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VwGH vom 26.05.1998, 96/04/0148

VwGH vom 26.05.1998, 96/04/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des Dr. G in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. VIb-221/337-1988, über die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom (bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als Behörde erster Instanz eingelangt am ) stellte die A KG in D (in der Folge: Konsenswerberin) unter Vorlage von Planunterlagen den Antrag auf Bewilligung der Änderung ihrer Betriebsanlage durch Verwendung des ehemaligen Tennisplatzes und des ehemaligen Küchenteiles des Parkhotels als Verkehrs- und Abstellfläche.

Mit Kundmachung vom beraumte die Erstbehörde die mündliche Verhandlung über diesen Antrag für den an. Mit Schriftsatz vom erhoben der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person Einwendungen gegen dieses Projekt, die sie in der mündlichen Augenscheinsverhandlung wiederholten. In seinem schriftlich erstatteten Gutachten vom kam der gewerbetechnische Amtssachverständige zu dem Ergebnis, daß der nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 geforderte Schutz der Nachbarn, insbesondere des Beschwerdeführers, nur durch Errichtung einer 6 m über das Gelände des Lagerplatzes hinausragenden, sich über die gesamte westseitige Grundgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers erstreckende Lärmschutzwand erreicht werden könne.

Die Erstbehörde forderte daraufhin die Konsenswerberin mit Schreiben vom auf, das Projekt im Sinne des Vorschlages des gewerbetechnischen Amtssachverständigen um die Errichtung einer entsprechenden Lärmschutzwand zu ergänzen und hierüber entsprechende Plan- und Beschreibungsunterlagen vorzulegen. Gleichzeitig teilte sie der Konsenswerberin mit, wenn keine Bereitschaft bestehe, diese Projektsänderung vorzunehmen, müsse das Projekt im Sinne des § 77 GewO 1973 abgelehnt werden. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin am bei der Erstbehörde ein Projekt für die Errichtung einer entsprechenden Lärmschutzwand vor.

Mit Kundmachung vom beraumte die Erstbehörde um das "nunmehr um eine Schallschutzwand entlang des Nachbargrundstückes" erweiterte Projekt eine mündliche Verhandlung an. Auch gegen dieses Projekt erhob u.a. der Beschwerdeführer Einwendungen.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn der Konsenswerberin gemäß §§ 81, 77 und 359 GewO 1994 und §§ 27 und 30 ASchG 1972 die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen u. a. des Beschwerdeführers änderte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom den erstbehördlichen Bescheid insoweit ab, als andere und neue Auflagen vorgeschrieben und die Betriebsbeschreibung ergänzt wurde.

Auch gegen diesen Bescheid erhoben u.a. der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge über seine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom in der Sache dahin entscheiden, daß in Abänderung der unterbehördlichen Bescheide die beantragte Genehmigung versagt oder allenfalls unter Vorschreibung weiterer Auflagen genehmigt werde.

Mit Verfügung vom leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom beantragte die belangte Behörde, die Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides um weitere 12 Monate, sohin bis zum , zu erstrecken. Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom stattgegeben.

Nach Betreibung durch den Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden kann, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid auch innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eröffneten und in der Folge verlängerten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Gemäß § 359 a Z. 5 GewO 1973, in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, ging der administrative Instanzenzug in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend die Betriebsanlage in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig war, bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich (u.a.) um Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 81) handelte.

Gemäß § 359 a GewO 1994 geht der administrative Instanzenzug in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um


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1.
Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1), in denen die Genehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, vom Landeshauptmann hingegen nicht erteilt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt, vom Landeshauptmann hingegen erteilt worden ist,
2.
Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 81), in denen die Änderungsgenehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, vom Landeshauptmann hingegen nicht erteilt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt, vom Landeshauptmann hingegen erteilt worden ist,
handelt.

Nach der Übergangsbestimmung der Anlage 2 Abs. 7 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die GewO 1973 wiederverlautbart wird, sind - von der hier nicht in Betracht kommenden Regelung des Abs. 8 dieser Anlage abgesehen - die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der GewO 1994 auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am noch nicht abgeschlossen sind, nicht anzuwenden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der GewO 1973 in ihrer am geltenden Fassung.

Im vorliegenden Fall wurde, wie aus der eingangs gegebenen Darstellung des Verfahrensganges ersichtlich ist, der ursprüngliche Antrag der Konsenswerberin auf Änderung ihrer Betriebsanlage zwar am , also noch vor dem in der zuletzt zitierten Bestimmung genannten Stichtag, bei der Erstbehörde eingebracht, doch wurde das den Gegenstand dieses Antrages bildende Projekt nach diesem Stichtag, nämlich am , dadurch geändert, daß zur Genehmigung der geänderten Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften auch die Genehmigung der Errichtung einer in ihren Ausmaßen keineswegs untergeordneten Lärmschutzwand begehrt wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zur Rechtslage vor der mit Wirkung ab durch die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997, erfolgten Einfügung des § 356 a GewO 1994 ergangenen ständigen Rechtsprechung dargelegt hat, bedeutete eine solche, das Wesen des Projektes berührende Änderung inhaltlich eine Zurückziehung des ursprünglichen Antrages, an dessen Stelle das geänderte Projekt tritt, sodaß nunmehr die Behörde nicht mehr über das ursprüngliche Ansuchen, sondern über den nunmehr vorliegenden Antrag zu entscheiden hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/04/0140). Die Bestimmung des § 356 a GewO 1994 ist im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht von Bedeutung, weil es hier um die Frage geht, welche rechtliche Wirkung der in Rede stehende Vorgang zum damaligen Zeitpunkt entfaltete.

Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend ist die Frage des Instanzenzuges entsprechend der oben zitierten Übergangsbestimmung der Anlage 2 Abs. 7 zur Kundmachung der Wiederverlautbarung der GewO 1973, BGBl. Nr. 194/1994, im vorliegenden Fall nach der Regelung des § 359 a GewO 1994 zu beurteilen. Danach steht aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die beantragte Genehmigung sowohl von der in erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft als auch vom Landeshauptmann als Berufungsbehörde erteilt wurde, ein weiterer Rechtszug an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht mehr offen. Die vom Beschwerdeführer dennoch erhobene Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.