VwGH vom 18.02.1998, 96/03/0389
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des Gerold Gruber in Wien, vertreten durch Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwalt in Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 5/04-24/223/1-1995, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Stadtsenat hat namens des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom den Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 i.V.m. § 89a Abs. 2, 2a lit. d und Abs. 3 StVO 1960 verpflichtet, der Stadtgemeinde Salzburg binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Kosten in der Höhe von S 1.560,-- zu bezahlen.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 13.275/A, dargelegt hat, kommt es für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des § 89a Abs. 2a lit. d erster Fall StVO 1960, die die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigt, nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (§ 43 Abs. 1 lit. d StVO) an, ohne daß zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung besteht (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/02/0489). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt. Derart gehen aber die dahingehenden Beschwerdeausführungen, die Behörde hätte die konkrete Verkehrsbeeinträchtigung zu prüfen gehabt bzw. eine solche sei nicht anzunehmen gewesen, ins Leere.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Beschwerderüge aufzuzeigen, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sei von der zuständigen Behörde eingestellt worden, es sei daher die Vorfrage, ob das Entfernen seines Fahrzeuges rechtmäßig gewesen sei, seitens der zuständigen Behörde verneint worden. Nach ständiger Rechtprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung für die Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet. Aus dem Umstand, daß das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, ist demnach für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0225, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Soweit als Verfahrensrüge geltend gemacht wird, wären die vom Beschwerdeführer im Verfahren beantragten Zeugen einvernommen worden, so hätte die Behörde feststellen können, "daß ein an sich unzuständiges Organ, nämlich ein Beamter des Wachzimmers Nonntal, eingeschritten ist, um mir Schaden zuzufügen", so fehlt es der Verfahrensrüge an der rechtlichen Relevanz, weil es sich beim einschreitenden Organ um einen Angehörigen der Sicherheitswache handelt, der zu Amtshandlungen im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Salzburg befugt war und auch innerhalb dieses Wirkungsbereiches eingeschritten ist.
Soweit schließlich geltend gemacht wird, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigungen seien im Zuge des Verfahrens einfach ausgetauscht worden, weil "die Vorinstanz" dem Beschwerdeführer "noch zur Last" gelegt habe, er hätte die Zufahrt zu einem Behindertenparkplatz verstellt, "das Amt der Salzburger Landesregierung" seinen Bescheid aber damit begründet habe, er hätte auf einem Behindertenparkplatz gehalten, so ist er darauf zu verweisen, daß die Berufungsbehörde (hier: die Gemeindebehörde zweiter Instanz) gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt ist, "in der Sache" sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens ist nicht zu finden, daß die belangte Vorstellungsbehörde diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des bei ihr bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides nicht aufgegriffen und damit ihren (Vorstellungs-)Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.