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VwGH vom 18.11.1998, 96/03/0351

VwGH vom 18.11.1998, 96/03/0351

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/03/0352 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde 1.) der G Gesellschaft m.b.H. in Wien und 2.) des J G in S, beide vertreten durch Dr. Reinhart Kolarz, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/G/33/00532/96, betreffend Widerruf der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers und Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Beförderungsgewerbes im Güterfernverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. und § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 die mit Bescheid vom erteilte Genehmigung der Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 20 Kraftfahrzeugen mit einem näher bezeichneten Standort in Wien widerrufen. Nach Darstellung der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung nahm die Erstbehörde in den Bescheid als Verfahrensanordnung auf, daß der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 aufgetragen werde, binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den Zweitbeschwerdeführer als Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb ihrer Geschäfte, und zwar als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin und als handelsrechtlichen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Alleingesellschafterin der Erstbeschwerdeführerin, zu entfernen und dies dem Amt der Wiener Landesregierung nachzuweisen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurden die Berufungen der beiden Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen die in den Erstbescheid aufgenommene Verfahrensanordnung richteten, als unzulässig zurückgewiesen; soweit sie sich gegen den Bescheid richteten, wurde den Berufungen keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides beantragen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid, soweit damit der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben worden ist, im wesentlichen damit, daß der Zweitbeschwerdeführer - was im Detail ausgeführt wird - im Zeitraum von 1990 bis 1995 insgesamt in 40 Fällen wegen Übertretungen diverser Verwaltungsvorschriften, und zwar des Arbeitszeitgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Berufsausbildungsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960, der Gefahrengut-Tankfahrzeugverordnung sowie des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - Straße rechtskräftig bestraft bzw. über ihn in einem Fall hievon rechtskräftig eine Ermahnung ausgesprochen worden sei, wobei die angeführten übertretenen Normen solche seien, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachten seien. In der Überzahl seien dies Übertretungen gewesen, die der Zweitbeschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb der Erstbeschwerdeführerin begangen habe. Auf Grund der begangenen Delikte sei die Annahme gerechtfertigt, der Zweitbeschwerdeführer besitze nicht mehr die für die weitere Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, wobei ausgehend vom § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. b Güterbeförderungsgesetz 1995 zum Tragen komme, daß der Zweitbeschwerdeführer insbesondere ein Fehlverhalten hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge an den Tag gelegt habe und deshalb rechtskräftig bestraft worden sei. Als besonders schwerwiegend seien unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Strafe bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Zweitbeschwerdeführers die Bestrafungen wegen Übertretungen im Zusammenhang mit Überladungen, Gefahrguttransporten und Nichteinhaltung von Überprüfungsterminen für die Kraftfahrzeuge anzusehen, zumal hier dem bei der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachtenden öffentlichen Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge gravierend zuwidergehandelt worden sei. Die Untersuchung des Persönlichkeitsbildes des Zweitbeschwerdeführers anhand der genannten Bestrafungen führe zu dem Ergebnis, daß die Zuverlässigkeit des Zweitbeschwerdeführers nicht mehr angenommen werden könne, auch wenn er seit Oktober 1995 keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 mehr gesetzt haben sollte. Was die Zurückweisung der Berufungen der Beschwerdeführer gegen die in den Erstbescheid aufgenommene Verfahrensanordnung anlangt, begründete die belangte Behörde diese im wesentlichen damit, daß dagegen ein (abgesondertes) Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Insoweit die Beschwerdeführer dagegen zunächst einwenden, aus dem Spruch des Bescheides ergebe sich, daß in erster Instanz nicht der Landeshauptmann, sondern das "Amt der Wiener Landesregierung" entschieden habe und daher dem belangten unabhängigen Verwaltungssenat keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukomme, ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 20 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütBefG) ist Konzessionserteilungsbehörde für den Güterfernverkehr im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. der Landeshauptmann. Gemäß § 20 Abs. 7 leg. cit. entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, über Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Gemäß § 361 Abs. 1 GewO 1994 ist - unter anderem - zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 2 bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben der Landeshauptmann berufen. Gemäß § 1 Abs. 3 GütBefG gilt das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe. Die konzessionserteilende Behörde ist zuständig - unter anderem - auch für die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers. Aus diesen Normen folgt die Zuständigkeit des Landeshauptmannes hinsichtlich der hier in Rede stehenden Maßnahmen als Behörde erster Instanz.

Die Erstbehörde hatte in ihrem Bescheid vom im Kopf der Bescheidausfertigung sowie in der Einleitung des Spruches das "Amt der Wiener Landesregierung" angeführt, in der Unterfertigungsklausel aber unmißverständlich durch die Anführung der Worte "Für den Landeshauptmann: ..." zum Ausdruck gebracht, daß der Landeshauptmann die bescheiderlassende Behörde ist. Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aussagt, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, es daher nicht schadet, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde, ist maßgebend für die Zurechnung des Bescheides die Art der Unterfertigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/04/0146, mit weiterem Judikaturhinweis). Da dem Inhalt der Erledigung nach Zweifel daran, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, nicht entstehen konnten, handelt es sich bei der zusätzlichen Nennung des Hilfsapparates "Amt der Wiener Landesregierung" unter Bedachtnahme auf die eindeutig erkennbare Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" um keinen Mangel der Erledigung, der ihr Nichtzustandekommen als Bescheid bewirken oder eine relevante Rechtswidrigkeit desselben begründen könnte (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/04/0173).

§ 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet wie folgt:

"(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen."

Insoweit die Beschwerdeführer bekämpfen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Berufungen gegen die Verfahrensanordnung im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994, nämlich die Anordnung zur Entfernung des Geschäftsführers unter Setzung einer Frist, innerhalb der die Erstbeschwerdeführerin den Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer zu entfernen und dies der Behörde nachzuweisen habe, als unzulässig zurückgewiesen habe, ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, daß die Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 der Gewerbeentziehung nach dieser Gesetzesstelle voranzugehen hat und insofern eine Voraussetzung für diese darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem nachfolgend zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, ist diese Aufforderung mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung die Gewerbeberechtigung entzogen wird, ist Rechnung getragen, wenn er die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, also auch die hiefür bestimmenden Gründe, im sodann folgenden Entziehungsverfahren geltend machen und den Entziehungsbescheid im Rechtsmittelweg bekämpfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0221). Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde die diesbezüglichen Berufungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat.

Die Beschwerdeführer bekämpfen ferner den Widerruf der Genehmigung der Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum Geschäftsführer im wesentlichen damit, daß die Verstöße des Zweitbeschwerdeführers, die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, geringfügig gewesen seien, die belangte Behörde nicht die erhebliche Größe des Betriebes beachtet und insbesondere nicht berücksichtigt habe, daß sich der Zweitbeschwerdeführer zuletzt wohl verhalten habe. In der überwiegenden Zahl habe es sich um Delikte gehandelt, bei denen der Zweitbeschwerdeführer wegen Handlungen oder Unterlassungen insbesondere der Dienstnehmer zur Verantwortung gezogen worden sei. Es habe sich in der Mehrzahl um Ungehorsamsdelikte gehandelt, bei denen dem Zweitbeschwerdeführer "eine Entlastung aus faktischen bzw. aus Beweisgründen" nicht möglich gewesen sei. Hiebei komme es auf den Umfang des Gewerbebetriebes bzw. der Geschäftstätigkeit an, weil das Risiko, für Handlungen oder Unterlassungen der Dienstnehmer bestraft zu werden, mit der Anzahl dieser Dienstnehmer im direkten Zusammenhang stehe. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß in den Jahren 1994 und 1995 eine deutliche Reduzierung der Verwaltungsstrafen auf "lediglich vier Übertretungen pro Jahr" erfolgt sei und 1996 keine rechtskräftige Bestrafung habe festgestellt werden können.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

§ 5 Abs. 1 GütBefG bestimmt unter anderem, daß sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Nach § 5 Abs. 2 GütBefG ist (unter anderem) die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen (Z. 3 lit. a) oder die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge (Z. 3 lit. b) rechtskräftig bestraft wurde.

§ 91 Abs. 1 GewO 1994 bestimmt (unter anderem), daß die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen hat, wenn sich die im § 87 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen.

§ 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 sowie der letzte Satz des § 87 Abs. 1 leg. cit. lauten wie folgt:

"§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

. . . . .

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit mehr besitzt. ...

Schutzinteressen gemäß Z. 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs sowie der illegalen Prostitution."

Jedenfalls im Bereich des im § 91 GewO 1994 zitierten § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. kommt die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b GütBefG zur Anwendung. Damit ist, bezogen auf den vorliegenden Fall, nicht zu erörtern, wie das Verhältnis dieser Vorschrift des Güterbeförderungsgesetzes zum Schlußsatz des § 87 Abs. 1 GewO 1994 zu sehen ist, ob es also auch in den dort genannten Deliktsfällen einer "wiederholten" Begehung bedarf.

Die Beschwerdeführer übersehen, insoweit sie vorbringen, die Zuverlässigkeit des Zweitbeschwerdeführers sei weiterhin gegeben, daß er wiederholt wegen Übertretungen gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, so etwa wegen Nichteinhaltung der Ruhezeit, Überschreitung der Lenkzeit und Überschreitung der Einsatzzeit durch Kraftfahrzeuglenker im nicht unerheblichen Ausmaß rechtskräftig bestraft wurde. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer wiederholt wegen Verfehlungen gegen die Sicherheit im Straßenverkehr verstoßen hat, etwa indem er nicht dafür sorgte, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht von verwendeten Kraftfahrzeugen nicht überschritten wird und, was besonders schwer wiegt, daß sämtliche Vorschriften beim Transport mit gefährlichen Gütern eingehalten werden, und so laufend in Kauf nahm, daß das Lenkpersonal einer erheblichen Belastung und Gefährdung ausgesetzt wird und andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Insbesondere hat die belangte Behörde hiebei auch auf die vom Zweitbeschwerdeführer begangenen, von der Erstbehörde unter Zahlen 8, 19, 37 und 39 im Detail angeführten Delikte verwiesen. Dem lag zugrunde, daß der Zweitbeschwerdeführer (Zahl 8) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom wegen Übertretung des § 42 Abs. 2 Z. 20 iVm § 33 Abs. 1 GGSt bestraft wurde, weil er am als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Halters eines von einem namentlich genannten Lenker gelenkten nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt hatte, daß die Beförderungseinheit nur verwendet werde, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 und Z. 10 GGSt erfüllt sind, weil die Überprüfung gemäß § 15 GGSt fehlte und eine Haftpflichtversicherung gemäß § 16 GGSt nicht bestand. Weiters wurde der Zweitbeschwerdeführer mit derselben Strafverfügung wegen Übertretung des § 42 Abs. 1 Z. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beförderers zu verantworten hatte, daß am ein gefährliches Gut entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 GGSt durch den Beförderer befördert wurde, weil dem Lenker für den Stoff der Klasse 8, Z. 66 b keine schriftliche Weisung gemäß RN 10.381 ADR übergeben wurde und dem Lenker mit der Beförderungseinheit nur ein Feuerlöscher gemäß RN 10.240 ADR übergeben wurde. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom (Zahl 19) wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen Übertretung gemäß § 9 VStG, § 28 Abs. 1 und § 16 AZG bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G GmbH zu verantworten hatte, daß, wie im Zuge einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor am um

11.30 Uhr am Grenzübergang Klein Haugsdorf festgestellt wurde, die Bestimmung des § 16 AZG insofern nicht eingehalten worden war, als die Einsatzzeit eines namentlich genannten Lenkers mehr als 14 Stunden betragen hat, und zwar am 20 Stunden, am 20 Stunden und am 15 Stunden. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom (Zahl 37) wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen Übertretung gemäß §§ 134 Abs. 1, 57 Abs. 5 KFG 1967 bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin am zu verantworten hatte, daß eine nach dem Kennzeichen bestimmte Sattelzugmaschine zur festgesetzten, wiederkehrenden Überprüfung trotz nachweislicher Aufforderung nicht vorgeführt worden war. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom (Zahl 39) wurde der Zweitbeschwerdeführer in gleicher Weise erneut bestraft, weil dasselbe Fahrzeug auch am trotz nachweislicher Aufforderung nicht vorgeführt worden war.

Schon diese Delikte stellen Verstöße schwerwiegender Art im Sinne des § 5 Abs. 2 GütBefG dar.

Wenn die belangte Behörde daher ausgehend von dem sich in den verwaltungsstrafbehördlich geahndeten Übertretungen manifestierenden Verhalten des Zweitbeschwerdeführers auf ein Persönlichkeitsbild schloß, das die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen lasse, er werde auch in Hinkunft bei Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes gegen die jeweils zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen, weshalb er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer war es hiebei nicht erforderlich, darauf einzugehen, ob die Anzahl der Delikte im Verhältnis zur Größe des Unternehmens, wie die Beschwerdeführer offensichtlich vermeinen, verhältnismäßig geringfügig sei, zumal ausschließlich entscheidend ist, daß nach der Beschaffenheit der vom Geschäftsführer begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr dafür geboten ist, er werde bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahren. Dabei kommt es auch nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legte, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder gar mit der Ausübung des konkreten Gewerbes der Erstbeschwerdeführerin begangen worden sind (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0158).

Was die Würdigung der Persönlichkeit des Zweitbeschwerdeführers anlangt, läßt sich für seinen Standpunkt auch daraus nichts gewinnen, daß die Anzahl der von ihm begangenen Delikte in den Jahren 1994 und 1995 abnehmende Tendenz aufwies. Dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Umstand, daß sich der Zweitbeschwerdeführer im Jahre 1996 wohl verhalten habe und nicht rechtskräftig bestraft worden sei, kann schon im Hinblick auf die kurze Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erschienen ließe (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/04/0006, und vom , Zl. 94/04/0237).

Da somit weder die von den Beschwerdeführern behauptete noch eine von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die am von der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK, abgehaltene mündliche Verhandlung - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/21/0735).

Wien, am