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VwGH vom 05.03.1997, 96/03/0276

VwGH vom 05.03.1997, 96/03/0276

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. Dr. H G und I G, 2. H K,

3. J L, 4. Dr. E M, 5. P K, 6. M H, 7. J B und 8. F R, alle in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom , Zl. 221.618/1-II/2/95, betreffend Enteignung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz (mitbeteiligte Partei: G AG, G),

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers wird eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Enteignung bestimmter Teilflächen der erst- bis dritt- sowie fünft- bis achtbeschwerdeführenden Parteien zugunsten der mitbeteiligten Partei ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den erst- bis dritt- und fünft- bis achtbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu I.:

Der Viertbeschwerdeführer ist der gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an ihn ergangenen Aufforderung vom zur Behebung der der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid anhaftenden Mängel im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 VwGG nicht nachgekommen. Es war daher - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch zu verfahren.

Zu II.:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde in Stattgebung eines entsprechenden Antrages der mitbeteiligten Partei auf Enteignung bestimmter Teilflächen der Beschwerdeführer zugunsten der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnunternehmen gemäß den §§ 2, 3 und 17 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 entschieden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und der den Ersatz der "Kosten der Rechtsvertretungen" betreffende Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der mitbeteiligten Partei mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom und "für die Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 um 865 m bzw. um weitere 1157 m die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und damit verbunden die Betriebsbewilligung unter Einhaltung bestimmter Auflagen, unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen und unter der Voraussetzung des Erwerbes der erforderlichen Grundstücke und Rechte" erteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom , B 121/96, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab, mit dem weiteren Beschluß vom trat er diese dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die erst- bis dritt- und fünft- bis achtbeschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in "ihren Nachbar- und Eigentumsrechten (insbes. §§ 2, 21 EisbEG) sowie ihrem Recht auf Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren verletzt". Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, daß der mit dem angefochtenen Bescheid abgeänderte Kostenausspruch nicht bekämpft wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der oben angeführte Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/03/0221, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde räumte in der Gegenschrift ein, daß damit dem Enteignungsverfahren die Rechtsgrundlage entzogen sei, da sämtliche Enteignungsanträge auf Grund dieses eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides betreffend den ersten Abschnitt der Verlängerung der Straßenbahnlinie 6 gestellt worden seien.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0111) ist, wenn auch im allgemeinen die Prüfung von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt ist, doch dann, wenn gleichzeitig mehrere Beschwerden anhängig sind, welche sich gegen Bescheide richten, die zueinander im Verhältnis eines unauflöslichen Zusammenhanges stehen, und zwar so, daß der spätere Bescheid ohne den früheren nicht bestehen kann, weil dieser seine rechtliche Grundlage bildet, der zweite Bescheid, wenn der erste aufgehoben werden mußte, gleichfalls aufzuheben.

Diese Konstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Der angefochtene Enteignungsbescheid steht zum - aufgehobenen - eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom in dem genannten Verhältnis, kann doch der Eigentümer der durch eine rechtskräftig erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, und legt der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend fest (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0231).

Der angefochtene Bescheid war somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.