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VwGH vom 21.04.1998, 98/11/0019

VwGH vom 21.04.1998, 98/11/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in V, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Lidmanskygasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8 B-KFE-133/1/1997, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G für die Dauer von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides vorübergehend entzogen. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß binnen zwei Wochen eine Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eingebracht werden könne.

Innerhalb der zweiwöchigen Frist brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ein Rechtsmittel ein. Dieses war als Berufung bezeichnet; es enthielt folgende Anträge:

"1. Der Berufung Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben;

2. in eventu der Berufung Folge zu geben und die Rechtssache an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen;

3. auf alle Fälle der Berufung Folge zu geben und die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung erheblich herabzusetzen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den genannten Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen einen Mandatsbescheid nur eine Vorstellung zulässig und eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Vorstellung nicht möglich sei.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wie in ihrer Gegenschrift bezieht, kommt es bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung zu werten ist, nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Läßt sich das Rechtsmittel auf Grund des darin gestellten Begehrens (auch) als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Läßt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen als daß eine Entscheidung der Berufungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, zu § 57 AVG, S. 428f. unter E 8a bis 11b zitierte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall wurde eine Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer hatte nach der Formulierung seiner Anträge eindeutig eine Entscheidung der Berufungsbehörde vor Augen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des ersten Eventualantrages auf Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur neuerlichen Entscheidung. Eine Deutung des Rechtsmittels als von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu erledigende Vorstellung scheidet damit aus. Es ist nicht bloß ein unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel.

Bemerkt wird, daß das in der Gegenschrift als in einem möglicherweise vergleichbaren Fall ergangen bezeichnete Erkenntnis (eines verstärkten Senates) des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/05/0370, eine andere Problematik als die rechtliche Qualifikation eines Rechtsmittels gegen einen Mandatsbescheid behandelt. In diesem Erkenntnis ging es vielmehr um die Frage, ob es eine Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde rechtens überhaupt gibt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.