VwGH vom 24.05.2005, 2002/05/1515
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Danja Dudeck in Mödling, vertreten durch Dr. Johann Szemelliker, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Fischauer Gasse 152, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-02147/00, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bad Vöslau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für Zu- und Umbauarbeiten auf ihrem Grundstück Nr. 1389/5, KG Vöslau (Tennisanlage Waldandachtstraße 25). Nach den vorgelegten Plänen sollen im Inneren des Klubhauses Umbauarbeiten durchgeführt und im Außenbereich dem Projekt entsprechende Zu- und Anbauten vorgenommen werden. Geschaffen werden solle eine Sauna samt Nebenräumen sowie ein dazugehöriges Bad und WC. Durch das Einziehen einer Zwischendecke solle eine Galerie entstehen; die Adaptierung einiger Räume als Sportwartwohnung sei vorgesehen. Das Gebäude samt Anlage solle einer ganzjährigen Nutzung zugeführt werden. Der Außenbereich solle hinsichtlich der Tennisanlage auf zwei Plätze reduziert werden, es solle eine Minigolfanlage und ein Bogenschießplatz errichtet werden. Im Winter sei daran gedacht, die Anlage als Eisstockschießbahn zu nützen. Für die laufende Lagerung der Gerätschaften und zum Einstellen der erforderlichen Geräte solle ein Container und ein Geräteschuppen errichtet werden.
Nach Vorhalt des Widerspruches des Vorhabens zum Flächenwidmungsplan, wozu sich die Beschwerdeführerin geäußert hatte, wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom das Bauansuchen ab. Das Vorhaben entspreche in seiner Größe und Nutzung nicht den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Z. 8 NÖ ROG 1976.
In ihrer dagegen erstatteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die intensiv genutzten Sportanlagen nur eine beschränkte Lebensdauer hätten und ab einem gewissen Zeitpunkt zu erneuern bzw. dem Stand der Technik anzupassen seien. Die gegebene Widmung "Sportstätte" enthalte keine Einschränkung auf gewisse Sportarten. Auch das Eisstockschießen im Winterhalbjahr bzw. das Bogenschießen ganzjährig und die Nutzung als Minigolfanlage stünden mit der Widmung nicht in Widerspruch. Für die laufende Betreuung der Anlage, der Sportgeräte und des Publikumverkehrs sei die Unterbringung eines Sportwartes erforderlich und in diesem Zusammenhang auch die Einrichtung einer Unterkunftsmöglichkeit. Die geplante Sauna sei im Zusammenhang mit sportlicher Ertüchtigung zu sehen.
Die Berufungsbehörde holte daraufhin das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. J. vom ein. Der Sachverständige beanstandete zunächst, es sei in den Unterlagen nicht dargestellt, welche Teile der Grünfläche den einzelnen Sportarten zugeteilt werden sollen. Es sei nicht begründet worden, warum der Sportwart auf der Sportstätte wohnhaft sein solle. Wohl benötige die gegenständliche Sportanlage während der Zeiten des Publikumsverkehrs die Anwesenheit einer Betreuungsperson, es sei auch eine Pflege der Anlage notwendig. Eine Sportanlage, die aus zwei Tennisplätzen sowie einer Grundfläche für Bogenschießen, Minigolf und Eisstockschießen bestehe, benötige jedoch keine derartig aufwendige und rund um die Uhr gehende Pflege und Überwachung, dass die dauernde Anwesenheit und somit das Wohnen des Sportplatzwartes auf der Anlage erforderlich wäre. Es sei vielmehr zumutbar, dass der Sportwart so wie die Besucher seinen Arbeitsplatz zu den Dienstzeiten aufsuche und die Anlage nach Betriebsschluss abschließe und verlasse. Die Anlage sei durch eine öffentliche Straße gut erreichbar und vom Siedlungsgebiet Bad Vöslau nur wenige 100 m entfernt. Vergleichbare, aber auch wesentlich größere Anlagen würden betrieben, ohne dass ein Sportwart auf der Anlage wohne. Die Errichtung einer Wohnungseinheit sei daher nicht erforderlich.
Bezüglich der Sauna verwies der Sachverständige darauf, dass "Grünland-Sportstätten" Flächen für die Sport und Freizeitgestaltung im Freien seien. Da die Sauna in einem Gebäude eingerichtet werden müsse, bestehe der Widerspruch zur Widmung Grünland-Sportstätte.
Es sei wohl ein Einstellraum für Sportgeräte zweckmäßig, dessen Größe sei nach den Erfordernissen der Sportanlage zu bemessen. Die hier verwendeten Sportgeräte (Tennisschläger, Eisstöcke, Minigolfschläger oder Pfeil und Bogen) seien nicht voluminös, die Abstellräume im Ausmaß von 46 m2 seien jedenfalls deutlich zu groß bemessen. Wohl sei ein Einstellraum für Geräte zur Pflege des Tennisplatzes und der Grundfläche erforderlich. Das bestehende Gebäude von ca. 93 m2 reiche aus, weil der Einbau einer Sauna und einer Wohneinheit widmungswidrig sei und daher zu unterbleiben habe. Die Errichtung von Eisenblechcontainern sowie eines gemauerten Einstellraumes sei für die Nutzung nicht erforderlich.
In ihrer Stellungnahme dazu verwies die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass die Anlage nunmehr ganzjährig benützt werden solle. Im Hinblick auf den geplanten Betrieb sei die Anwesenheit einer Betreuungsperson unbedingt erforderlich. Tennisanlagen würden im Sommer gerade in den frühen Morgen- und in den Abendstunden genutzt werden; es sei erforderlich, sie nach Spielende in bespielbaren Zustand zu versetzen bzw. zu bewässern. Auch die Spieler würden möglicherweise die Anlage nicht sofort verlassen. Auf Grund der geplanten Ausweitung sei mit einer erhöhten Publikumsfrequenz zu rechnen, was gleichfalls die ständige Anwesenheit eines Platzwartes rechtfertige. Im Winter müsse für Schneeräumung gesorgt werden. Bezüglich der Sauna wurde ausgeführt, dass diese der Körperpflege diene und es daher nicht einzusehen sei, wieso Nassräume genehmigt würden, nicht jedoch eine Sauna.
In einer ergänzenden Stellungnahme führte der Sachverständige aus, es werde anerkannt, dass Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Gerätschaften erforderlich seien; da aber die Wohnung und die Sauna nicht erforderlich seien, stünden für diese Lagerzwecke Räumlichkeiten zur Verfügung, die allenfalls entsprechend adaptiert werden müssten. Ein Erfordernis, auf insgesamt 139 m2 zusätzliche Eisenblechcontainer und Nebengebäude zu errichten, sei nicht begründet worden. Eine derartige Sportanlage umfasse keine Anlagenteile, die die Anwesenheit einer Betreuungsperson rund um die Uhr, also auch zur Nachtzeit und an Schließtagen, zwingend erforderlich machen würde. Die Errichtung einer Wohneinheit stehe daher nicht im Einklang mit der Flächenwidmung. Die Saunabenützung stünde in keinem Zusammenhang mit der Sportausübung.
Die Beschwerdeführerin gab dazu abermals eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde auf das Sachverständigengutachten verwiesen, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Die gegebene Widmung erlaube nur Flächen für die Sport- und Freizeitgestaltung im Freien. Außerdem seien Vorhaben im Grünland nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die erlaubte Nutzung erforderlich sei. Nach den schlüssigen Ausführungen des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen erfülle das Vorhaben diese Voraussetzungen nicht. Die Wohneinheit für die Unterbringung eines Sportwartes sei ebenso wenig erforderlich wie eine Sauna. Für die Unterbringung der Geräte würden die vorhandenen Baulichkeiten ausreichen. Im Übrigen würden sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Freigelände neben der Tennisanlage als Minigolf- und Bogenschießplatz bzw. als Eisstockschießband nutzen zu wollen, in einer bloßen Absichtserklärung erschöpfen, weil auf ein konkretes Projekt nicht Bezug genommen werden konnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO 1996 (hier in der Fassung LGBl. 8.200-6; BO) hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart entgegensteht. Nach § 20 Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat die Baubehörde, wenn sie ein solches Hindernis feststellt, den Antrag abzuweisen.
Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsbehörden die Abweisung des Bauansuchens auf den Widerspruch des Projekts zur gegebenen Flächenwidmung "Grünland-Sportstätten" gestützt.
Nach § 19 Abs. 2 NÖ ROG 1976 (ROG) ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in bestimmte Widmungsarten zu gliedern; die Z. 8 dieser Bestimmung nennt "Sportstätten", das sind Flächen für Sport und Freizeitgestaltung im Freien. Erforderlichenfalls können die Sportarten im Flächenwidmungsplan festgelegt werden.
Nach § 19 Abs. 4 ROG ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen zur Widmungsart Grünland-Landwirtschaft ausgeführt, dass bei Beurteilung der Frage der Erforderlichkeit an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen ist (siehe die Nachweise bei Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, 1030 f). Nichts anderes gilt aber für die hier gegebene Sondernutzung, weil § 19 Abs. 4 ROG bei allen Widmungsarten des § 19 Abs. 2 ROG Anwendung findet.
Die hier vorliegende Widmung erlaubt die Errichtung von Flächen für die Sport- und Freizeitgestaltung im Freien. Die vorgesehene Verwendung von Flächen für den Tennissport, das Bogenschießen, für eine Minigolfanlage und für eine Eisstockbahn entspricht dieser Widmung. Projektgegenständlich sind aber Zu- und Umbauten am bestehenden Gebäude sowie Neuerrichtungen (Container, Geräteraum). Die Zulässigkeit dieser Baulichkeiten ist anhand des § 19 Abs. 4 ROG zu beurteilen; es kommt darauf an, ob für die erlaubte Nutzung - also für die Ausübung der angeführten Sportarten - derartige Baulichkeiten erforderlich sind.
Durch den Zubau am Klubgebäude soll die Errichtung einer Sauna ermöglicht werden. Eine Sauna ist zwar eine Freizeiteinrichtung, aber keine Fläche im Freien, sodass sie der gegebenen Widmungsart nicht zugeordnet werden kann. Dass für die Ausübung der aufgezählten Sportarten eine Sauna erforderlich sei, konnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, die Sauna diene "im erweiterten Ausmaß der körperlichen Reinigung", wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nicht ausreichend begründen.
Projektgemäß soll im erweiterten Klubgebäude eine Wohnung für einen Sportwart eingerichtet werden. Die Sportanlage selbst soll, was aber nicht Gegenstand des Projektes ist, insofern abgeändert werden, als bei gleich bleibender Gesamtfläche an Stelle von bisher 4 Tennisplätzen nunmehr nur 2 Tennisplätze, dafür aber Flächen für das Bogenschießen und die Minigolfanlage bzw. im Winter die Eisstockbahn geschaffen werden sollen. Der Sachverständige hat durchaus nachvollziehbar unter Verweis auf ähnliche Sportstätten begründet, dass eine derartige Anlage keine dort wohnende Betreuungsperson erfordert. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Allein der Umstand, dass derartige Sportstätten in den Morgen- und Abendstunden besonders häufig frequentiert werden, bedeutet keine Änderung gegenüber der bisherigen Verwendung mit 4 Tennisplätzen und erklärt nicht, aus welchem Grund eine Betreuungsperson ständig, also auch außerhalb der Betriebszeiten, anwesend sein muss. Daran vermag auch die rein spekulative Behauptung, die Besucherfrequenz würde sich durch die Verwendungsänderung "potenzieren", nichts zu ändern. Mit dem Hinweis auf die Aufgaben für den Sportwart (aufgezählt wird das Auf- und Absperren der Anlage, die Pflege und Wartung der Sportflächen wie der Gerätschaften, Überwachung derselben, Winterdienst, allenfalls Hilfeleistung bei Verletzungen) wird ein Unterschied zu anderen Sportanlagen dieser Dimension nicht aufgezeigt. Bezüglich des Erfordernisses der An- und Abreise der Betreuungsperson vor 7.00 Uhr früh bzw. nach 22.00 Uhr abends hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass die Anlage durch eine öffentliche Straße gut erreichbar und vom Siedlungsgebiet nur wenige 100 m entfernt sei; dieses Argument kann durch das Vorbringen in der Beschwerde, die Anlage sei "abgelegen", nicht widerlegt werden. Nicht erklärt wird auch, warum gerade bei dieser Sportanlage für die Beaufsichtigung der Gerätschaften "in Bezug auf Schadenseinwirkung und Diebstahl" eine Person ständig anwesend sein müsse. Schließlich überzeugen auch die Darlegungen des Sachverständigen, dass dann, wenn keine Wohnung und keine Sauna errichtet werden, das vorhandene Gebäude mit 93 m2 verbauter Fläche auch eine ausreichende Unterbringungsmöglichkeit für die Gerätschaften bietet, sodass die Errichtung von Eisenblechcontainern (Gesamtfläche von 46 m2) und eines Einstellraumes mit 16 m2 Fläche nicht erforderlich sei.
Da die projektierten Maßnahmen somit nicht für die vorgegebene Sportstättennutzung erforderlich sind, haben die Behörden zu Recht das Bauansuchen als der Flächenwidmung widersprechend abgewiesen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-47383