VwGH vom 21.09.1995, 93/09/0449
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und Senatspräsident Dr. Fürnsinn sowie die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Leitner und Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom , Zl. 5/1-DK 40/93, betreffend Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bund). Er versieht seinen Dienst im Bereich der Bundespolizeidirektion Salzburg.
Mit dem angefochtenen Bescheid faßte die belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes der Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 (Verletzung der Dienstpflichten nach §§ 44 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BDG 1979) durchzuführen und gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 die mündliche Disziplinarverhandlung anzuberaumen. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt,
"1. Am gegen seinen damaligen vorgesetzten Abteilungskommandanten, Obstlt G, und den Dienstführenden der Polizeieinsatzstelle Flughafen, AbtInsp W, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fitneßgeräten für die Polizeieinsatzstelle Flughafen, entgegen der Vorschrift des § 9 des Organisations- und Geschäftsplanes der Bundespolizeidirektion (außer Wien) unter Umgehung der Dienstbehörde und Ausschaltung der dazu zuständigen Abteilung II der BPD Salzburg, eigenmächtig eine Strafanzeige wegen des Verdachtes der Untreue, der Urkundenfälschung und des Amtsmißbrauches, an die Staatsanwaltschaft Salzburg erstattet zu haben.
2. Am , gleichzeitig mit der Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft Salzburg eine Gleichschrift der Strafanzeige, ohne vorherige Befassung der Dienstbehörde und unter Umgehung des Dienstweges, direkt an den Bundesminister für Inneres, versendet zu haben.
Es besteht der Verdacht, daß er dadurch gem. § 91 in Verbindung mit § 44/1 und 54/1 BDG eine Dienstpflichtverletzung begangen hat."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die im Spruch angeführten Vorwürfe stützten sich auf die Disziplinaranzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg und auf die da. geführten Erhebungen. Der Disziplinaranzeige und den beigeschlossenen Beilagen sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am die im Spruch angeführte Strafanzeige gegen Bedienstete der Bundespolizeidirektion Salzburg im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fitneßgeräten für die Polizeieinsatzstelle Flughafen direkt an die Staatsanwaltschaft Salzburg erstattet habe. Gleichzeitig habe er eine Gleichschrift an den Zentralinspektor zur Vorlage an den Behördenleiter und nachrichtlich eine Gleichschrift an den Herrn Bundesminister für Inneres versendet. § 9 des Organisations- und Geschäftsplanes der Bundespolizeidirektionen schreibe vor, daß die Führung von Vorerhebungen bei Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen, die Vornahme der Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz, insbesondere die Durchführung aller den Sicherheitsbehörden durch Bestimmungen der StPO übertragenen Aufgaben, der Abteilung II (kriminalpolizeiliche Abteilung) zukomme. Bei Einhaltung dieser Vorschriften hätte der Beschwerdeführer seine Verdachtsmomente und Beweise der Abteilung II der Bundespolizeidirektion Salzburg zuleiten müssen. Diese wäre dazu berufen gewesen, nach Vornahme der notwendigen Ermittlungen gegebenenfalls die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Der Organisations- und Geschäftsplan stelle inhaltlich eine generelle Weisung dar, die der Beschuldigte gemäß § 44 BDG 1979 hätte beachten müssen. Ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 sei nicht vorgelegen. Durch die gleichzeitige Versendung der Anzeige direkt an den Bundesminister für Inneres stehe der Beschuldigte weiters im Verdacht, auch die Vorschrift des § 54 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben, wonach ein Beamter Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen habe. Diesen Weg habe der Beschwerdeführer nicht eingehalten. Es sei daher deswegen "nach Durchführung zusätzlicher Erhebungen" die mündliche Disziplinarverhandlung anzuberaumen gewesen.
Nach dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens fand am im Zentralinspektorat der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Salzburg eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu den diesem zur Last gelegten Vorwürfen statt. Laut dem niederschriftlichen Protokoll war bei dieser Einvernahme auch der Rechtsanwalt (und nunmehrige Beschwerdevertreter) Dr. P anwesend ("Vollmacht erteilt gemäß § 8 RAO"). Bei der Einvernahme verantwortete sich der Beschwerdeführer im wesentlichen dahingehend, daß er seiner Ansicht nach mit der ihm zum Vorwurf gemachten Anzeigeerstattung nicht gegen den Organisations- und Geschäftsplan verstoßen habe und außerdem den seinerzeitigen Leiter des Zentralinspektorates, Oberst E, über die beabsichtigte Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Salzburg auf direktem Weg in Kenntnis gesetzt habe. Dieser habe dies zur Kenntnis genommen und keinerlei Weisung gegen die beabsichtigte Vorgangsweise erteilt.
Am erstattete der Leiter des Zentralinspektorates nach § 109 BDG 1979 Disziplinaranzeige an die Bundespolizeidirektion Salzburg als Dienstbehörde. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am eigenmächtig bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eine Anzeige wegen Verdachtes der Untreue, Urkundenunterdrückung und des Amtsmißbrauches gegen seinen damaligen vorgesetzten Abteilungskommandanten und den Dienstführenden der Polizeieinsatzstelle Flughafen erstattet. Durch die direkte Übermittlung einer Anzeigengleichschrift an die Staatsanwaltschaft Salzburg ergebe sich der konkrete Vorwurf, gegen die Bestimmungen des Organisations- und Dienstplanes der Bundespolizeidirektionen, somit einer generellen Weisung im Sinne der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979, verstoßen zu haben. Eine weitere Gleichschrift sei an den Herrn Bundesminister für Inneres gesendet worden. Gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 werde eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Schreiben vom leitete der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Salzburg die Disziplinaranzeige vom gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 an die belangte Behörde weiter. Darin wird nochmals das nach Ansicht der Behörde weisungswidrige Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung geschildert und dazu auch die Ansicht vertreten, daß damit neben einem Weisungsverstoß nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 auch eine Verletzung der Dienstpflicht des § 54 Abs. 1 BDG vorliege, weil der Beschwerdeführer nach dieser Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, die Strafanzeige nicht direkt bei der Zentralstelle einzubringen, sondern zumindest die Dienstbehörde damit zu befassen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschuldigten laut dem im Akt einliegenden Rückschein am persönlich zugestellt.
Am stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Dr. P (neben einem Vertagungsantrag betreffend die anberaumte Verhandlung und einem Ablehnungsantrag gegen den in Aussicht genommenen Vorsitzenden) den Antrag auf Zustellung "einer Beschlußausfertigung an meinen bevollmächtigen Verteidiger". Der Beschwerdeführer habe in der Disziplinarsache nachweislich Herrn Rechtsanwalt Dr. P mit der Verteidigung beauftragt ("siehe Protokoll vom "). Entgegen der zwingenden Bestimmung des § 108 Abs. 2 BDG 1979 habe die belangte Behörde keine Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Verteidiger vorgenommen. Der angefochtene Bescheid habe damit noch keine Rechtswirkungen entfaltet.
In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einräumung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Gegenschrift hat der Beschwerdeführer eine Äußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdevertreter habe den angefochtenen Bescheid trotz des schriftlichen Antrages vom "bis heute" nicht erhalten. Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Beschwerde kann die Frage der Zustellung (und der dazu von der belangten Behörde bestrittenen Vollmachtserteilung) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahingestellt bleiben. Nach Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde der angefochtene Bescheid Ende September 1993 dem Disziplinaranwalt zugestellt. Durch die Zustellung des Bescheides an diese weitere Verfahrenspartei (vgl. § 106 BDG 1979) war der angefochtene Bescheid rechtlich existent und § 26 Abs. 2 VwGG ermöglicht in diesem Fall die Beschwerdeerhebung auch vor Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer.
Nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß nach Abs. 2 der genannten Bestimmung dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens ist im Einleitungsbeschluß nicht erforderlich (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/09/0281 u. v.a.). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/09/0056).
Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission nach § 124 Abs. 1 BDG 1979 die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. Im Verhandlungsbeschluß sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10864/A, u.v.a.). Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluß ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, aufgrund dessen im Verhandlungsbeschluß als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechts- bzw. Schuldfrage abschließend zu klären (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/09/0315).
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtslage und der durch die Rechtsprechung dargestellten Funktion des Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschlusses entspricht der angefochtene Bescheid den dargelegten Anforderungen. Es ist klar ersichtlich, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Der Grund für die Einleitung ist sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht dargelegt. Die Beschuldigungen im Spruch genügen auch den an die Formulierung von Anschuldigungspunkten zu stellenden Anforderungen. Es werden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtsverletzungen mit den Merkmalen, die für die Individualisierung und Konkretisierung erforderlich und für den Verdacht des Verstoßes gegen die Dienstpflichten von Bedeutung sind, ebenso angegeben, wie die Dienstpflichten, deren Verletzung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird.
Zur Frage der Verletzung des Parteiengehörs bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, im angefochtenen Bescheid werde ausdrücklich darauf verwiesen, daß zusätzliche Erhebungen durchgeführt worden seien. Ein Ergebnis dieser Erhebungen sei ihm niemals bekanntgegeben worden. Es sei ihm lediglich gesprächsweise bekannt geworden, daß zumindest Oberst E nach seiner Einvernahme am noch vernommen worden sei. Es widerspreche seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren, wenn zusätzliche Erhebungen und Zeugeneinvernahmen erst nach der Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden hätten und zu diesem Ergebnis keine Stellungnahme in diesem Verfahrensstadium mehr möglich gewesen sei.
Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/07/0196). Dazu wäre aber auch erforderlich, daß die den Bescheid tragenden Sachverhaltsfeststellungen auf nicht dem Parteiengehör unterzogenen Ermittlungen beruhten. Im Beschwerdefall ist dazu festzuhalten, daß der zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Sachverhalt dem in der Disziplinaranzeige vom geschilderten entspricht. Da dieser - in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellte - Sachverhalt nach dem oben angeführten Verständnis eines Einleitungs- und eines Verhandlungsbeschlusses den angefochtenen Bescheid zu tragen vermag (das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen wird in der Beschwerde ebenfalls nicht behauptet), kann in der Nichtgewährung eines Parteiengehörs zu den "zusätzlichen Erhebungen" in bezug auf den angefochtenen Bescheid kein wesentlicher Verfahrensmangel erkannt werden. Im weiteren Disziplinarverfahren wird dem Beschwerdeführer zu den "zusätzlichen Erhebungen" (nach der Aktenlage und den Ausführungen in der Gegenschrift handelte es sich dabei um eine niederschriftliche Einvernahme des Oberst E vom ) Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben sein.
Die belangte Behörde hat die bereits in der Disziplinaranzeige enthaltenen Vorwürfe im angefochtenen Bescheid vorläufig als Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 BDG 1979 gewertet. Da die endgültige Subsumierung erst im weiteren Disziplinarverfahren vorzunehmen sein wird, ist auch darin keine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs zu erblicken, daß dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur möglichen Qualifizierung seiner Handlungsweise als Dienstpflichtverletzung gemäß § 54 Abs. 1 BDG 1979 kein Parteiengehör gewährt worden ist. Ob dem Beschwerdeführer - wie dieser in der Beschwerde ausführt - gemäß § 54 Abs. 2 leg. cit. die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen wäre, wird im Disziplinarverfahren zu beurteilen sein.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.