VwGH 05.02.1991, 90/05/0125
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Krnt 1969 §4 litb; BauRallg; OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1; OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs4; |
RS 1 | Stellt eine Ankündigungsanlage gleichbleibender Ankündigungen eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung dar, (Anbringen einer Werbeanlage), so ist das Verfahren nach der Kärntner Bauordnung dann gemeinsam mit dem Ortsbildpflegegesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist. Die Bewilligung nach dem OrtsbildpflegeG ersetzt somit nicht die erforderliche Baubewilligung (Hinweis E , 85/06/0223). Bewilligungspflichtig ist die Errichtung der Anlage, egal ob diese mit dem Boden verbunden ist, oder durch Anbringung an einem bestehenden Gebäude erfolgt, weil eine ordnungsgemäße Ausführung der Anlage eine entsprechende Befestigung voraussetzt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N-Werbe-Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 BauR1-203/1/1990, betreffend ein Bauansuchen für eine Reklameanlage (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Arnoldstein), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Anbringen vom ersuchte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Gemeinde um die Erteilung der Bewilligung zur Montage einer Werbefläche im Ausmaß von 5,10 x 2,60 m auf der Liegenschaft X Nr. 11. Diese Tafel soll auf dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Wirtschaftsgebäude angebracht werden.
Mit Bescheid vom versagte der Bürgermeister gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (BO) die Baubewilligung zur Anbringung dieser Werbeanlage. Der Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom keine Folge.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung behob die Kärntner Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Berufungserledigung des Gemeindevorstandes und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens verwies die Gemeindeaufsichtsbehörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Frage, ob eine Plakattafel das Ortsbild störe, ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sei. Da im konkreten Fall ein solches Gutachten nicht eingeholt worden sei, habe die Berufungsbehörde ihre Entscheidung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Zur Frage der Bewilligungspflicht der Werbeanlage bemerkte die Gemeindeaufsichtsbehörde, daß die Baubehörde zu Recht von der Baubewilligungspflicht der Werbetafel ausgegangen sei; in diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/05/0059, u.a. verwiesen.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, ohne Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung eine Werbefläche auf der genannten Liegenschaft zu errichten bzw. aufrechtzuerhalten.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Replik der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, daß die baubehördliche Bewilligungspflicht zu Unrecht bejaht worden sei. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, daß es sich hier nicht um die Errichtung einer Anlage für die Anbringung wechselnder Ankündigungen handle, sondern um eine von einem Schildermaler gestaltete Werbehinweistafel.
Mit diesem Vorbringen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf § 6 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979. Danach bedürfen die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen und dgl.)
- ausgenommen nicht ortsfeste Plakatständer - und die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen hievon für die Anbringung von gleichbleibenden oder wechselnden Ankündigungen einer Bewilligung.
Nach § 6 Abs. 4 leg. cit. ist dann, wenn die Ankündigungsanlage nach Abs. 1 eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung darstellt, das Verfahren nach der Kärntner Bauordnung gemeinsam mit dem Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß eine Bewilligung nach dem Ortsbildpflegegesetz eine erforderliche Baubewilligung nicht ersetzt.
Im Beschwerdefall handelt es sich, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, um eine 5,10 x 2,60 m große Tafel, die einer gleichbleibenden Ankündigung dienen soll. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, kann bei der Anbringung einer derartigen Tafel kein Zweifel darüber bestehen, daß die Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht neben der nach dem Ortsbildpflegegesetz zu bejahen ist, wie sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 85/06/0223, BauSlg. Nr. 812, u.a.). Der in der Replik der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß die Hinweistafel an der Außenwand eines Gebäudes angebracht ist, steht der Annahme der Bewilligungspflicht nicht entgegen, muß doch eine ordnungsgemäße Anbringung an dem bestehenden Gebäude gewährleistet sein. Die Annahme der Beschwerdeführerin, daß die Frage der Bewilligungspflicht nur dann zu bejahen wäre, wenn die Werbetafel unmittelbar mit dem Boden verbunden ist, trifft nicht zu, weil eine ordnungsgemäße Ausführung der Anlage auch eine entsprechende Befestigung voraussetzt (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 9657/A).
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Krnt 1969 §4 litb; BauRallg; OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1; OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1991:1990050125.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-47018