VwGH 25.02.2005, 2002/05/0764
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3; BauO NÖ 1996 §4 Z3; BauO NÖ 1996 §4 Z6; BauRallg; VwRallg; |
RS 1 | Die betreffende Kleingarage mit ihren 70/70 mm starken Fußbodentragehölzern steht auf einer mit Rollierung stabilisierten eisenarmierten Betonplatte. Zum Fall einer 12 m2 großen, 2,10 m hohen Hütte wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass schon durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht der Außenmauern auf dem Fundament eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sei. Dass eine solche oder ähnliche Werkzeughütte als Bausatz in einem Baumarkt gekauft werden und ohne besondere Fachkenntnisse aufgestellt werden könne, vermöge an dem Umstand nichts zu ändern, dass in einem derartigen Fall, ähnlich einem Fertigteilhaus, die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse nicht primär am Ort der Aufstellung, sondern zum Teil bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0034). Hier: Das Objekt (Nutzfläche 18,6 m2; maximale Gebäudehöhe 3,05 m; Firsthöhe 3,51 m) wurde daher zu Recht als Bauwerk und als Gebäude qualifiziert. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Roswitha Wolfgang in Mödling, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-00066/02, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Mödling in 2340 Mödling, Pfarrgasse 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin gehört das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück Nr. 8/1 (darin enthalten Nr. .302/1) mit der Adresse Parkstraße 33/Ecke Dechant-Adalbert-Kowatschitsch-Gasse in Mödling. Im Zuge einer Berufung in einem früheren Rechtsgang beantragte sie mit Schreiben vom die Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung für eine aus Holzprofilen gefertigte Kleingarage mit einer Nutzfläche von 18,6 m2 zur Unterbringung von Arbeitskraftfahrzeugen und Rädern bzw. Krafträdern. Nach dem vorgelegten Plan soll dieses ebenerdige Gebäude eine maximale Gebäudehöhe von 3,05 m (Firsthöhe 3,51 m) aufweisen und im Eckbereich in einer Entfernung von 2,47 m zur Parkstraße und von 2,63 m zur Kowatschitsch-Gasse errichtet werden.
In der Baubeschreibung vom wurde angegeben, dass die Kleingarage aus 42 mm starken Holzblockbohlen besteht und mit ihren 70/70 mm starken Fußbodentraghölzern auf einer mit Rollierung stabilisierten eisenarmierten Bodenplatte errichtet wurde. Sie würde als Winterparkplatz für ein vorhandenes Motorrad und diverse Fahrräder dienen und außerdem seien Lagerräume, u. a. zur Aufbewahrung von KFZ Sommer- bzw. Winterreifen vorgesehen. Die Zufahrt der Fahrzeuge erfolge in schiebender Weise über die Gartenwege.
Zur Bewilligungsfähigkeit dieses Gebäudes erstattete die Bausachverständige der mitbeteiligten Gemeinde das Gutachten vom . Darin wird im Befund festgehalten, dass nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Kleingarage im "Bauland-Wohngebiet" liege und dass gegenüber der Parkstraße ein 6 m, gegenüber der Kowatschitsch-Gasse ein 4 m tiefer Vorgartenbereich bestehe. Verwiesen wurde darauf, dass die für eine Garage definitionsgemäß erforderlichen Zu- und Abfahrtswege nicht bestünden. Die nach der Baubeschreibung zum Einsatz kommenden 42 mm starken Hohlblockbohlen seien brennbar und würden nicht der Brandschutzklasse F 30 entsprechen.
Im Gutachtensteil wurde ausgeführt, dass das Gebäude dem derzeit gültigen Bebauungsplan widerspreche, weil die Vorgartenbereiche nicht eingehalten würden. Auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates vom sei die Unverbaubarkeit und gärtnerische Gestaltung der Vorgärten angeordnet worden. Außerdem liege ein Widerspruch zur Definition einer Garage in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (BTV) und zu den Brandschutzbestimmungen der BTV vor.
In einer Stellungnahme dazu verwies die Beschwerdeführerin auf andere Bebauungen in der Parkstraße, wodurch die Vorgartentiefe nicht eingehalten worden sei.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde das Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die bereits konsenslos errichtete Kleingarage ab. Das Vorhaben solle im Vorgarten errichtet werden; mit Verordnung des Gemeinderates vom sei aber die Unverbaubarkeit und gärtnerische Gestaltung der Vorgärten festgelegt worden. Es handle sich um keine Garage nach der BTV und es würden Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Berufung, der sie eine Reihe von Fotos anschloss, aus denen bebauungsplanwidrige Bauführungen in der Umgebung ersichtlich seien. Sie machte geltend, dass die Abtragung der bereits errichteten stufenförmigen Betonplatte und die Errichtung eines neuen Fundamentes nochmals ca. S 100.000,-- kosten würden. Ihr Garten bestehe hauptsächlich aus Vorgarten, weshalb nur dort, wo die Garage errichtet wurde, das Gebäude zur Aufstellung gelangen könne. Für ihre Bauführung hätten Erleichterungen gemäß § 20 NÖ Garagenverordnung zur Anwendung kommen müssen. Weiters forderte sie die Änderung der Bebauungsbestimmungen.
Diese Berufung wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom als unbegründet ab. Das Vorhaben unterliege dem Bauwerksbegriff des § 4 Z. 3 NÖ BauO, es sei auch ein Gebäude. Da die Grundrissfläche mehr als 6 m2 betrage, sei es baubewilligungspflichtig. Das Gebäude entspreche den Bestimmungen der BTV über den Brandschutz von Kleingaragen nicht, da Holzteile vorgesehen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. Das Vorhaben sei ein Nebengebäude, welches nach § 14 Z. 1 NÖ BauO bewilligungspflichtig sei. Eine Kleingarage im vorderen Bauwich wäre nach § 51 Abs. 2 NÖ BauO nur dann zulässig, wenn die Hanglage des Grundstückes dies erfordere oder der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaube. Hier liege aber kein Hanggrundstück vor, außerdem verbiete der Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Errichtung von Kleingaragen in den Vorgärten. Die Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Mödling aus dem Jahr 1980 seien ordnungsgemäß beschlossen und kundgemacht worden, weshalb sie dem Rechtsbestand angehörten. Nach § 77 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gelte ein nach den §§ 4 bis 7 NÖ BauO 1976 erlassener Bebauungsplan als Bebauungsplan nach den §§ 68 bis 72 der NÖ BauO 1996. Aus diesem Grund sei das Projekt nicht bewilligungsfähig, weshalb auf die Nichteinhaltung von Brandschutzbestimmungen nicht eingegangen werden müsse.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung der Baubewilligung für die errichtete Kleingarage verletzt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Eigenschaft als "Bauwerk" des errichteten Objekts. Die Hütte sei in einem Baumarkt gekauft worden, es sei eine Bauanleitung mitgeliefert worden, nach der die Hütte von Laien errichtet worden sei. Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden fehle. Diesbezüglich seien auch keine Feststellungen getroffen worden, was als Verfahrensmangel gerügt wird. Was den Widerspruch zu den Bestimmungen der BTV betreffe, hätte die Baubewilligung unter Vorschreibung von (brandschutzhemmenden) Auflagen erteilt werden können.
Gemäß § 4 Z. 6 NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl. 8.200-6 (BO) ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Nach Z. 3 der in § 4 BO enthaltenen Definitionen ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die sonstigen Gebäudeeigenschaften, sie bringt aber (nunmehr) vor, dass der Bauwerksbegriff nicht erfüllt sei. Dem Tatsachenvorbringen, das Gebäude sei nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, muss das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen gehalten werden; verwiesen sei in diesem Zusammenhang allerdings auch auf die technische Baubeschreibung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom , wonach die Kleingarage mit ihren 70/70 mm starken Fußbodentragehölzern auf einer mit Rollierung stabilisierten eisenarmierten Betonplatte stehe. Zum Fall einer 12 m2 großen, 2,10 m hohen Hütte wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass schon durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht der Außenmauern auf dem Fundament eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sei. Dass eine solche oder ähnliche Werkzeughütte als Bausatz in einem Baumarkt gekauft werden und ohne besondere Fachkenntnisse aufgestellt werden könne, vermöge an dem Umstand nichts zu ändern, dass in einem derartigen Fall, ähnlich einem Fertigteilhaus, die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse nicht primär am Ort der Aufstellung, sondern zum Teil bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0034). Das Objekt wurde daher völlig zu Recht als Bauwerk und als Gebäude qualifiziert.
Da die belangte Behörde ihre Abweisung (zu Recht) allein auf die Nichtübereinstimmung mit dem Bebauungsplan gestützt hat, bedarf es keines Eingehens auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte es unterlassen, darzustellen, warum die Baubewilligung nicht unter Vorschreibung von (brandschutzhemmenden) Auflagen erteilt werden konnte.
Den unter der Überschrift "Überdies wird auf Wunsch der Beschwerdeführerin noch Nachstehendes vorgebracht" enthaltenen Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, dass es hier ausschließlich um die Frage geht, ob das eingereichte Projekt der Kleingarage an der gewünschten Stelle bewilligungsfähig war oder nicht. Allfälligen Verfahrensverzögerungen konnte mit den entsprechenden Mitteln des Verfahrensrechtes begegnet werden; sie können aber eine Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung nicht herbeiführen. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Projekt schon auf Grund seiner Situierung nicht bewilligungsfähig ist, kommt es auf die Frage, ob bezüglich der Brandschutzbestimmungen die Sonderbestimmungen des § 169 Abs. 3 BTV hätten Anwendung finden können, nicht an. Im Übrigen zeigt die belangte Behörde richtig auf, dass eine Rechtsgrundlage für eine von der Beschwerdeführerin begehrte "Sonderbewilligung" nicht erkennbar ist.
Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3; BauO NÖ 1996 §4 Z3; BauO NÖ 1996 §4 Z6; BauRallg; VwRallg; |
Schlagworte | Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2002050764.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAE-47068