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VwGH vom 12.11.2002, 2002/05/0835

VwGH vom 12.11.2002, 2002/05/0835

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Mag. Karin Haider in Wien, vertreten durch Hofer & Hrastnik, Rechtsanwaltspartnerschaft in Oberwart, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , Zl. 02/04-22, betreffend Parteistellung in einem Kanalanschlussverpflichtungsverfahren (mitbeteiligte Parteien:


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1.
Gemeinde Rechnitz, vertreten durch den Bürgermeister,
2.
Wolfgang Günser und 3. Heidemarie Günser beide in Rechnitz, beide vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, Rosengasse 55), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- und den Zweit- und Drittmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Eigentümer des Grundstückes Nr. 1985, KG Rechnitz, (das sind die Zweit- und Drittmitbeteiligten) verpflichtet, die auf dem genannten Grundstück anfallenden Abwässer in die wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde Rechnitz einzuleiten. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1986, KG Rechnitz, das die Anschlussgrundfläche allseits umschließt. Mit Eingabe vom teilte sie der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass ihr anlässlich der mündlichen Verhandlung über die Inanspruchnahme ihres Grundstückes zur Herstellung des Hauskanals (die Duldungsverpflichtung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom ausgesprochen) der Bescheid vom betreffend Kanalanschlussverpflichtung des Grundstückes Nr. 1985 zur Kenntnis gelangt sei. Der genannte Bescheid hätte ihr zugestellt werden sollen, da schon bei Erlassung des Bescheides klar gewesen sei, dass ein Anschluss nicht ohne Inanspruchnahme ihres Grundes durchführbar sei. Sie hätte daher in diesem Verfahren Parteistellung gehabt und hätte auch die möglichen Einwendungen erheben können. Durch Nichtzustellung des Bescheides sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb sie den Antrag stelle, ihr den Bescheid vom zuzustellen, damit sie die ihr zustehenden Parteirechte wahrnehmen und eine Berufung einbringen könne.

Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag vom abgewiesen. Der Beschwerdeführerin komme im Verfahren betreffend die Anschlussverpflichtung keine Parteistellung zu. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom keine Folge gegeben. Eine Parteistellung komme nur dann in Betracht, wenn die Sachentscheidung in die Rechtsphäre des Betreffenden bestimmend eingreife und wenn darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Die Bestimmungen über die Feststellung der Anschlusspflicht diene dem öffentlichen Interesse, nämlich der geordneten Entsorgung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern. Adressat eines eine Verpflichtung aussprechenden dinglichen Bescheides - wie z.B. eines baupolizeilichen Auftrages oder einer Kanalanschlussverpflichtung der vorliegenden Art - sei lediglich der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Ausspruch der Kanalanschlussverpflichtung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten ohne Gegenschrift vorgelegt und die Zuerkennung des Vorlageaufwandes beantragt. Die Zweit- und Drittmitbeteiligten haben die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Bescheid vom wurden allein die Zweit- und Drittmitbeteiligten verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde Rechnitz anzuschließen. Für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus diesem Bescheid weder Rechte noch Verpflichtungen.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Wer Parteistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten.

§ 2 des Burgenländischen Kanalanschlussgesetzes 1989, LGBl. 27, regelt die Anschlusspflicht. Verpflichtete sind nach Abs. 1 dieser Bestimmung die Eigentümer von Anschlussgrundflächen. Die Verpflichtung zum Anschluss besteht nach Abs. 2 dieser Bestimmung in verschiedenen Fällen nicht, dies u.a. dann, wenn Bauten vorliegen, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kommt den Nachbarn dann Parteistellung zu, wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung besteht, und der Nachbar durch die Versickerung oder Verrieselung eine nachteilige Einwirkung auf sein Eigentum behauptet.

Im Beschwerdefall liegt eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung nicht vor, die Frage, ob Versickerungen oder Verrieselungen nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin entfalten könnten, stellt sich demnach nicht. Weitere Regelungen der Parteistellung im Verfahren betreffend die Anschlusspflicht enthält dieses Gesetz nicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin sachverhaltsbezogen auch keine verfassungsrechtlich bedenkliche Lücke zu erkennen.

§ 6 leg. cit. regelt die Inanspruchnahme fremden Grundes für den Fall, dass der Anschluss eines Hauskanals an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar ist.

Tatsächlich wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gemäß § 6 des Kanalanschlussgesetzes verpflichtet, die Führung des Anschlusses des Hauskanals der Zweitmitbeteiligten über ihr Grundstück zu dulden. In diesem Verfahren kam der Beschwerdeführerin Parteistellung zu, sie konnte in diesem Verfahren ihre Rechte geltend machen. Der Umstand, dass der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom Grundlage des Ausspruches der Duldungsverpflichtung war, lässt für sich allein keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführerin schon im Verfahren betreffend den Ausspruch der Anschlussverpflichtung Parteistellung zugekommen wäre.

In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Grundeigentümer bei der Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage bereits im Bewilligungsverfahren Parteistellung einzuräumen sei. Nach den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Grundsätzen müsste auch der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall Parteistellung zukommen. Mit diesem Hinweis verkennt die Beschwerdeführerin aber dass im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren bereits die Leitungsanlage auch räumlich festgelegt wird, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgelegten Leitungsanlage geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0210). Rechtlich anders gelagert ist aber der Ausspruch der Anschlussverpflichtung, da mit diesem Ausspruch über die räumliche Führung des Kanals nichts ausgesagt wird.

Da nach dem Burgenländischen Kanalanschlussgesetz 1989 im Verfahren betreffend den Ausspruch der Anschlussverpflichtung Nachbarn keine Parteistellung zukommt, war die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid somit in keinen Rechten verletzt worden.

Mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Anschlussverpflichtung war auch die behauptete Befangenheit des Sachbearbeiters Mag. B. nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal die behaupteten Befangenheitsgründe in den Rechtsansichten zu erblicken wären, die dieser Sachbearbeiter eingenommen hat, das Vertreten eines vom Einschreiter nicht geteilten Rechtsstandpunktes durch einen Sachbearbeiter aber keinen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG sonstigen wichtigen Grund darstellt, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragen Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am