundgrenzen nicht eingehalten würden. Es sei zu befürchten, daß durch den Kelleraushub das Nachbargebäude auf dem Grundstück Nr. nn/2 allenfalls einstürze, weshalb diesbezüglich Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müßten. Der Einreichplan entspreche insbesonders bezüglich des Dachbereiches nicht der Wirklichkeit und widerspreche den feuerpolizeilichen Vorschriften. Es sei zu befürchten, daß durch die beabsichtigte Verwendung eines Raumes des Gebäudes für ein Kaffeehaus eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Bewohner des Hauses K-Straße 406 (Grundstück Nr. nn/2) eintrete.

Ein vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz beigezogener lärmtechnischer Amtssachverständiger erstattete im wesentlichen folgendes Gutachten: Auf dem Grundstück Nr. n1, KG S (K-Straße 404), befinde sich ein eingeschoßiges Objekt. Dieses Objekt solle durch einen Neubau, welcher in geschlossener Verbauung errichtet werden solle, ersetzt werden. Der Neubau umfasse Erdgeschoß und zwei Obergeschoße sowie ein ausgebautes Dachgeschoß. Im Erdgeschoß sei ein Verkaufslokal geplant, im ersten Obergeschoß ein Kaffeehaus, im zweiten Obergeschoß ein Bürowohnraum und im ausgebauten Dachgeschoß ein Schlafraum. Das Bauwerk solle in Ziegelbauweise errichtet werden, wobei die Mauerstärken laut Plan mit 38 cm angegeben seien. Die Decken würden in Stahlbeton ausgeführt. Laut Baubeschreibung seien Fußböden in Marmor, Fliesen, PVC, Parkett und Teppich vorgesehen. Auf Grund der geplanten Ausführung könne aus lärmtechnischer Sicht ein Bauschalldämmaß für die Trennwand zum südlichen Nachbarn mit 50 dB angenommen werden. Anhand von Vergleichsmessungen bzw. der Behörde bekannten Erfahrungswerten sei beim Betrieb eines Tageskaffeehauses mit einem Innenraumpegel von 85 dB und mittleren Lärmspitzen von 85 bis 95 dB zu rechnen. Für die Beurteilung seien hilfsweise nachstehende ÖNORMEN verwendet worden: ÖNORM B 8115 Teil 1 (1987), ÖNORM B 8115 Teil 2 (1987) und S 5010 (1977). Weiters werde für die Beurteilung davon ausgegangen, daß die bestehende Feuermauer des südlich angrenzenden Objektes (des Beschwerdeführers) mit der Grundstücksnummer nn/2 ein Bauschalldämmaß von 40 dB aufweise. Auf Grund der getroffenen Annahme und der geplanten Mauerstärke der Trennwand zum bestehenden Objekt ergebe sich ein mittleres Bauschalldämmaß der beiden Feuermauern von 90 dB. Aus lärmtechnischer Sicht seien bei konsensgemäßer Benützung des geplanten Objektes für ein Kaffeehaus im ersten Obergeschoß keine störenden Lärmbelästigungen in den im ersten Obergeschoß des südlich angrenzenden Objektes gelegenen Wohnräumen zu erwarten. Um jedoch eine Körperschallübertragung über den Fußboden bzw. eine Luftschallübertragung durch Öffnungen (Fenster) zu verhindern bzw. weitestgehend auszuschalten, werde vorgeschlagen, nachstehende Auflagen vorzuschreiben: In sämtlichen Räumlichkeiten sei ein schalltechnisch einwandfrei funktionierender schwimmender Estrich vorzusehen. Ein diesbezüglicher Nachweis über die sachgemäße und fachgerechte Ausführung solle erbracht werden. Bei keramischen Boden- und Wandverkleidungen sei eine Trennfuge zwischen Bodenverkleidung und Wandverkleidung vorzusehen. Die Türanschläge seien schalldämpfend auszuführen. Die Fenster im Kaffeehausbereich müßten ein Schalldämmaß von mindestens 38 dB aufweisen. Diesbezügliche Nachweise seien zu erbringen.

Aus Anlaß der Vorlage geänderter Pläne wurde das Bauvorhaben in der Folge dahingehend umschrieben, daß die Errichtung eines ganz unterkellerten dreigeschoßigen Geschäftsgebäudes in massiver Ausführung geplant sei.

In seiner Stellungnahme zu den geänderten Plänen, die u.a. eine im Sinne des § 21 der Stmk. Bauordnung 1968 (BO) brandbeständige Deckenkonstruktion vorsehen, und zum lärmtechnischen Gutachten führte der Beschwerdeführer aus:

Trotz des Ergebnisses dieses Gutachtens vertrete er nach wie vor die Meinung, daß eine Lärmbelästigung für sein Objekt durch den gegenständlichen Bau gegeben sein werde. Insbesonders schienen die Fenster im Kaffeehausbereich mit dem vom Gutachter vorgeschriebenen Schalldämmaß nicht zu gewährleisten, daß die Belästigung für das sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindliche Objekt nicht doch gegeben sein werde. Des weiteren plane der Mitbeteiligte, einen Rauchfang zu errichten, der genau zwischen zwei Fenstern des Gebäudes des Beschwerdeführers verlaufen werde. Diese beiden Fenster seien jedoch die einzigen der sich in diesem Stockwerk befindlichen Wohnung, wobei das eine das Fenster der Küche, das andere das Fenster des Wohnschlafzimmers sei. Es scheine unzumutbar, daß unmittelbar vor den einzigen beiden Fenstern ein Kamin errichtet werde. Wegen des zu befürchtenden Schmutzes und Rauches könnten daher in Zukunft weder das eine noch das andere Fenster offen gehalten werden.

Mit Bescheid vom erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem Mitbeteiligten die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden eingeschoßigen Objektes und die Errichtung eines ganz unterkellerten, dreigeschoßigen Geschäftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. n1, EZ nn, KG S, unter Auflagen. Die Einwendungen (auch) des Beschwerdeführers, wonach das geplante Gebäude nicht der Bauordnung entspreche, weil die Abstände von den Nachbargrundgrenzen nicht eingehalten würden, durch die beabsichtigte Errichtung eines Raumes für ein Kaffeehaus eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Bewohner des Hauses K-Straße 406 (Grundstück Nr. nn/2) zu befürchten und durch die Errichtung eines Kamines unmittelbar vor den Fenstern einer Wohnung eine Schmutz- und Rauchbelästigung zu befürchten sei, wurden als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen (auch) des Beschwerdeführers, wonach durch den geplanten Kelleraushub zu befürchten sei, daß das Nachbargebäude auf dem Grundstück Nr. nn/12 (richtig: Nr. nn/2) allenfalls einstürze und diesbezüglich Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müßten, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des § 4 Abs. 1 BO wurde darauf verwiesen, daß diese gesetzliche Regelung in dem diesem Verfahren vorausgegangenen Widmungsbewilligungsverfahren insoweit konkretisiert worden sei, als im daraus resultierenden Bescheid vom , Zl. A 17-K-29.110/1-1985, der Gebäudemindestabstand von den Bauplatzgrenzen, mit Ausnahme der Straßengrundgrenze, mit 0,00 m festgelegt worden sei. Das gegenständliche Bauvorhaben entspreche demnach nicht nur den gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch der für diesen Bauplatz vorliegenden Widmungsbewilligung. Zur Frage, ob es durch die Errichtung eines Raumes für ein Kaffeehaus zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Bewohner des Nachbarhauses komme, sei ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt worden. Demzufolge sei bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Lärmbelästigung der an diesen Raum angrenzenden Wohnräume im Nachbarobjekt nicht zu erwarten. Um jedoch eine Körper- und Luftschallübertragung weitestgehend auszuschalten, seien noch zusätzlich entsprechende Auflagen vorgeschrieben worden. Wenn der Beschwerdeführer in einer im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Gegenäußerung behaupte, diese Vorschreibungen könnten nicht gewährleisten, daß eine Belästigung für das angrenzende Objekt auszuschließen sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß diese Behauptung allein nicht geeignet sei, das vorliegende Amtsgutachten zu entkräften, da dies nur durch Vorlage eines auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gegengutachtens möglich sei. Unter anderem sei der bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendung (auch) des Beschwerdeführers, wonach der Einreichplan im Dachbereich nicht der Wirklichkeit entspreche und den feuerpolizeilichen Vorschriften nicht gerecht werde, vom Mitbeteiligten durch die Vorlage geänderter Pläne entsprochen worden. Laut der geänderten Plandarstellung sei nunmehr zwischen den beiden Fenstern die Führung eines Rauchfanges vorgesehen. Hiezu sei vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, daß dadurch eine Schmutz- und Rauchbelästigung zu befürchten sei. Bei diesem Rauchfang handle es sich jedoch nur um einen sicherheitshalber vorgesehenen Notrauchfang, da in der Baubeschreibung als Beheizungsarten Fernwärme, Gas und Elektro angegeben seien und aus diesem Grund eine Schmutz- und Rauchbelästigung nicht zu erwarten sei. Nach Wiedergabe des § 61 Abs. 2 BO wurde darauf hingewiesen, daß das Vorbringen (auch) des Beschwerdeführers, wonach durch den geplanten Kelleraushub eine Einsturzgefahr für das Nachbargebäude zu befürchten sei, nicht gegen die Erteilung der Baubewilligung gerichtet sei, sondern sich vielmehr auf die Bauausführung beziehe. Für eine sachgemäße Bauausführung hafte der Bauführer nach den privatrechtlichen Vorschriften. Das Vorbringen betreffend die Einsturzgefahr erweise sich demnach im Baubewilligungsverfahren als unzulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, die Behörde übersehe hinsichtlich der Einwendung nicht ausreichender Abstände, daß es sich beim Baubewilligungsverfahren nicht um ein Widmungsverfahren handle (in dem der Gebäudemindestabstand von den Bauplatzgrenzen mit 0,0 m festgelegt worden sei). Es sei wohl ein Unterschied, ob eine gewisse Fläche an sich gewidmet werde oder ob ein konkreter Bau mit ganz konkreten Ausmaßen und bestimmter Gestaltung ausgeführt werden solle. Zudem sei offenbar unberücksichtigt geblieben, daß anstelle des derzeit vorhandenen, lediglich ebenerdigen Gebäudes ein dreistöckiges Gebäude errichtet werden soll, das im Hinblick auf die Abstände bedeutend andere Auswirkungen erfahre. In den Darlegungen des lärmtechnischen Sachverständigen, daß bei konsensgemäßer Benützung des Kaffeehauses keine Störung zu erwarten sei, komme zum Ausdruck, daß, da ja die konsensmäßige Benützung keineswegs gewährleistet sei, Lärm entstehen könnte. Überdies sei es keineswegs sicher, daß der Mitbeteiligte eine Betriebsanlagenehmigung erhalte. Vor allem aber sei in der Baubewilligung von einem Geschäftsgebäude und keineswegs nicht nur von einem Kaffeehaus die Rede. Die diesbezügliche Lärmbelästigung sei überhaupt nicht behandelt worden, desgleichen auch nicht die Frage, inwieweit an- und abfahrende Kraftfahrzeuge Lärm verursachen würden. Schließlich könne auch ein Gutachten ohne Erbringung eines Gegengutachtens erörtert und besprochen werden und Ansatzpunkte zu einer Kritik und zu Einwendungen bieten. Weiters spreche sich der Berufungswerber gegen den Rauchfang aus, der zwischen den beiden einzigen Fenstern seiner Wohnung verlaufen solle, selbst wenn es sich nur um einen Notrauchfang handle, da ja dies keineswegs ausschließe, daß dieser benützt werde. Es sei unklar, weshalb die Einwendungen hinsichtlich der möglichen Einsturzgefahr durch den geplanten Kelleraushub als unzulässig zurückgewiesen worden seien, weil sich die Bauausführung auf die Baubewilligung stütze. Die Einwendungen hinsichtlich der Schmutzbelästigung seien überhaupt nicht behandelt worden.

Ein von der belangten Behörde beigezogener feuerpolizeilicher Amtssachverständiger führte nach Errechnung der Emissionsmengen bei Gas- oder Ölheizung aus: Nach der planlichen Darstellung solle der Abgasfang ca. 40 cm von der nordseitigen Giebelwand des Hauses, in dem der Beschwerdeführer wohne, bis über den First des geplanten Hauses hochgezogen werden. Bei Einhaltung des Planes werde (auch) der Bestimmung des § 39 Abs. 2 BO entsprochen, wonach Rauchfänge (Abgasfänge) so hoch und so ausgebildet sein müssen, daß gute Zugverhältnisse gewährleistet sind, weil diese Voraussetzung gegeben sei, wenn der Abgasfang mindestens 30 cm über den First rage. Das nach dem Plan ca. 2 m hohe aufgesetzte Rohr sei mit dem gemauerten Rauchfang wärmetechnisch so auszubilden, daß es mindestens einem 25 cm starken Ziegelmauerwerk entspreche. Je höher der Unterschied zwischen Außen- und Innentemperatur sei, umso besser stelle sich der Zug dar. Nach dem Windverteilungsplan - Flughafen Graz-Thalerhof sei in diesem Bereich am Tage überwiegend Südwind und in den Nachtstunden hauptsächlich Nordwind zu erwarten; Ost- und Westwind seien minimal ausgeprägt. Bei Einhaltung der vorher beschriebenen Ausführungen, somit der Beheizung mittels Erdgas und entsprechender Isolierung der Abgasleitung und deren Erhöhung um mindestens 30 cm über den First des südlichen Nachbarhauses seien beim unmittelbaren Nachbarn, dem Beschwerdeführer, an dessen nördlichem Giebelfenster störende Auswirkungen, die das ortsübliche Ausmaß überstiegen, nicht zu erwarten. Nach der Fernwärme oder Elektroheizung als herkömmlicher Energiequelle sei die Feuerung mittels Erdgas derzeit als die umweltfreundlichste Heizungsart anzusehen. Zu berücksichtigen wäre noch, daß bei Installierung einer Gasfeuerung ein NOx-armer Brenner im Sinne der "TA-Luft 1986" verwendet werde.

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten brachte der Beschwerdeführer vor, daß aus den vom Mitbeteiligten vorgelegten Bauunterlagen nicht hervorgehe, welche Energiequelle vorgesehen sei. Insbesondere sei diesen Unterlagen nicht zu entnehmen, ob die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Heizung durch Fernwärme bzw. elektrischen Stromes beim Objekt des Mitbeteiligten angeschlossen werden könne. Überdies ergebe sich aus dem vorgelegten Plan, daß eine Abgasleitung, die mindestens 30 cm über der Dachoberkante liege, im vorliegenden Fall bautechnisch nicht errichtet werden könne. Der Mitbeteiligte könne daher die diesbezüglich empfohlenen Auflagen des Amtssachverständigen nicht erfüllen. Schon aus diesem Grund könne der gegenständliche Bau nicht bewilligt werden.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der §§ 4 Abs. 1 erster Satz, 37 Abs. 6 erster Satz und 61 Abs. 2 BO darauf hingewiesen, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie dies in Ansehung von Nachbarn nach § 61 Abs. 2 BO der Fall sei, auf jenen Themenkreis beschränkt sei, in dem der Nachbar mitzuwirken berechtigt sei; Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG 1950 sei demnach ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Nachbarn ein Mitspracherecht zustehe.

Ein Nachbarrecht im Sinne der BO betreffe das Vorbringen, daß die Abstände zur Nachbargrundgrenze nicht ausreichend gesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, daß es sich hier um ein Baubewilligungsverfahren und nicht um ein Widmungsbewilligungsverfahren handle. Wie im vorausgegangenen Widmungsbewilligungsverfahren sowie im daraus resultierenden, rechtskräftigen Bescheid festgehalten worden sei, sei u.a. eine geschlossene Bebauung festgesetzt worden, also 0,00 m Abstand zu den Nachbargrenzen, sowie eine Gebäudehöhe von mindestens 6,00 m und höchstens 9,50 m. Diese Festsetzung verpflichte den Mitbeteiligten sogar, mit geschlossener Bauweise, also mit 0,00 m Abstand zu den Nachbargrundgrenzen zu bauen und lasse ihm gar keine anderen Abstandsmöglichkeiten mehr offen. Sinn eines Widmungsbescheides sei es, gewisse Bebauungsgrundlagen, wie z.B. Dichte, Bebauungsgrad, Abstände, Gebäudehöhe usw. festzusetzen, somit Maßstäbe, die über die Ausnützbarkeit eines Bauplatzes Aufschluß geben. In der Widmungsbewilligung werde von der Baubehörde jener Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen sich eine künftige Bauführung auf dem Bauplatz bewegen müsse. Die Baubehörde müsse dann beim konkreten Bauvorhaben überprüfen, ob sich der geplante Bau innerhalb dieses Rahmens befinde. Würden, wie in diesem Fall, sämtliche Widmungs- und Bebauungsgrundlagen eingehalten, so könne der Nachbar den Einwand des zu geringen Abstandes nicht mehr geltend machen. Es würde den Sinn einer Widmung in Frage stellen, wenn, wie der Beschwerdeführer behaupte, beim konkreten Bau neuerlich Abstände zur Nachbargrundgrenze festgesetzt werden müßten bzw. die zulässige Höhe anhand des Altbestandes nochmals überprüft werden müßte. So würden die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Abstand bzw. Höhe des Bauwerkes unverständlich scheinen, und es sei dieser Einwand zu Recht von der Erstinstanz abgewiesen worden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, sich auf einen ausreichenden Befund beziehendes schlüssiges Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Da die Schlüssigkeit von Gutachten nicht bestritten worden sei, hätte dieses nur durch ein Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden können. Den an sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen könne jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen wirksam entgegnet werden. Ein Sachverständiger könne nur von der vorgegebenen konsensgemäßen Nutzung des Kaffeehauses ausgehen und nicht überprüfen, ob etwaige nicht konsensgemäße Nutzungen Lärmbelästigungen verursachen würden. Es würde zu weit führen, jede Lärmbelästigung durch Nutzungsüberschreitungen in einem Bauverfahren zu überprüfen, wobei, wie der Beschwerdeführer selbst ausführe, noch ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren stattfinden werde, bei welchem etwaige Belästigungen nochmals überprüft würden. Da die Baupläne, aus denen erkennbar sei, daß die in Rede stehenden Räume als Kaffeehaus genützt würden, Bestandteil des Baubewilligungsbescheides seien, gehe auch das Vorbringen, daß die Lärmbelästigung bei Verwendung des Gebäudes als Geschäftsgebäude auch zu überprüfen gewesen sei, ins Leere, da somit ganz klar definiert worden sei, daß hier ein Kaffeehaus geplant sei. Was der Beschwerdeführer weiters mit der Frage der Lärmbelästigungen auf Grund an- und abfahrender Fahrzeuge meine, bleibe mißverständlich, da Kfz-Abstellplätze nicht bewilligt worden und somit Lärmbelästigungen von dem Grundstück durch an- und abfahrende Fahrzeuge unmöglich seien. Der feuerpolizeiliche Amtssachverständige habe in seinem Gutachten schlüssig dargelegt, daß bei Verwendung der in der Baubeschreibung angegebenen Energiequellen, Fernwärme, Gas und Elektro, und Einhaltung einer Höhe von über (richtig: mindestens) 30 cm des Abgasfanges über den First des Nachbarhauses störende Auswirkungen, die das ortsübliche Ausmaß überstiegen, nicht zu erwarten seien. Da, wie aus den Plänen ersichtlich sei, der Abgasfang die erforderliche Höhe aufweise, sei somit, wie das Gutachten schlüssig darlege, mit einer Schmutz- oder Rauchbelästigung durch diesen Rauchfang nicht zu rechnen. Das Vorbringen bezüglich der Einsturzgefahr durch den geplanten Kelleraushub stelle kein Nachbarrecht im Sinne des § 61 Abs. 2 BO dar und sei daher zu Recht von der ersten Instanz zurückgewiesen worden. Die Schmutzbelästigungen würden sich offensichtlich auf die durch den Rauchfang verursachten unzumutbaren Belästigungen beziehen. Hiezu werde auf die Ausführungen zur Frage der Schmutz- und Rauchbelästigungen durch den genannten Rauchfang verwiesen.

Dieser Bescheid wurde nach Aufhebung der präjudiziellen Vorschrift des § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. 89/06/0189, AW 89/06/0073, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Mit Bescheid vom , der im wesentlichen den gleichen Inhalt wie der genannte Bescheid der belangten Behörde vom aufweist, gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers abermals keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem ersten Satz des § 3 Abs. 2 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), in der Fassung LGBl. Nr. 12/1985 ist eine Widmungsbewilligung unter anderem dann zu erteilen, wenn die im Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 (ROG), LGBl. Nr. 127, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorliegen.

Gemäß dem ersten Satz des § 3 Abs. 3 BO sind in der Widmungsbewilligung u.a. die Abstände von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen festzusetzen.

Nach dem ersten Satz des § 4 Abs. 1 BO müssen Gebäude entweder unmittelbar aneinander gebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben.

§ 4 Abs. 3 BO lautet:

"(3) Läßt der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten, so kann die Baubehörde auch größere Abstände als die im Abs. 1 festgelegten, festsetzen."

Gemäß § 61 Abs. 2 BO in der mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 14/1989 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese Einwendungen sind in der Folge unter den lit. a bis k taxativ aufgezählt. Lit. c führt als derartige Bestimmung diejenige des § 3 Abs. 3 BO über das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen an, lit. d die Vorschriften über die Abstände (u.a. § 4 BO) und lit. k die Bestimmungen über die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen (§ 4 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 40 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 54 und § 56 BO).

Nach § 23 Abs. 5 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 39/1986 sind im Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

".....

c) Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können;

....."

Nach § 3 Abs. 1 letzter Satz BO sind in der

Widmungsverhandlung die Bestimmungen über die Bauverhandlung

§ 61 BO sinngemäß anzuwenden.

§ 42 Abs. 1 AVG 1950 (in der Fassung vor der Novelle BGBl.

Nr. 357/1990) lautet:

"(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden."

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.317/A, im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs. 2 BO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht besteht (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0125). Auch reichen die prozessualen Rechte eines Nachbarn nicht weiter als die ihm durch Rechtsnormen gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/06/0246, BauSlg. Nr. 244, und vom , Zl. 89/06/0035).

Dem Nachbarn steht nach der BO ein Mitspracherecht nur insoweit zu, als seine Rechtssphäre bei Bewilligung des Bauvorhabens beeinträchtigt sein könnte. In welchen Belangen dies der Fall ist, regelt § 61 Abs. 2 BO abschließend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0171).

Die Entscheidungsbefugnis der Behörde und des Verwaltungsgerichtshofes wird durch eine eingetretene Präklusion im Sinne des § 42 AVG weiter eingeengt, wenn, wie hier, der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zur Bauverhandlung geladen wurde und an dieser auch teilgenommen hat. Damit dürfen nur diejenigen Einwendungen berücksichtigt werden, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0125). In der Frage, ob die Benützung von Räumen als Kaffeehaus der Widmung des Gebäudes des Mitbeteiligten als Büro- und Geschäftsgebäude entspricht, ist der Beschwerdeführer daher präkludiert, weil er diesbezügliche Einwendungen in der Bauverhandlung nicht erhoben hat.

Hinsichtlich der Gebäudeabstände bringt der Beschwerdeführer vor, es sei fraglich, ob der im Widmungsbescheid festgesetzte Abstand des geplanten Gebäudes von 0,00 m zu seiner Bauplatzgrenze auch angesichts des Umstandes aufrecht bleiben solle, daß sich auf dem für die Bauführung in Aussicht genommenen Grundstück zum Zeitpunkt der Erlassung des Widmungsbescheides ein lediglich "erdgeschoßiges", mit einem Schrägdach versehenes Objekt befunden habe, jedoch nunmehr ein dreigeschoßiges Geschäftsgebäude mit Unterbringung eines Kaffeehauses geplant sei.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß der Bauwerber einen Anspruch darauf hat, im Rahmen der festgesetzten Widmung eine Baubewilligung zu erlangen, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Welche Normen der Ausnützung der Widmung entgegenstünden, zeigt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht auf. Soweit ihm die Bestimmung des § 4 Abs. 3 BO vorschwebt, wonach die Behörde größere Abstände dann festsetzen könnte, wenn der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn erwarten läßt, so hat die Behörde ohnehin geprüft, ob dies bei der Betriebstype "Kaffeehaus" im hier vorliegenden Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet bei konsensgemäßer Benützung der betroffenen Räume zutrifft (vgl. hiezu Hauer, Stmk. Baurecht, S. 58 f., Anm. 10, 12 und 14 zu § 4 BO).

Nach dem lärmtechnischen Gutachten sind bei konsensgemäßer Benützung des geplanten Objektes für ein Kaffeehaus im ersten Obergeschoß keine störenden Lärmbelästigungen in den im ersten Obergeschoß des südlich angrenzenden Objektes gelegenen Wohnräumen zu erwarten. Inwiefern durch die Benützung als Kaffeehaus aber Mehrimmissionen durch Heizung verursacht werden könnten, ist nicht einsichtig. Damit ist § 4 Abs. 3 BO nicht anwendbar; die Baubehörde durfte daher keinen größeren Abstand als den in der Widmungsbewilligung festgesetzten von 0,00 m zwischen dem Gebäude des Beschwerdeführers und demjenigen des Mitbeteiligten festsetzen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, aus dem Gutachten ergebe sich, daß bei nicht konsensgemäßer Benützung Belästigungen zu erwarten seien, geht an der Rechtslage vorbei, mögen auch solche Störungen in der Praxis vorkommen. Denn nach dem Wesen des Baubewilligungsverfahrens als Projektverfahren ist auf eine der bewilligten Verwendung zuwiderlaufende Benützung nicht Bedacht zu nehmen.

Schließlich ergibt sich aus dem Begriffsinhalt der Widmungskategorie "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c ROG, daß ein Kaffeehaus in diesem Gebiet zulässig ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/06/0049, BauSlg. Nr. 1035). Damit wird auch der Lärm, der durch das Zu- und Abfahren von Fahrzeugen der Kaffeehausbesucher verursacht wird, vom Gesetz in Kauf genommen, ganz abgesehen davon, daß der Nachbar keinen Anspruch darauf hat, daß sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht ändert. Es bleibt dem Beschwerdeführer aber unbenommen, diese Umstände im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren geltend zu machen.

Die Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß die vorliegenden Gutachten schlüssig und vollständig sind; sie war daher nicht verpflichtet, diese Gutachten ergänzen zu lassen oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer konnte nicht aufzeigen, daß diese Gutachten von einem unzureichenden Befund ausgehen oder nicht als schlüssig bezeichnet werden können. Ob vom Standpunkt eines bestimmten Fachwissens aus ein Gutachten allenfalls unrichtig und unvollständig ist, könnte der Behörde nur durch entsprechende sachkundige Äußerungen - bzw. ein Gegengutachten - dargelegt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/06/0015, BauSlg. Nr. 712).

Weiters rügt der Beschwerdeführer, daß dem feuerpolizeilichen Gutachten nicht zu entnehmen sei, welche Energiequelle zur Beheizung des geplanten Objektes vorgesehen sei, und daß die Erhöhung der Abgasleitung technisch unmöglich sei. Die Norm des § 37 BO, welche die Heizung und Feuerstätten betrifft, ist nicht im abschließend formulierten § 61 Abs. 2 BO aufgezählt. Da § 37 BO somit dem Interesse des Nachbarn nicht dient, konnte der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg eine sich auf die Heizung des geplanten Gebäudes beziehende Einwendung gegen die Erteilung der Baubewilligung erheben und auch insoweit nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß Umweltschutzgedanken auch in der Verwaltung immer mehr Platz greifen müßten, übersieht er, daß insofern die für den Beschwerdefall maßgebende Gesetzeslage (vgl. Art. 18 Abs. 1 B-VG) für eine ihm offenkundig vorschwebende Lösung keinen Raum läßt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine größere Immission als ein Abrutschen des Grundes bzw. Einstürzen des Nachbargebäudes sei nicht denkbar, geht an der taxativen Aufzählung des § 61 Abs. 2 BO vorbei, der weder den Schutz vor einer Einsturzgefahr noch ganz allgemein vor Immissionen kennt; vielmehr sind die Immissionen, vor denen das Baurecht einen beschränkten Schutz gewährt, durch Zitierung der Gesetzesbestimmungen in der lit. k des § 61 Abs. 2 BO abschließend angeführt. Dies schließt nicht aus, daß sich der Beschwerdeführer im ordentlichen Rechtsweg gegen derartige Gefahren schützt (§§ 340 ff., 364 b ABGB).

Es war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060122.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-47493

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