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VwGH 11.12.1996, 96/03/0249

VwGH 11.12.1996, 96/03/0249

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art7 Abs1;
JagdG Tir 1983 §31 Abs2;
JagdG Tir 1983 §31 Abs3;
JagdRallg;
StGG Art2;
RS 1
Es bestehen beim VwGH unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 31 Abs 2 Tir JagdG 1983 im Hinblick auf die Heranziehung (auch) von absolut jagduntauglichen Flächen für die Ermittlung der Berufsjägerpflicht. Möglichen Ungleichheiten trägt § 31 Abs 3 Tir JagdG 1983 ausreichend Rechnung.
Normen
JagdG Tir 1983 §31;
JagdRallg;
RS 2
Das Tir JagdG 1983 läßt einen Auftrag, für ein Jagdgebiet über 3000 Hektar nur für eine begrenzte Zeit im Jahr (hier: zwischen 1. Mai und 31.Dezember) einen Berufsjäger zu bestellen, nicht zu.
Normen
JagdG Tir 1983 §31;
JagdRallg;
RS 3
Nach dem Tir JagdG 1983 ist es nicht zulässig, im Falle einer Berufsjägerpflicht nach § 31 Abs 2 Tir JagdG 1983 anstelle eines Berufsjägers zwei Jagdaufseher zu bestellen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. 2560/11, betreffend Berufsjägerpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0042, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers für das Eigenjagdgebiet L gemäß § 31 Abs. 3 TJG 1983 im Instanzenzug neuerlich ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 1. Satz TJG 1983 hat der Jagdausübungsberechtigte einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen.

Für Jagdgebiete über 2000 ha, die wenigstens zu 1500 ha aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 ha ist gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert.

§ 31 Abs. 3 leg. cit. sieht vor, daß die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Sektion Dienstnehmer der Landeslandwirtschaftskammer, der Bezirkslandwirtschaftskammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten kann, daß ein Berufsjäger nicht bestellt werden muß, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildstandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist.

Der Beschwerdeführer macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 31 Abs. 2 TJG 1983 geltend. Es erscheine nicht gerechtfertigt, "die Berufsjägerpflicht absolut an die Größe des Jagdreviers zu binden", weil die Heranziehung (auch) von "absolut jagduntauglichen Flächen" im Hinblick auf die Kosten eines Berufsjägers zu "unbilligen Härten und Ungleichheiten" führen könne. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf § 31 Abs. 3 leg. cit. nicht beizutreten. Diese Bestimmung ermöglicht es nämlich, den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen ausreichend Rechnung zu tragen.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, "daß die geringen Einstandsflächen, die geringe Wilddichte, die wenigen Reviereinrichtungen, die noch dazu nahe beisammenliegen, die vergleichsweise weit höheren Abschüsse in den Nachbarrevieren, und die Stellungnahme des Bezirksbeirates gem. § 31 Abs. 3 TJG Gründe darstellen, die eine Befreiung von der Bestellung eines Berufsjägers rechtfertigen".

Dem ist zu erwidern, daß sich aus dem der verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zugrundezulegenden, von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt keineswegs ergibt, daß die Einstandsflächen und die Wilddichte gering wären. Die belangte Behörde ist im Gegenteil, gestützt auf ein schlüssiges jagdfachliches Sachverständigengutachten, davon ausgegangen, daß die Einstandsmöglichkeiten zwar für Rot- und Rehwild gering, für Gams- und Steinwild hingegen mit einem Umfang von rund 3000 ha "bedeutend" sind. Wenn sie dem Sachverständigengutachten folgend zum Ergebnis gekommen ist, es sei aufgrund der Größe des Reviers (über 4200 ha), seines geringen Erschließungsgrades und der Unwegsamkeit trotz relativ geringer Abschüsse und eines hohen Anteiles extensiv bewirtschafteter Wildarten zeitlich unmöglich, das Jagdgebiet lediglich durch einen nebenberuflich tätigen Jagdaufseher zu überwachen, begegnet dies keinen Bedenken. Bei dieser Beurteilung wurde auf die im Jagdgebiet vorhandenen Reviereinrichtungen (insgesamt vier Fütterungen, zehn Boden- und zehn Hochsitze sowie rund 100 Salzlecken) Bedacht genommen. Ob andere Jagdgebiete mit höheren Abschüssen von der Berufsjägerpflicht ausgenommen wurden, ist für die im Beschwerdefall zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich. Aus der Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates, der zur "Empfehlung" gekommen war, es sollte dem Jagdausübungsberechtigten im Eigenjagdgebiet L aufgetragen werden, "jährlich in der Zeit zwischen 1. Mai und 31. Dezember einen Berufsjäger zu bestellen", ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil das Gesetz eine derartige Vorschreibung nicht zuläßt.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat es die belangte Behörde nicht unterlassen, Feststellungen über die Aufgaben eines Berufsjägers im gegenständlichen Revier zu treffen, hat sie doch als solche die Abschußtätigkeit, Betreuung von insgesamt vier Fütterungen, Erstellung und Instandhaltung von Reviereinrichtungen, Schutzvorkehrungen gegen Wildschäden, Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen angeführt. Vom Beschwerdeführer vermißte Feststellungen darüber, wieviel Zeit diese Aufgaben in Anspruch nehmen, waren entbehrlich, zumal der Beschwerdeführer selbst dazu keine konkreten Behauptungen aufzustellen vermochte.

Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Möglichkeit, allenfalls statt eines Berufsjägers zwei Jagdaufseher zu bestellen, findet im Gesetz keine Deckung. § 34 Abs. 4 TJG 1983 ermöglicht es lediglich, daß anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben kann, wenn er - was im Falle des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde - die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher kann nur bei Vorliegen der im § 31 Abs. 2 leg. cit. angeführten Voraussetzungen vorgeschrieben werden.

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, daß die belangte Behörde die Einstandsfläche von 3000 ha für Gams- und Steinwild aus dem seiner Meinung nach unzureichend begründeten Sachverständigengutachten "übernommen" habe, ist er darauf zu verweisen, daß der Sachverständige in seinem Gutachten vom die Grundlagen für die vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung ausführlich und schlüssig dargelegt hat. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten nicht entgegengetreten. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5007/A) die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen ist, die in einem Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, vermag der Beschwerdeführer mit seinen nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht durchzudringen.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, daß nicht auf die bisherige Art der Ausübung der Jagd eingegangen worden sei. "Dabei wäre nämlich zutage getreten, daß durch die Jagdkartenbesitzer eine derartige Betreuung und Bejagung des Jagdgebietes stattfindet, daß mit einem Aufsichtsjäger leicht das Auslangen gefunden werden könnte." Diese Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als bisher nach der Aktenlage für den Schutz der Jagd ein Berufsjäger bestellt war. Es fehlen daher schon aus diesem Grund jegliche Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer gewünschte Schlußfolgerung.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art7 Abs1;
JagdG Tir 1983 §31 Abs2;
JagdG Tir 1983 §31 Abs3;
JagdG Tir 1983 §31;
JagdRallg;
StGG Art2;
Schlagworte
Jagdschutz Jagdschutzorgan Jagdaufseher
Jagdschutz Jagdschutzorgan Jagdaufsicht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030249.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAE-46985