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VwGH vom 19.05.1998, 98/11/0037

VwGH vom 19.05.1998, 98/11/0037

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/11/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerden des Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 25, als mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , AZ 4 S 753/96d-4, bestellter besonderer Verwalter gemäß § 86 Abs. 1 der Konkursordnung im Konkurs über das Vermögen der H-AG, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSW/Abt. 12/127/1997 (Pek.Nr. 7003320/115-198:

hg. Zl. 98/11/0037, und Pek.Nr. 7000946/25-32:

hg. Zl. 98/11/0038), betreffend Rückerstattung von Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den beiden im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde insgesamt 92 Anträgen der H-AG auf Rückerstattung von Schlechtwetterentschädigung gemäß § 11 iVm § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Art. 13 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 nicht stattgegeben.

Die beschwerdeführende Partei (über die Firma H-AG wurde im Jahre 1996 das Ausgleichsverfahren und kurz darauf der Anschlußkonkurs eröffnet, Rechtsanwalt Dr. Grießer wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom dem bestellten Masseverwalter als besonderer Verwalter in Dienstnehmerfragen beigegeben) hat gegen diese Bescheide Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluß vom , B 774, 775/97, deren Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend und beantragt deren kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß von der Erstellung von Gegenschriften abgesehen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 BSCHEG haben die Arbeitergeber den Arbeitnehmern, die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren. Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. ist die Schlechtwetterentschädigung für einen Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen und am Lohnzahlungstag gleichzeitig mit dem Lohn auszuzahlen. Sie gilt als Entgelt. Eine Lohnsummensteuer ist vom Arbeitgeber für die von ihm ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung nicht zu entrichten. Nach dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 8 Abs. 1 leg. cit. sind dem Arbeitgeber auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten. Nach dem ersten Satz des § 9 leg. cit. obliegt die Durchführung der Rückerstattung der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1 BSCHEG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 sind zur Erledigung der gegenständlichen Rückerstattungsansprüche die jeweilige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bzw. die jeweilige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zuständig.

Die verfahrensgegenständliche Schlechtwetterentschädigung wurde den Arbeitnehmern der H-AG nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern aus Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausbezahlt. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, daß eine Rückerstattung von Schlechtwetterentschädigung an den Arbeitgeber nur dann in Betracht kommt, wenn diese Entschädigung dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausbezahlt worden ist. Sie stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/09/0226.

Die beschwerdeführende Partei argumentiert dagegen damit, daß unter "ausbezahlten Beträgen" auch solche zu verstehen sind, die dem Arbeitnehmer von Seiten Dritter auf Rechnung des Arbeitgebers zufließen. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds trete für die Verbindlichkeiten des Arbeitgebers lediglich in Vorlage; es handle sich um eine Zwischenfinanzierung von letztlich vom Arbeitgeber zu tragenden finanziellen Lasten.

Gemäß § 11 Abs. 1 IESG gehen die diesem Bundesgesetz unterliegenden geschützten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (die Konkursmasse) zu näher definierten Zeitpunkten auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Der Fonds tritt demnach in der Folge in Ansehung dieser Ansprüche an die Stelle des Arbeitgebers. Damit ist verbunden, daß die Ansprüche des Arbeitgebers, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den auf den Fonds übergegangenen Ansprüchen der Arbeitnehmer stehen, auf diesen übergehen. Dies schließt es aus, daß der Arbeitgeber (die Konkursmasse) diese Ansprüche noch gegenüber dem Dritten (hier der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) geltend macht. Der Rückerstattungsanspruch steht in diesem Fall nicht ihm, sondern jenem zu, der die Schlechtwetterentschädigung an die Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat.

Dies steht auch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die belangte Behörde beruft, im Einklang. Dort wurde ausgesagt, daß der Arbeitgeber nach Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds keinen Rückerstattungsanspruch hat, die Frage nach dem weiteren rechtlichen Schicksal des Rückerstattungsanspruches wurde ausdrücklich offengelassen. Die zentrale Aussage dieser Entscheidung, der Arbeitgeber könne nach Leistung der Schlechtwetterentschädigung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nach wie vor geteilt.

Die Beschwerdebehauptung, die Konkursmasse habe bestimmte Zahlungen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, welche auch die Schlechtwetterentschädigung mitumfaßten, geleistet, stellt eine unzulässige Neuerung dar.

Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Sie waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.