VwGH vom 07.09.1995, 93/09/0492
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Fuchs und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. LAD-08.10-12/93 03-04 D 60-1993, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Revident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und war als stellvertretender Leiter des Landesaltenpflegeheimes X tätig.
Mit Beschluß vom leitete die Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 117 der Dienstpragmatik i.d.F. der Landesbeamtengesetznovelle 1984 das Disziplinarverfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Disziplinaranzeige sei der Beschwerdeführer am 4., 5., 6., 9., 24., 25., 26. und ohne Angabe von Gründen vom Dienst ferngeblieben. Es bestehe somit der Verdacht, daß der Beschwerdeführer "seinem Amtsbesuch" nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift vom u.a. ausgeführt, daß er sehr große Probleme mit dem Alkohol habe und sehr vielen Streßsituationen ausgeliefert sei. Die Disziplinarkommission erachte es daher als zweckmäßig, den Beschwerdeführer amtsärztlich und neurologisch-psychiatrisch untersuchen zu lassen.
In der erwähnten Niederschrift vom gab der Beschwerdeführer an, es sei richtig, daß er vom 24. bis ohne Angabe von Gründen vom Dienst ferngeblieben sei und ihm über sein Ersuchen für diese Tage nachträglich Urlaub gewährt worden sei. Ebenso sei es richtig, daß er am 4., 5., 6. und ohne Urlaubsantrag vom Dienst ferngeblieben sei und keine Erklärung zu seinem Fernbleiben vom Dienst abgegeben habe. Auch in diesen Fällen habe er gebeten, ihm rückwirkend Urlaub zu gewähren. Der Grund für sein Verhalten liege darin, daß er sehr große Probleme mit dem Alkohol habe, die im Laufe der Jahre immer stärker geworden seien. Er befinde sich seit kurzem auch in nervenfachärztlicher Behandlung und sei bereit, jederzeit eine Entziehungskur anzutreten. Besonders bei großem Arbeitsdruck (zur Zeit seiner Abwesenheiten sei der Anstaltsleiter krank gewesen und auch Teile des Aufgabengebietes einer anderen Mitarbeiterin seien auf ihn übertragen worden) habe er große Angst, den Erwartungen nicht zu entsprechen, wobei er versuche, seine Angst durch Alkoholkonsum zu "überdecken". Dies sei auch der Grund, warum es zu den "tageweisen Ausfällen" gekommen sei, wobei er aber betone, daß er ausschließlich in der Freizeit und niemals im Dienst Alkohol trinke. Die Nächte in der Zeit vom 24. bis habe er jeweils in seinem Auto zugebracht, weil er sich aufgrund seines Zustandes auch nicht vor seiner Frau und den Kindern habe zeigen wollen.
In einem Bericht über eine amtsärztliche Untersuchung vom führte Hofrat Dr. R. nach Darstellung verschiedener Untersuchungsbefunde des Beschwerdeführers aus, es bleibe weiter die Forderung nach einem Facharztgutachten für Psychiatrie und Neurologie offen und dieses müsse beigebracht werden. Vorgeschlagen dafür werde allenfalls Prim. Dr. B. Nach den bisher vorliegenden Befunden, wobei allerdings nur eine aktenmäßige Beurteilung erfolgen könne, sei der Beschwerdeführer trotz des Verdachtes auf Alkoholismus als dienstfähig zu beurteilen.
In den Verwaltungsakten findet sich weiters ein Schriftsatz des Prim. Dr. B. (Landesnervenkrankenhaus Graz) vom (gerichtet an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Rechtsabteilung 1 -) in dem dieser ausführte, der Beschwerdeführer leide an einer Alkoholkrankheit, die er auch selbst so sehe. Die infolge dieser Krankheit auftretenden Probleme am Arbeitsplatz sollten seiner Ansicht nach nicht der Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein, sondern wie bei jeder anderen Krankheit solle dem Klienten eine stationäre Entwöhnungstherapie nahegelegt werden. Eine Entwöhnungskur mit anschließender Nachbetreuung wäre kurzfristig möglich. Da er dabei als therapieführender Arzt in Erscheinung treten würde, schließe dies eine Gutachtenserstellung seinerseits aus. Sollte aus Gründen der "Verfahrensdurchführung" ein Gutachten erforderlich sein, würde vorgeschlagen, den Facharzt Dr. H. zu beauftragen, der den Patienten schon längere Zeit kenne.
Am faßte die Disziplinarkommission - ohne weitere erkennbare Verfahrensschritte - den Verhandlungsbeschluß und setzte die mündliche Verhandlung für den fest. Der Beschuldigte werde zu dieser Verhandlung "hiemit geladen und das persönliche Erscheinen angeordnet". Als Zeuge wurde Direktor P. und als Sachverständiger Hofrat Dr. R. geladen.
Aufgrund einer neuerlichen Disziplinaranzeige vom faßte die Disziplinarkommission am einen ergänzenden Verhandlungsbeschluß. Der Beschwerdeführer werde nunmehr auch beschuldigt, daß er seit ohne Angabe von Gründen vom Dienst ferngeblieben sei.
Zur mündlichen Verhandlung am ist der Beschwerdeführer nicht erschienen und es wurde die Verhandlung laut Protokoll vom in seiner Abwesenheit durchgeführt. In der Verhandlung kam es zur Einvernahme des Direktors P., des Leiters des Landesaltenpflegeheimes X. Dieser führte dabei u.a. aus, der Beschwerdeführer sei seit ca. 13 Jahren sein Mitarbeiter und auch sein Stellvertreter. Es habe mit ihm früher nie Probleme gegeben. Seit ca. einem Jahr habe er Probleme mit dem Alkohol, darunter leide auch seine Arbeit. Der Beschwerdeführer habe am vier Tage Urlaub beansprucht, die er ihm nicht gewährt habe, weil er seine Arbeiten nicht erledigt habe. Für die Reparatur seines Autos habe er ihm jedoch am einen Urlaubstag gewährt und am 18. Mai habe sich der Beschwerdeführer noch einmal wegen eines Urlaubstages gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt liege keine Nachricht von ihm vor. Zu einer Einvernahme des ebenfalls zur mündlichen Verhandlung geladenen ärztlichen Sachverständigen Hofrat Dr. R. kam es nicht, weil dieser laut Schreiben vom an der Teilnahme aus terminlichen Gründen verhindert war. Laut Protokoll erfolgte in der mündlichen Verhandlung noch eine "Darstellung" des "Gutachtens" Dris. R. vom und des Schreibens von Prim. Dr. B. vom sowie eine Berücksichtigung der Niederschrift vom .
Mit Erkenntnis vom sprach die Disziplinarkommission über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung aus. Der Beschwerdeführer sei schuldig, am 4., 5., 6., 9., 24., 25., 26. und und seit (richtig wohl: 1993) ohne Angabe von Gründen vom Dienst ferngeblieben zu sein. Er habe damit gegen die Bestimmungen des § 28 der Dienstpragmatik i. d.F. der Dienstpragmatik-Novelle 1972 verstoßen. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Sachverhalt könne aufgrund der Niederschrift vom und der Aussage des Zeugen Direktor P. als erwiesen angenommen werden. Nach § 28 der Dienstpragmatik habe der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. Die Einhaltung der Dienstzeit gehöre zu den elementarsten Pflichten eines Beamten. Der Beschwerdeführer sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und seit überhaupt nicht mehr zum Dienst erschienen. Bei der Strafbemessung hätten keine strafmildernden Umstände berücksichtigt werden können. Straferschwerend sei das unentschuldigte Fernbleiben bei der mündlichen Verhandlung und die lange Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst.
In der Berufung vom brachte der Beschwerdeführer vor, zu den Vorwürfen am 4., 5., 6. und vom Dienst ohne Angabe von Gründen ferngeblieben zu sein, teile er mit, daß er am einen bereits vorher mit seiner Dienststelle abgesprochenen und genehmigten Zahnarzttermin vereinbart und auch wahrgenommen habe. Am Montag, den , sei er in den Dienst gekommen und habe ordnungsgemäß für diesen Tag um Urlaub angesucht. Da er am 4. und 5. November wegen des schlechten Zustandes seiner Zähne nicht in den Krankenstand habe gehen wollen, habe er nachträglich um Urlaub angesucht, welcher ihm auch genehmigt worden sei. Für den 24., 25., 26. und 27. November habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Krankenmeldung gebracht, in der ihm ein sehr schlechter psychischer Allgemeinzustand bescheinigt worden sei. Dies sei auf lange ständige Überbelastung zurückzuführen. 1987 habe er nach fünf Jahren Besuch einer Abendschule die Abendmatura erfolgreich an einer HTL abgeschlossen. Erholungsurlaub habe er während der Zeit des zweiten Bildungsweges keinen gehabt, weil er sich für die Prüfungen und schließlich für die Matura nicht wie üblich karenzieren habe lassen (dies letztlich wegen Rücksichtnahme auf Dienst und Mitarbeiter). Zu dieser Situation, die den Beschwerdeführer auch finanziell schwer belastet habe, seien ständige Ehestreitigkeiten gekommen, die er bis heute "nicht mehr in den Griff" bekommen habe. Die "erste Tagsatzung zur Ehescheidung" finde am statt. Diese "unerfreulichen Gegebenheiten" und das daraus resultierende angekündigte Disziplinarverfahren hätten schließlich dazu geführt, daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Arbeit ordnungsgemäß zu erfüllen und auch die vorgeworfenen Kurzschlußhandlungen begangen habe.
Der Berufung war eine schriftliche Bestätigung des Hausarztes des Beschwerdeführers angeschlossen, in der dieser eine schon seit eineinhalb Jahren erhöhte psychische Belastung des Beschwerdeführers attestierte. Ursachen seien "Eheprobleme mit Scheidungsproblematik" und diese Konfliktkonstellation wirke sich auf den gesamten Lebensverlauf und somit auch auf den Beruf aus.
Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom der Berufung gemäß den §§ 28, 88 Z. 4 und 89 der Dienstpragmatik i.d.F. der Landesbeamtengesetznovelle 1984 keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Öffentlichkeit habe mit Recht einen Anspruch darauf, daß Beamte die ihnen anvertrauten Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit im Rahmen der bestehenden Gesetze erfüllten. Die belangte Behörde schließe sich der Feststellung der Disziplinarkommission erster Instanz, wonach die Einhaltung der Dienstzeit zu den elementarsten Pflichten eines Beamten gehöre, vollinhaltlich an. Das Vorbringen in der Berufung sei nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Wie in der aktenkundigen Niederschrift vom unzweifelhaft vom Beschwerdeführer selbst zugegeben worden sei, sei er am 4., 5., 6. und 9. November ohne Urlaubsantrag dem Dienst ferngeblieben. Dasselbe gelte für die Zeit vom 24. bis . Für beide Zeitspannen sei zwar nachträglich Urlaub gewährt worden, womit "die Dienstverfehlung des eigentlichen unbewilligten Fernbleibens jedoch nicht saniert werden konnte, sondern nur die Anrechung auf die Urlaubsevidenz ermöglicht worden ist". Diese Vorgangsweise sei zweifelsohne aufgrund der Mehrmaligkeit bereits geeignet, das Vertrauen in die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Mit seinem abermaligen längeren unentschuldigten Fernbleiben ab "ist jedoch diese Erschütterung des Vertrauens in einen vollen Vertrauensbruch gesteigert worden, ein Umstand, auf den der beschuldigte Beamte in seiner Berufung gar nicht einging". Da auch die vorgelegte ärztliche Bestätigung vom nur ganz allgemein den Gesundheitszustand beschreibe, ohne konkret auf die einzelnen verfahrensgegenständlichen Tage des Fernbleibens einzugehen, sei damit nach Auffassung der belangten Behörde lediglich eine mögliche ärztliche Erklärung für das Verhalten des Beschwerdeführers gegeben, jedoch in keiner Weise "eine schlüssige Schuldausschließung" dargelegt.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für das Disziplinarverfahren der öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Land Steiermark gilt die Dienstpragmatik 1914 (RGBl. Nr. 15 i.d.F. zuletzt BGBl. Nr. 213/1972) als Landesgesetz mit landesgesetzlichen Abweichungen (DP/Stmk).
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 DP/Stmk i.d.F. der Landesbeamtengesetz-Novelle (LBG-Nov.) 1984, LGBl. Nr. 33, hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Nach dem letzten Satz des § 118 Abs. 3 leg. cit. kann die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn dieser trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann gemäß § 119a DP/Stmk (eingefügt durch die LBG-Novelle 1989, LGBl. Nr. 87) Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.
Nach § 120 DP/Stmk i.d.F. der LBG-Novelle 1989 hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist (sogenannter Grundsatz der Unmittelbarkeit). Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission am fand in - nach der Aktenlage unentschuldigter - Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, wobei dem Disziplinarerkenntnis am nicht zu entnehmen ist, warum die Behörde von der Ermessensnorm des § 118 Abs. 3 letzter Satz DP/Stmk (arg.: "kann") Gebrauch gemacht hat. Obwohl die Behörde erster Instanz dem Gebot der Unmittelbarkeit in bezug auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Disziplinarkommission nicht Rechnung getragen hatte, glaubte die belangte Behörde i.S.d. § 119a DP/Stmk von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen zu können. Auch dieses Absehen von der mündlichen Verhandlung ist im angefochtenen Bescheid nicht weiter begründet.
Es ist der belangten Behörde zwar zuzugestehen, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, inwieweit nach der Aktenlage allerdings der Sachverhalt in bezug auf den nach Ansicht der belangten Behörde die schwerste Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigenden Vertrauensbruch hinreichend geklärt sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung und bereits vorher in der Niederschrift vom seine im Zusammenhang mit Alkoholproblemen bestehende persönliche Lage dargelegt. Dem Berufungsschriftsatz vom (samt der beigebrachen ärztlichen Bestätigung) ist dazu durchaus zu entnehmen, daß auch die Abwesenheit vom Dienst seit dem mit dieser schwierigen psychischen Situation im Zusammenhang stand.
Obwohl sowohl diese Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die ärztliche Stellungnahme vom auf eine möglicherweise die Schuldkomponente der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen beeinflussende krankheitsbedingte Änderung der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers hindeuteten, unterblieb sowohl in erster Instanz (der geladene ärztliche Sachverständige war an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert) als auch in zweiter Instanz die Einholung eines auch in der amtsärztlichen Stellungnahme vom für notwendig erachteten fachärztlichen Gutachtens.
Damit kann aber nicht gesagt werden, daß die belangte Behörde von einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 119a DP/Stmk hätte Abstand nehmen können, sodaß die diesbezüglich in der Beschwerde vorgetragene Verfahrensrüge auf fehlende "Anhörung" des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren und damit verwehrte Möglichkeit zur unmittelbaren Darstellung seines Standpunktes (so auch Stellungnahme zu ärztlichen Begutachtungen mit der Möglichkeit zur Stellung von entsprechenden Beweisanträgen) berechtigt ist.
Wenn auch der angefochtene Bescheid damit mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist, war er dennoch wegen folgender inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben:
Nach § 23 Abs. 3 des Steiermärkischen Personalvertretungsgesetzes - LPVG, LGBl. Nr. 5/1990, dürfen Personalvertreter wegen ihrer Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt die Personalvertretung zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen.
Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, daß, obwohl er Personalvertreter gewesen sei, die zuständige Personalvertretung nicht mit seinem Fall befaßt worden sei.
Von der belangten Behörde wird dies in der Gegenschrift nicht bestritten, dazu aber offenbar die Meinung vertreten, dies sei nicht erforderlich gewesen, weil die angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen keinen wie immer gearteten Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter des Beschwerdeführers hätten.
Dabei übersieht die belangte Behörde, daß die Zustimmung nach § 23 Abs. 3 LPVG jedenfalls vorliegen muß, selbst wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 zweiter Satz LPVG erfüllt wären (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 13.454/A, zur dem § 23 Abs. 3 LPVG inhaltsgleichen Regelung des § 28 Bundes-Personalvertretungsgesetz, sowie weiters Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, Seite 194).
Für das fortzusetzende Verfahren ist aus verfahrensökonomischen Gründen abschließend zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Abwesenheiten am 4., 5., 6. und sowie 24. bis darauf hinzuweisen, daß durch die im angefochtenen Bescheid angegebene nachträgliche Urlaubsgewährung der Vorwurf einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst i.S.d. § 28 Abs. 1 DP/Stmk als nicht mehr zulässig erscheint (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/09/0440).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers
BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß (für zwei Ausfertigungen der Beschwerdeschrift und die Vorlage des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen.
Zu den Rechtsfolgen dieses Erkenntnisses für andere dienstrechtliche Verfahren wird auf das hg. Erkenntnis vom , 95/12/0217, hingewiesen.