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VwGH vom 26.04.1990, 90/06/0011

VwGH vom 26.04.1990, 90/06/0011

Betreff

1) N, 2) AB und 3) CB gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. I-2-9/1989 betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) XY - Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m.b.H., 2) Gemeinde T).

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Verbindung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Gegen das von der Erstmitbeteiligten geplante Bauvorhaben, eine Wohnanlage auf der Grundparzelle Nr. nn/1, KG T, wurden von den Beschwerdeführern zahlreiche Einwendungen erhoben; mit Bescheid vom bewilligte gleichwohl der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das "im genehmigten Bauplan dargestellte und in der angeschlossenen Baubeschreibung erläuterte Bauvorhaben", ohne im Spruch über die Einwendungen der Beschwerdeführer abzusprechen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom keine Folge. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde und lehnten gleichzeitig das "Land Vorarlberg als Vorstellungsbehörde" als befangen ab, da das Land, in dessen Namen die belangte Behörde tätig werde, Gesellschafterin der Erstmitbeteiligten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und führte im einzelnen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin aus, es bestehe keine Befangenheit, da nur ein Organwalter, nicht jedoch eine Behörde befangen sein könne. Der Fertigungsklausel des erstinstanzlichen Baubescheides sei ausdrücklich zu entnehmen, daß der Bürgermeister und nicht "die Gemeinde" den Bescheid erlassen habe. Gemäß § 27 Abs. 1 des Gemeindegesetzes seien die Geschäfte der Gemeindeorgane vom Gemeindeamt zu besorgen. Es entspreche somit dem Gesetz, daß für die Ausfertigung des Bescheides das Kopfpapier des Gemeindeamtes verwendet worden sei und nicht ein persönliches Kopfpapier des Bürgermeisters.

Es sei zwar richtig, daß im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides eine Ab- bzw. Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich ausgesprochen worden sei. Es sei jedoch über die Einwendungen schon dadurch abgesprochen worden, daß die Baubewilligung erteilt worden sei. Daß sich die Baubehörde inhaltlich mit den Einwendungen auseinandergesetzt habe, ergebe sich schon aus der Begründung des Bescheides.

Es könne dahingestellt bleiben, ob die Auspflockung des Gebäudes in ausreichendem Maß erfolgt sei, da ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Auspflockung nicht bestehe. Der Nachbar habe lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Bauabstände; daß diese eingehalten würden, ergebe sich klar aus den vorliegenden Plänen.

Daß über die Bauverhandlung vom keine Niederschrift bestehe, liege darin, daß zwar für diesen Termin eine Bauverhandlung anberaumt, sie jedoch vor Beginn wieder abgesagt worden sei; daher habe auch darüber keine Niederschrift aufgenommen werden können. Die dem Baubescheid zugrundeliegende Bauverhandlung habe am stattgefunden. Da sowohl die Beschwerdeführer als auch deren Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung am anwesend gewesen seien und Erklärungen abgegeben hätten, sei ein allfälliger Ladungsmangel dadurch saniert worden. Schließlich sei den genehmigten Bauplänen eindeutig zu entnehmen, daß die Abstandsflächen eingehalten worden seien. Die Baupläne enthielten alle für die Beurteilung der Einhaltung der gesetzlichen Abstände erforderlichen Angaben, insbesondere auch sämtliche erforderlichen Höhenkoten. Die Beiziehung von Sachverständigen zur Prüfung der Abstandsflächen werde daher von der belangten Behörde nicht für notwendig erachtet, zumal detaillierte Pläne vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom , B 1150/89, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 6935/1972, 8246/1978, 8279/1978, 9546/1982 und 10.844/1986, sowie ) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen "Nichtigkeit" und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf "fair trial" im Sinne des Art. 6 MRK verletzt, sowie in den verfassungsgesetzlich geschützten Rechten auf Freiheit des Eigentums, Leben, Gleichheit vor dem Gesetz, angemessene Lebensqualität im Vergleich zu den anderen Mitbürgern durch die geplante Nutzung des Nachbargrundstückes, weiters in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten insofern, als das "Land Vorarlberg" zur Entscheidung über die Vorstellung befangen gewesen sei, das Bauverfahren von einer unzuständigen Behörde geführt, über die Einwendungen der Beschwerdeführer nie ausdrücklich abgesprochen, die Auspflockung der Gebäude zur mündlichen Verhandlung nur teilweise vorgenommen und dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Zuziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Abstandsflächen nicht entsprochen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Ausführungen über die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Vorarlberger Baugesetzes, insbesondere dessen § 30 über die Regelung der Nachbarrechte, aufrechterhalten, wird auf die vom Verfassungsgerichtshof bereits zitierte Rechtsprechung verwiesen, wonach es Sache des einfachen Gesetzgebers ist, Nachbarn im Bauverfahren subjektiv-öffentliche Rechte einzuräumen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keinen Anlaß, die Frage neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Gemäß § 7 Abs. 1 AVG 1950 haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Befangenheit einer Behörde, deren Rechtsträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung am Verfahren beteiligt sind, kennt das Gesetz nicht, erst recht nicht dann, wenn diese Rechtsträger an der Verfahrenspartei als einer selbständigen juristischen Person nur beteiligt sind. Aber selbst dann, wenn an der Entscheidung tatsächlich ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt hätte, könnte dies allenfalls einen Verfahrensmangel darstellen, der vom Verwaltungsgerichtshof nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgegriffen werden könnte, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2422/A).

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, daß die anberaumten Verhandlungen "eindeutig im Rahmen der Gemeinde T" erfolgt seien, ist schlechthin unverständlich. Ist doch der Bürgermeister, der, wie die Beschwerdeführer selbst erkennen, nach § 50 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes Baubehörde erster Instanz ist, Organ der Gemeinde, sodaß er seine Tätigkeit naturgemäß "im Rahmen der Gemeinde" entfaltet. Daß die Fertigungsklausel des erstinstanzlichen Bescheides den Bürgermeister als erlassende Behörde angibt, bestreiten die Beschwerdeführer gar nicht; es ist daher unerfindlich, inwiefern Bescheide "von der Gemeinde" und nicht vom Bürgermeister erlassen seien, ganz abgesehen davon, daß der Gerichtshof nicht erkennen kann, wie eine Gebietskörperschaft statt ihrer Organe Bescheide erlassen kann.

Im übrigen verkennen die Beschwerdeführer, daß die prozessualen Rechte einer Partei nur der Durchsetzung materieller Rechte dienen und daher nicht weiter gehen können als diese (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/05/0220, BauSlg. Nr. 240, und vom , Zl. 88/05/0003, BauSlg. Nr. 1101). Es ist daher bedeutungslos, wenn im Spruch der erteilten Baubewilligung nicht förmlich über alle Einwendungen der Beschwerdeführer ausdrücklich abgesprochen wurde, da sich die Abweisung der Einwendungen, selbst wenn sich diese nicht aus den Gründen ergäbe, jedenfalls mittelbar der Erteilung der Baubewilligung zu entnehmen ist.

Schon die belangte Behörde hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine "gänzliche Auspflockung" im Sinne des § 29 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes hatten (§ 30 Abs. 2 leg. cit.); der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, inwiefern sie dadurch gehindert werden, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu prüfen. Den Darlegungen der belangten Behörde, daß die bewilligten Pläne alle erforderlichen Angaben und Koten aufweisen, aus denen sich die Einhaltung der Abstände ergibt, sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern die Beiziehung eines "geeigneten Sachverständigen" zur Prüfung der Abstandsflächen erforderlich gewesen sein sollte. Darüber hinaus übersehen die Beschwerdeführer bei ihrem Vorbringen, die zuständige Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, die Einwendungen der Nachbarn von "unabhängigen Sachverständigen" überprüfen zu lassen, daß nach § 52 Abs. 1 AVG 1950 im Falle der (hier nicht erkennbaren) Notwendigkeit eines Beweises durch Sachverständige die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen sind und nicht etwa andere, wie den Beschwerdeführern offenbar vorschwebt.

Da sich bereits aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.