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VwGH vom 25.08.1998, 98/11/0132

VwGH vom 25.08.1998, 98/11/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des P in Telfs, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bozner Platz 1/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-3-7-1-176/1, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Führerscheingesetz die Lenkberechtigung auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab , entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Alkoholgehalt der Atemluft 0,85 mg/l) und obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war. Diese war ihm zum damaligen Zeitpunkt wegen eines Alkoholdeliktes vom (Alkoholgehalt der Atemluft 0,7 mg/l) für die Dauer von 12 Monaten vorübergehend entzogen gewesen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom ). Zuvor war ihm in den Jahren 1993 und 1996 die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen bzw. sechs Monaten im Zusammenhang mit Alkoholdelikten vorübergehend entzogen gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß die Entziehung zu Unrecht bereits auf das FSG gestützt worden sei. Der Vorfall habe sich am , somit vor Inkrafttreten des Gesetzes ereignet.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern er durch die Anwendung des KFG 1967 besser gestellt gewesen wäre, entspricht die Anwendung des FSG dem Gesetz. Gemäß § 41 Abs. 1 FSG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes - dem - anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wird aber nicht schon anhängig, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, auf den eine Entziehung gestützt werden kann, oder wenn Straßenaufsichtsorgane Ermittlungen durchführen, sondern erst mit dem ersten Verfahrensschritt, den die Kraftfahrbehörde setzt, um die Voraussetzungen für eine Entziehung zu prüfen. Dies ist aber der Aktenlage nach jedenfalls frühestens am erfolgt, weil an diesem Tag die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Schwaz betreffend das Alkoholdelikt vom im Wege der Abtretung durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, einlangte.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, daß er gar nicht Adressat eines Entziehungsbescheides hätte sein dürfen. Eine Entziehung der Lenkerberechtigung könne gemäß § 24 Abs. 1 FSG nur Besitzern einer solchen Berechtigung gegenüber ausgesprochen werden. Er sei infolge der letzten Entziehung aber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß ihm die Lenkberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 nur vorübergehend entzogen worden ist, er somit nach Ablauf der Entziehungsdauer im Sinne des § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 KFG 1967 ex lege wieder in den Besitz einer Lenkberechtigung kommen wird, sofern ihm die Lenkberechtigung vorher - mit Wirkung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung - nicht wieder entzogen wird. Genau das aber hat die belangte Behörde verfügt.

Daraus ergibt sich, daß das weitere Beschwerdeargument, es sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Prognose über den hinaus möglich gewesen, nicht zielführend ist. Die in Rede stehende Prognose über die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers konnte an Hand der bisherigen relevanten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers durchaus vorgenommen werden, und zwar aus der aktuellen Sicht des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Eine Annahme, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit frühestens am wiedererlangen, ist daher nicht schon von vornherein rechtswidrig.

Diese Annahme hält auch der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von ungefähr vier Jahren vier Alkoholdelikte begangen. Drei Entziehungen der Lenkberechtigung haben ihn nicht davon abhalten können, während der Zeit, in der die dritte Entziehung wirksam war, ein viertes Alkoholdelikt zu begehen. Dazu kommt, daß nach der durch das FSG gegebenen neuen Rechtslage auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung eine bestimmte Tatsache ist, die in der Regel die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person nach sich zieht (§ 7 Abs. 3 Z. 7 lit. a FSG). Auch die Höhe der Alkoholbeeinträchtigung beim letzten Alkoholdelikt fällt unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Behautpung aufstellt, er sei bei Begehung des letzten Alkoholdeliktes infolge seiner hohen Alkoholisierung zurechnungsunfähig gewesen, so vermag dies - abgesehen davon, daß dies bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,85 mg/l nicht der Lebenserfahrung entspricht - die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil im § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ausdrücklich davon die Rede ist, daß das Begehen eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 auch dann eine bestimmte Tatsache ist, wenn es in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand im Sinne des § 83 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes begangen wurde.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-47359