VwGH vom 30.06.1999, 96/03/0304
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des WA in F, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63 - A 459/95, betreffend Zurücknahme eines Taxilenkerausweises, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers, dessen Vertreters, Rechtsanwalt Dr. Michael Böhme, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Dr. Thomas Haunold, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 28.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der näher bezeichnete "Taxiausweis" des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1028/1994, bis zurückgenommen.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden und zwar:
"Der Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Brigittenau vom , Zl. Cst 184.496/B/94, lag zugrunde, dass Herr A am in Wien 20, Friedensbrücke - Brigittenauer Lände (Richtung Nordbrücke) das vor der Kreuzung deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus' nicht beachtet und die Fahrt links einbiegend fortgesetzt hatte.
Zur Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Landstraße vom , Zahl Cst 225.294/LS/94, kam es, weil Herr A am in Wien 3, Vordere Zollamtsstraße vor ONr. 3 (Richtung Urania) mit seinem Kraftfahrzeug die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hatte (er war mit 66 km/h gefahren).
Mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den
21. Bezirk vom , Zahl MBA 21 - S 12.561/94, wurde über ihn eine Geldstrafe verhängt, weil er am in Wien 21, Oswald-Redlich-Straße vor ONr. 22 ein Kraftfahrzeug in der Grün- und Pflanzungsfläche, welche sich dort bei der für den Straßenverkehr gewidmeten Fläche befindet, abgestellt hatte.
Die Strafverfügung vom , Zahl Cst 24.896/DT/95 wurde vom Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt erlassen, weil der Berufungswerber am in Wien 22, Rautenweg vor ONr. 151 (Richtung Wagramer Straße fahrend) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten hatte.
Auch der Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Donaustadt vom , Zahl Cst 29.787/DT/95, lag eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 19 km/h), begangen am in Wien 22, Rautenweg vor ONr. 150 (Richtung B 302 fahrend) zugrunde.
Der Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Landstraße vom , Zahl Cst 29.717/LS/95, lag - wie in der Berufung zugestanden wird - eine schwer wiegende Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde: Herr A hatte am in Wien 21, Siemensstraße vor ONr. 31 (Richtung Eipeldauer Straße fahrend) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h (somit um 80 %) überschritten.
Zur Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Landstraße vom , Zahl Cst 51.974/LS/95, kam es, weil Herr A am in Wien 4, Wiedner Gürtel vor ONr. 68 (Richtung Matzleinsdorfer Platz fahrend) neuerlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h (um 24 km/h) überschritten hatte.
Ein gleichartiges Delikt lag auch der Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Landstraße vom , Zahl Cst 58.691/LS/95, zugrunde: Der Berufungswerber war am in Wien 21, Prager Straße vor ONr. 120 stadtauswärts mit 69 km/h statt mit höchstens 50 km/h gefahren.
Mit Strafverfügung vom , Zahl 73.997/DT/95, musste Herr A neuerlich bestraft werden, weil er am in Wien 22, Hausfeldstraße vor ONr. 221 (Richtung Aspern fahrend) statt mit höchstens 50 km/h mit 66 km/h gefahren war.
Am wurde der Rechtsmittelwerber zur Zahl S 35.902/LS/95 vom Bezirkspolizeikommissariat Landstraße bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin, der W Gesellschaft m.b.H., nach außen Berufener unterlassen hatte, der Bundespolizeidirektion Wien auf ihr schriftliches Verlangen vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug in Wien 20, Höchstädtplatz 5, auf einem Taxistandplatz ohne Lenker abgestellt hatte (§ 103 Abs. 2 KFG 1967).
Schließlich beging der Berufungswerber am in Wien 1, Judenplatz gegenüber ONr. 6 (Richtung Fütterergasse fahrend) eine weitere Verwaltungsübertretung, weil er das dort deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Fahrverbot (in beide Richtungen)' gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO 1960 missachtet hatte (Strafverfügung des Bezirkspolizeikommissariates Landstraße vom , Zahl Cst 81.138/LS/95)."
Wie es in der Begründung dieses Bescheides weiter heißt, könnten schon wiederholte, im Einzelfall jeweils geringfügige Verletzungen straßenpolizeilicher oder kraftfahrrechtlicher Vorschriften die Ungeeignetheit zum Lenken eines Taxis reichen, wenn sie eine Neigung des Lenkers zur Nichtbeachtung derartiger Vorschriften erkennen ließen. Jedenfalls schlössen gröbliche Übertretungen der Straßenverkehrsordnung die Vertrauenswürdigkeit aus. Auch Berufskraftfahrer könnten hiebei nicht für sich in Anspruch nehmen, Übertretungen der StVO 1960 oder des KFG 1967 seien Folge ihres Berufsrisikos oder hoher Fahrleistungen. Die zahlreichen (teilweise hohen) Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seien schwerwiegende Übertretungen der StVO 1960, die im Fahrdienst nicht nur die übrigen Verkehrsteilnehmer, sondern auch Fahrgäste gefährden könnten. Die wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen (insbesondere das am beim Lenken eines Taxis begangene Delikt) ließen auf eine erhöhte Risikobereitschaft des Beschwerdeführers, einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und auf Sorglosigkeit gegenüber den die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften schließen. Auch das am begangene Delikt (Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung) und die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zeigten, dass dem Beschwerdeführer die für das Lenken von Taxis im Fahrdienst erforderliche Rechtstreue fehle. Überdies sei im Berufungsverfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden sei, weil er, nachdem er am auf der Landesstraße 3010, von Adlersdorf nach Franzensdorf fahrend einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe (er habe zwei Leitpflöcke überfahren und sich im angrenzenden Acker überschlagen) dies nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet habe. Da gerade von einem Taxilenker, der als Berufskraftfahrer vom Risiko eines Verkehrsunfalles besonders betroffen sei, ein einwandfreies Verhalten nach Verkehrsunfällen zu fordern sei, sei auch die letztgenannte Verwaltungsübertretung geeignet, seine Zuverlässigkeit auszuschließen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 2957/96-3, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises sieht § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 vor, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss mindestens in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Nach § 13 Abs. 1 BO 1994 ist der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Gleichklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0003, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die getroffene Maßnahme sei von vornherein unangemessen, weil die weitaus überwiegende Zahl dieser Verwaltungsstrafsachen ausgesprochen geringfügige Delikte beträfen. Die verhängten Strafen hätten sich immer im unteren Bereich "des gesetzlich Möglichen" gehalten, weshalb es keiner so drastischen Maßnahme, wie der Zurücknahme des Taxilenkerausweises bedurft hätte, um in Hinkunft auch geringfügige Verletzungen der StVO 1960 zu verhindern. Es hätte die zuständige Behörde ohne weiteres auch den gesetzlich möglichen Strafrahmen bzw. die darin liegenden spezial- und generalpräventiven Möglichkeiten weiter ausschöpfen können. Jede auch noch so hohe Strafe würde den Beschwerdeführer wirtschaftlich weiter existieren lassen. Die getroffene Maßnahme bedrohe ihn ernsthaft in seiner wirtschaftlichen Existenz. Es sei nicht einzusehen, warum der Taxilenkerausweis wegen geringfügiger Delikte für einen Zeitraum von 15 Monaten zurückgenommen werden müsse, wo doch auch wegen schwerster Verkehrsdelikte Führerscheine regelmäßig nicht so lange entzogen würden und überdies ein vorübergehender Entzug maximal 18 Monate lang möglich sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Behörde - an sich - nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund fortlaufend gesetzter Verwaltungsübertretungen (bereits) geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/03/0266). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass es sich nicht bei sämtlichen Verwaltungsübertretungen, derentwegen er rechtskräftig bestraft wurde, um solche geringeren Unrechtsgehaltes gehandelt hat, machte er doch geltend, dass "die weitaus überwiegende Zahl" der Verwaltungsstrafsachen ausgesprochen geringfügige Delikte betroffen habe. Auch ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne rechtliche Relevanz, dass sich die verhängten Strafen immer im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmen gehalten hätten. Die Vertrauenswürdigkeit ist nämlich auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu beurteilen, nicht aber auf Grund der allenfalls für dieses Verhalten verhängten Strafen (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0151; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0155). Auch hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das zur diesbezüglich inhaltsgleichen Regelung der Betriebsordnung 1955 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zlen. 84/16/0025, 0026) bereits klargestellt, dass es bei der Zurücknahme des Ausweises auf Gründe, die die (wirtschaftliche) Existenz betreffen, nicht ankommt. Dem Beschwerdeführer ist auch hinsichtlich seines von ihm angestellten Vergleiches mit dem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung die hg. Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach die Wertungskriterien der "Vertrauenswürdigkeit" im Sinne des § 6 Z. 3 BO 1994 einerseits und der "Verkehrszuverlässigkeit" im Sinne des § 66 KFG 1967 andererseits nicht gleichgesetzt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0118, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe, um in irgendeiner Weise die aus ihrer Sicht gerechtfertigte Rücknahmezeit zu ermitteln, den "hinter" den Bescheiden stehenden Sachverhalt überprüft. Konsequenterweise wäre daher auch darauf einzugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, im Strafverfahren zur Zl. Cst 29.717/LS/95 das Fahrzeug gar nicht selbst gelenkt, sondern lediglich dafür die Strafe bezahlt zu haben.
Dem ist zu erwidern, dass die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, fest steht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0288). Im Hinblick auf die Bindungswirkung hatte daher die belangte Behörde davon auszugehen, dass in dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Deliktsfall der Beschwerdeführer - als von der Strafbehörde festgestellte Handlung - das Fahrzeug "selbst gelenkt hat". Insofern ist der belangten Behörde daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten.
Die Bindungswirkung an rechtskräftige Bestrafungen entbindet die Behörde aber nicht, im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises oder - wie hier - im Verfahren wegen Zurücknahme eines solchen die Kriterien für die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers oder Taxilenkers - also insbesondere sein Persönlichkeitsbild - zu untersuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0161).
Unter diesem Gesichtspunkt zeigt der Beschwerdeführer einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel auf, wenn er eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil die belangte Behörde mehrere Strafbescheide, die im erstinstanzlichen Bescheid noch nicht erwähnt worden seien, ihrer Entscheidung ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs zugrunde gelegt habe.
Es ist zutreffend, dass eine Anzahl von Delikten erstmalig im angefochtenen (Berufungs-)Bescheid der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt worden ist. Im Hinblick auf diese erstmalig herangezogenen Delikte hat sich die belangte Behörde veranlasst gesehen, die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 15 Monate zu verlängern. Zu den erstmalig herangezogenen Delikten wurde jedoch das Parteiengehör nicht eingeräumt. Wie in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, hätten bei Wahrung des Parteiengehörs Ausführungen zum Gewicht dieser Delikte - im Sinne des oben unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0161, Gesagten - gemacht werden können. Damit wurde auch die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels dargetan. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs - vor dem Hintergrund der auf Ebene der Berufungsbehörde erfolgten und nicht weiter begründeten Verlängerung der Entziehungszeit (wurde doch nur auf die Rechtskraft der Strafbescheide abgestellt) - zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet, so ist er auf die im - in dieser Rechtssache ergangenen - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zitierte Judikatur dieses Gerichtshofes zum Art. 18 B-VG zu verweisen
(VfSlg. 7945/1976, 11.639/1988). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich damit auch nicht zu einer Antragstellung im Grunde des Art. 139 Abs. 1 B-VG veranlasst.
Aus dem oben angeführten Grund war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand; weiters besteht keine Rechtsgrundlage für einen Zuspruch von Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am