VwGH vom 29.05.1995, 93/10/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des K in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 16/02-8144/9-1992, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt eines Aktenvermerkes, den ein Organ der Bezirkshauptmannschaft am anlegte, sei auf dem Grundstück des Beschwerdeführers lettiges und schottriges Erdmaterial abgelagert worden. Das Gebiet zeige hier einen typischen Au- und Bruchwaldbereich an der Fischach, der vor allem aus Erlen- und Weidenbüschen, Ahorn- und Eschenbäumen, Pfaffenkäppchen und dazwischen auftretenden großflächigen Schilf- und Großseggenbeständen samt Schachtelhalmbeständen gebildet werde.
Mit Bescheid der BH vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 19a Abs. 1 lit. a und Abs. 3,§§ 39 Abs. 1 und 40 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86 idF LGBl. Nr. 41/1992, aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung getätigte Ablagerung von schottrigem und lettigem Erdmaterial auf dem Grundstück zu entfernen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er legte dar, er habe im guten Glauben gehandelt, weil keine Hinweise auf Natur- und Landschaftsschutz vorlägen. Die Maßnahme sei auch gar nicht bewilligungspflichtig. Der Bürgermeister habe (offenbar mündlich) die Anlage der "Planie" genehmigt. Das Gelände sei nicht unberührt. Nur infolge widerrechtlicher Einleitung von Wasser vom Nachbargrundstück sei das Schilf stark gewuchert. Es handle sich nicht um einen geschützten Lebensraum im Sinne der in § 19a des Naturschutzgesetzes 1977 genannten Begriffe.
Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieser legte die Beschaffenheit der von der Aufschüttung betroffenen Fläche unter anderem dar, diese sei von einem typischen Ufergehölzbestand mit Galerie- bis Auwaldcharakter umgeben. Es kämen Grauerle, Schwarzerle, Esche, diverse Weidenarten, Traubenkirsche, Bergahorn und Stieleiche vor. In der Strauchschicht träten Liguster, Hasel und Pfaffenhütchen auf. Der ebene Uferbereich der Fischach sei am Hangfuß sumpfig bis anmoorig. Nach den vorhandenen Pflanzenresten sei davon auszugehen, daß die ursprüngliche Vegetation von Schilf und Großseggen, z.B. der zierlichen Segge, geprägt werde. An feuchtigkeitszeigenden Arten kämen Wasserdost, Weidenröschen, Fieberklee, bittersüßer Nachtschattten, Herbstzeitlose, echter Beinwell, Riesenschachtelhalm, Sumpfdotterblume und weiße Pestwurz vor. Randlich träten Waldengelwurz, Kohldistel, Brennessel und Springkraut auf. Aus den vorhandenen Vegetationsresten könne geschlossen werden, daß es sich bei der Aufschüttungsfläche um einen Sumpf bzw. ein Anmoor von erheblicher ökologischer Wertigkeit handle. Durch die Aufschüttung und Einplanierung des Aushubmaterials sei in den Hangbereichen die Vegetation völlig vernichtet und in den ebenen, bachnahen Bereichen stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Nach einer restlosen, möglichst umgehenden Entfernung der Aufschüttung könne sich der ursprüngliche Zustand weitgehend wieder einstellen.
In einer Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, es handle sich bei der Fläche mangels Vorkommens von Torf nicht um ein Moor. Es seien "keinerlei Feststellungen von periodischen, ständigen oder häufigen Wasserdurchtränken oder -bedecken" getroffen worden.
In einer Ergänzung von Befund und Gutachten legte der Sachverständige unter anderem dar, auch bei einer weiteren Begehung habe sich der Boden unmittelbar anschließend an den unteren Rand der Aufschüttung als stark durchfeuchtet bis morastig erwiesen. Im östlichen Teil der beeinträchtigten Fläche sei sogar stehendes Wasser angetroffen worden. Die gegenständliche Fläche sei periodisch, wenn nicht sogar - wenigstens stellenweise - ständig von Wasser durchtränkt. Die im Gutachten geschilderte Artenzusammensetzung erweise, daß die Vegetation an besondere Wasserverhältnisse angepaßt sei. Beispielsweise bevorzuge der Fieberklee ständig vernäßte Standorte. Auch die dominierenden Arten Schilf und Seggen belegten eine ausreichende Wasserversorgung. Daß die ganze oder wenigstens der Großteil der Aufschüttungsfläche diese Vegetationszusammensetzung aufweise, lasse sich daraus ableiten, daß unmittelbar am Beginn der Aufschüttung Schilf und Seggen bereits wieder durchgetrieben hätten. Im Zuge der weiteren Befundaufnahme seien auch Erhebungen zum Bodenaufbau mit Hilfe eines Bohrstockes durchgeführt worden. Diese hätten in den nicht überschütteten Teilen der betroffenen Fläche eine dünne oberste Bodenschichte ergeben, die dunkel bis schwarz gefärbt sei. Diese enthalte vielfach verwesende und verfaulende Pflanzenreste, was mit der Definition für Sumpf übereinstimme. Teilweise hätten jedoch unzersetzte Schilfrhizome, Seggenwurzeln und oberirdische Pflanzenteile festgestellt werden können, was als Ansatz zur Bildung von Schilf- bzw. Seggentorf gedeutet werden könne. Damit sei auch die Bezeichnung Anmoor gerechtfertigt. Der Boden unter dieser obersten, vor allem aus organischem Material bestehenden Bodenschicht sei feinsandig bis schluffig zusammengesetzt und weise zum Begehungszeitpunkt eine starke Wassersättigung auf. Es handle sich dabei vermutlich um im Zuge von Überschwemmungen von der Fischach abgelagertes Feinmaterial, das im Zusammenhang mit ausreichender Wasserversorgung, wie sie hier gegeben sei, die Ausbildung von Sümpfen und Mooren begünstige. Es handle sich eindeutig bei der von der Aufschüttung betroffenen Fläche um einen im Sinne des § 19a Abs. 1 des Naturschutzgesetzes geschützten Lebensraum.
In einer weiteren Stellungnahme vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, aus der Feststellung von Feuchtigkeit auf dem Grundstück dürfe nicht der Schluß gezogen werden, daß es sich um einen Sumpf handle; diese sei auf eine widerrechtliche Entwässerung des Nachbargrundstückes auf das gegenständliche Grundstück zurückzuführen. Der Sachverständige habe die Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht genannt; vielleicht habe es gerade längere Zeit geregnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - der Sache nach - die Berufung als unbegründet ab, wobei sie den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abänderte:
"Gemäß den §§ 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1/1993, wird (dem Beschwerdeführer) aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung getätigte Ablagerung von schottrigem und lettigem Erdmaterial auf Grundstück Nr. 556/3 KG H. bis zum zu entfernen, um den ursprünglichen Zustand, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen. Dabei ist darauf zu achten, daß einerseits die umgebende Vegetation nicht beeinträchtigt und andererseits der ursprüngliche Oberboden mit den Pflanzenwurzeln nicht abgetragen wird. Es ist daher das abgelagerte Material mit einem Löffelbagger oder einem ähnlichen Gerät vom Feldweg aus abzuheben und zu verführen. Um sicherzustellen, daß dabei den Interessen des Naturschutzes weitgehend Rechnung getragen wird, ist diesen Arbeiten ein Vertreter der Naturschutzbehörde beizuziehen und sind dessen Anweisungen hinsichtlich der Vorgangsweise und der im einzelnen zu setzenden Maßnahmen genauestens zu befolgen."
Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensgeschehens und Sachverhaltsfeststellungen, die unter anderem auf den oben wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen beruhen, die Auffassung vertreten, auf Grund der festgestellten Torfschicht und der typischen Vegetation stehe der Moorcharakter der Aufschüttungsfläche fest. Es handle sich um ein Anmoor, d.h. um den Anfangszustand eines Moores. Rechtlich gesehen sei das Gebiet zweifelsfrei als Moor einzustufen. Bei der Aufschüttung handle es sich um einen Eingriff in einen durch § 23 NSchG geschützten Lebensraum. Ein Widerspruch zwischen mehreren Gutachten bestünde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht; in erster Instanz sei kein Gutachten eingeholt, sondern lediglich ein Aktenvermerk des Naturschutzbeauftragten angelegt worden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den Begriffsbestimmungen des § 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1/1993 (NSchG), gelten als "Moore" an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müßten; als "Sumpf" gilt ein Gelände, das häufig bzw. periodisch oder ständig von Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepaßt sind, daß die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden.
Nach § 23 Abs. 1 lit. a NSchG sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 geschützt Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern. Nach Abs. 3 leg. cit. sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
Nach § 45 NSchG kann die Behörde, wenn
bewilligungspflichtige ... Vorhaben ohne Bewilligung ...
ausgeführt ... wurden, unabhängig von einer Bestrafung
demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat ...,
auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den
vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten
Weise wiederherzustellen ... oder wenn dies nicht möglich ist,
den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß den Interessen des Naturschutzes weitgehend Rechnung getragen wird.
Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 45 Abs. 1 NSchG ist die Bewilligungspflicht der gesetzten Maßnahme. Deren rechtliche Grundlage erblickt die belangte Behörde in § 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 NSchG. Tatbestandsvoraussetzung einer Bewilligungspflicht nach den soeben zitierten Vorschriften ist das Vorliegen eines der in § 23 Abs. 1 lit. a NSchG genannten Schutzobjekte. Die belangte Behörde hat die Fläche - ausgehend von Befund und Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen, insbesondere dessen Feststellungen über das Vorhandensein einer Torfschicht und einer typischen Vegetation - als Moor qualifiziert; dem hat sie hinzugefügt, daß es sich um den "Anfangszustand eines Moores" (Anmoor) handle.
Die Beschwerde wendet sich gegen diese Beurteilung mit der Begründung, es sei durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründet, die strittige Fläche als Moor anzusehen. Die Äußerungen der Sachverständigen seien widersprüchlich; so habe der in erster Instanz beigezogene Sachverständige von einem "Au- und Bruchwaldbereich" und weder von Sumpf oder Moor gesprochen. Auch auf Befund und Gutachten des in zweiter Instanz beigezogenen Sachverständigen könne die Beurteilung der Fläche als Moor nicht gegründet werden. Der Sachverständige habe lediglich teilweise unzersetzte Pflanzenteile festgestellt, was als Ansatz zur Bildung von Torf gedeutet werden könne, nicht aber als an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung. In seiner Stellungnahme habe der Sachverständige das Vorliegen eines Sumpfgebietes behauptet, was einer "Einschätzung als Moor diametral entgegensteht".
Diese Darlegungen zeigen keine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Vorwurf der Beschwerde, es lägen einander widersprechende Gutachten vor, ist nicht stichhaltig. Im Aktenvermerk, den ein im sodann erlassenen Bescheid als Amtssachverständiger bezeichnetes Organ der BH am anlegte, findet sich im Zusammenhang mit der hier zu erörternden Frage lediglich der Hinweis, das (nicht näher umschriebene) "Gebiet zeigt hier einen typischen Au- und Bruchwaldbereich an der Fischach, der vor allem aus Erlen- und Weidenbüschen, Ahorn und Eschenbäumen, Pfaffenkäppchen und dazwischen auftretendem großflächigem Schilf und Großseggenbeständen samt Schachtelhalmbeständen gebildet wird."
Dem - nicht als Befund und Gutachten intendierten und eine solche Qualifikation aufweisenden - Amtsvermerk ist abgesehen von einem Hinweis auf das Vorkommen nässeanzeigender Pflanzen nichts zu entnehmen, was über das Vorhandensein oder Fehlen jener Merkmale, die nach den referierten Begriffsbestimmungen die Eigenschaft einer Fläche als Sumpf- bzw. Moor ausmachen, Auskunft gäbe. Schon aus diesem Grund war für die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Aktenvermerkes im erwähnten Zusammenhang nicht geboten.
Soweit die Beschwerde vorbringt, der Sachverständige habe lediglich Ansätze zur Bildung von Torf festgestellt, keinesfalls aber an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, weshalb ein Moor im Sinne der Begriffsbestimmung nicht vorliege, ist ihr folgendes zu erwidern:
Der Gesetzgeber knüpft in § 4 NSchG an naturwissenschaftlich beschriebene Begriffe an. Auf dieser Ebene kann der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, daß "Moor" und "Sumpf" einander jedenfalls ausschließende Begriffe wären, nicht gefolgt werden. Die Moorgenese beginnt entweder auf dem Grunde eines Sees ... oder ("wurzelecht") auf versumpftem Mineralboden; Sumpf geht leicht in Moor über (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie17, Band 12, 778 und Band 18, 346). Dem Gesetzgeber ist die Kenntnis dieser Gegebenheiten zu unterstellen. Aus dem Umstand, daß in den Begriffsbestimmungen des § 4 NSchG für den Begriff "Moore" an "Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung", für den Begriff "Sumpf" hingegen daran angeknüpft wird, daß (dessen) "Boden keine Torfschicht aufweist", ist daher nicht zu folgern, daß der Gesetzgeber den beschriebenen "Übergangszustand", in dem sich auf Sumpfflächen ein Moor entwickelt, vom Schutzbereich des § 23 Abs. 1 lit. a NSchG ausnehmen wollte. Der für diesen Fall scheinbar gegebene Widerspruch der Begriffsbestimmungen ist daher dahin aufzulösen, daß eine "Torfschicht", die definitionsgemäß die "Sumpfeigenschaft" ausschließt, im Sinne des hier verwendeten Begriffes nur dann vorliegt, wenn sie die ("Mooreigenschaft" vermittelnde) Qualifikation von "Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung" aufweist.
Anhaltspunkte dafür, daß letzteres der Fall wäre, liegen im Beschwerdefall nicht vor; die Beschwerde ist daher insoweit im Recht, als sie sich gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, es handle sich bei der Fläche um ein Moor.
Dieser Rechtsirrtum ist im vorliegenden Fall jedoch nicht relevant. Das Gesetz knüpft beim Bewilligungstatbestand alternativ an die Eigenschaft einer Fläche als Sumpf oder Moor an; es stellt beide Erscheinungsformen von Feuchtgebieten in gleicher Weise unter Schutz. Es ist daher für den beschriebenen "Übergangszustand" nicht erforderlich, die Fläche zweifelsfrei dem Begriff "Moor" einerseits oder dem Begriff "Sumpf" andererseits zuzuordnen; entscheidend ist lediglich die Feststellung einer häufigen bzw. periodischen oder ständigen Durchtränkung bzw. Bedeckung des Bodens mit Wasser und das Vorhandensein von Pflanzen, die im Sinne der Begriffsbestimmung an die besonderen Wasserverhältnisse angepaßt sind. Sowohl die Durchtränkung des Bodens mit Wasser als auch das Vorhandensein nässeanzeigender bzw. torfbildender, an die besonderen Wasserverhältnisse angepaßter Pflanzenarten konnte die belangte Behörde auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens frei von Verfahrensmängeln annehmen; diese Sachverhaltsannahmen werden auch in der Beschwerde nicht bekämpft. Damit entspricht die Qualifikation der in Rede stehenden Fläche als geschützter Lebensraum im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a NSchG dem Gesetz; die Frage, ob - allenfalls teilweise - eine Torfschicht vorhanden ist, die den in der Begriffsbestimmung des § 4 beschriebenen, die Eigenschaft der jeweiligen Fläche als Moor vermittelnden Zustand aufweist, ist bei der gegebenen Sachlage ohne rechtliche Bedeutung (vgl. zu einem ganz ähnlich gelagerten Fall das zu § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, ergangene Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0002).
Die Verfahrensrüge, wonach der Beschwerdeführer in erster Instanz nicht gehört worden sei, ist nicht zielführend; nur Verfahrensmängel, die in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren unterlaufen sind, können zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.
Mit seiner Behauptung, er sei auch in zweiter Instanz nicht gehört worden, entfernt sich der Beschwerdeführer, der im Berufungsverfahren drei Schriftsätze - einschließlich eingehender Stellungnahmen zum Beweisergebnis - erstattete, vom Akteninhalt.
Auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe angebotene Beweise nicht aufgenommen, ist nicht zielführend. Die Beschwerde konkretisiert nicht, welche Beweise zu welchem Beweisthema angeboten worden wären; demgemäß fehlen auch Darlegungen zur Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel. Den Verwaltungsakten kann im vorliegenden Zusammenhang lediglich
a) die Rüge des Beschwerdeführers, er sei den Befundaufnahmen des Sachverständigen nicht beigezogen worden, und b) der Hinweis, daß sich die Behörde über die Art der eingesetzten Baumaschinen durch Befragung des (nicht namentlich genannten) "beauftragten Baumeisters" informieren hätte können, entnommen werden. Eine gesetzliche Anordnung, die Partei der Befundaufnahme des Sachverständigen beizuziehen, besteht indes nicht; der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern seine Beiziehung zur Befundaufnahme zur Feststellung des strittigen Sachverhaltes hätte beitragen können. Der zu b) dargestellte Hinweis nennt weder Identifikationsmerkmale der bezeichneten Person noch ein im vorliegenden Zusammenhang relevantes Beweisthema; es handelte sich somit nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe den Bescheid der ersten Instanz "nicht im Sinne des § 66 AVG abgeändert", sondern in unzulässiger Weise "wesentliche Erweiterungen und Erschwerungen aufgenommen".
Damit wird offenbar dem Sinn nach geltend gemacht, die belangte Behörde habe den ihr durch § 66 Abs. 4 AVG gezogenen Rahmen der "Sache" überschritten. Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht. "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Im vorliegenden Fall war "Sache" der auf Grund des § 45 NSchG erteilte Auftrag, auf der betreffenden Fläche den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Zur "Sache" gehört in diesem Fall auch die den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entsprechende, durch Vorschreibung der im Sinne des § 45 Abs. 1 erster Satz NSchG erforderlichen Maßnahmen erfolgende Konkretisierung des Wiederherstellungsauftrages. Durch diese Konkretisierung hat die belangte Behörde den durch die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG gezogenen Rahmen nicht überschritten.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.