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VwGH 24.02.1998, 98/11/0004

VwGH 24.02.1998, 98/11/0004

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §74 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
RS 1
Das KFG sieht bezüglich der vom Antragsteller beizubringenden Befunde und Gutachten keine vom allgemeinen Grundsatz des § 74 Abs 1 AVG abweichende Regelung vor. Der Antragsteller hat solche Unterlagen auf eigene Kosten beizubringen

(Hinweis E, VfSlg 11301).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/11/0063 2
Normen
B-VG Art7 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
RS 2
Trifft die Behauptung, die Beibringung des verlangten Befundes stelle eine unzumutbare finanzielle Belastung dar, zu, dann läge im Sinne des E ua, eine unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes vernachlässigbarer, atypischer, bloß ausnahmsweise auftretender Härtefall vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0172 E RS 1
Normen
AVG §52;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
RS 3
Liegen zunächst unterschiedlich lautende Beurteilungen der Testergebnisse durch verschiedene verkehrspsychologische Untersuchungsstellen vor, so bedarf es nicht einer gutächtlichen Stellungnahme einer übergeordneten Stelle iS eines Fakultätsgutachtens, da dies schon im Hinblick auf die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen gegenüber verkehrspsychologischen Befunden entbehrlich ist. Diesen kommt nämlich keine eigenständige Bedeutung zu, sie sind vielmehr erst im Rahmen des ärztlichen Gutachtens zu verwerten. Dabei hat sie der Sachverständige mit Hilfe seines ärztlichen Sachwissens zu überprüfen und sie in sein Gutachten zu integrieren (Hinweis E , 82/11/0033, E , 89/11/0051).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/11/0010 4

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR-392.855/1-1997/Si, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert wurde, innerhalb bestimmter Frist einen zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens erforderlichen verkehrspsychologischen Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vorzulegen. Begründet wurde dies damit, daß der beigezogene medizinische Sachverständige nachvollziehbar dargelegt habe, er benötige wegen des stattgefundenen Alkohol- und Drogenmißbrauchs für die Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle über die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom , B 2669/97, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält die bekämpfte Aufforderung aus zwei Gründen für rechtswidrig. Zum einen sei es insbesondere verfassungsrechtlich unzulässig, ihr die Beibringung eines Gutachtens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit auf eigene Kosten, wozu sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, aufzutragen. Zum anderen fehle eine Rechtsgrundlage für diese Aufforderung, weil es sich beim Kuratorium für Verkehrssicherheit um kein "Sachverständigeninstitut aus der Medizin" handle. Dementsprechend habe der Verwaltungsgerichtshof dem Kuratorium für Verkehrssicherheit grundsätzlich jede Sachverständigenfunktion abgesprochen.

Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach dem (gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz hier anzuwendenden) § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 hat der Antragsteller die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Betreffenden, den Befund auf seine Kosten zu beschaffen (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 91/11/0181, mwH). Dabei ist ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt; dabei handelte es sich bloß um einen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vernachlässigbaren, atypischen Härtefall (siehe die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.301, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/11/0172). Es bedurfte daher nicht der von der Beschwerdeführerin vermißten Prüfung ihrer wirtschaftlichen Situation.

Zum anderen hat der Umstand, daß der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. seine Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 10.939/A, und vom , Zl. 89/11/0051, mwH) kein Gutachten im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellt, nicht die Unzulässigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines derartigen Befundes zur Folge. Dieser Umstand bedeutet nur (vgl. die soeben genannten Erkenntnisse), daß der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle lediglich eine Beurteilungshilfe für den medizinischen Sachverständigen darstellt und von diesem bei Erstellung seines Gutachtens entsprechend zu verwerten ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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Normen
AVG §52;
AVG §74 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder Befunde
Anforderung an ein Gutachten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110004.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-47186