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VwGH vom 28.02.2000, 98/10/0149

VwGH vom 28.02.2000, 98/10/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des J und der G in Ansfelden, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-103126/1995-Kra, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Ersuchens der O.ö. Umweltanwaltschaft, zu überprüfen, ob es sich bei näher beschriebenen Bauschuttablagerungen sowie bei der Errichtung einer Privatstraße um naturschutzgesetzlich "feststellungspflichtige" Maßnahmen handle, führte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) einen Lokalaugenschein durch. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. 3005, KG A., im Ausmaß von 3,6165 ha entlang der Grundgrenzen ein 1,5 bis 2,0 m hoher Zaun in "relativ massiver Bauweise" (einbetonierte Stahlprofil-Steher, Granitsteher bei den Toren) errichtet wurde. Das Grundstück - so der Aktenvermerk über den Lokalaugenschein weiter - liege unmittelbar südöstlich der Westautobahn; es werde im Südwesten durch den Hochwasserschutzdamm (Grundstück Nr. 3366) und im Osten durch den "alten" Hochwasserschutzdamm (Grundstück Nr. 3367) begrenzt. In nordöstlicher Richtung schließe eine Einfamilienhaus-Siedlung an. Im Südwesten des Grundstücke fließe in einem durchschnittlichen Abstand von 30 - 40 m der K.-Fluss; in der Mitte des Grundstückes befinde sich ein mit Laubgehölzen bestockter Auwaldrest in einer Größe zwischen 1.000 und 2.000 m2. Am Ostrand des Grundstückes (entlang des "alten" Hochwasserschutzdammes) sei auf einer Länge von ca. 100 m ein Streifen von rund 2 m Breite mit Bauschutt aufgeschüttet worden, offensichtlich um einen Weg herzustellen. Im südöstlichen Bereich des Grundstückes, im Verschneidungsbereich der beiden Hochwasserschutzdämme, und zwar bereits auf den Grundstücken Nr. 3366 und 3367, sei eine 50 - 70 m lange und 3 - 4 m breite Fläche mit Schotter befestigt worden, vermutlich um eine Zufahrt zum Grundstück Nr. 3005 herzustellen. Diese Aufschüttung sowie die an der Südwestgrenze vorgenommene Einzäunung des Grundstückes lägen im "50 m-Bereich" des K.-Flusses. Sie würden das Landschaftsbild stören; der Zaun könne auf Grund seiner Beschaffenheit nicht als landesüblicher Weidezaun angesehen werden.

Über Vorhalt erklärte der Erstbeschwerdeführer, die Einzäunung des Grundstückes sei von den Beschwerdeführern als "Abwehrmaßnahme gegen Müllablagerungen" gesetzt worden. Die Aufschüttung entlang des T.-Dammes sei vorgenommen worden, um den Windwurf aus 1990 aufzuarbeiten und zu entfernen sowie um die Dammkrone innerhalb des Grundstückes auf ca. 2 m zu verbreitern, zu humusieren und zu bepflanzen. Die Beschwerdeführer beabsichtigten, das gesamte Grundstück Nr. 3005 auf Dammkronenhöhe zu korrigieren und nach anschließender Humusierung weiter für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Projektunterlagen zur Bewilligung dieser Aufschüttung würden in nächster Zeit vorgelegt werden.

Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte in einem mit "Befund und Gutachten" überschriebenen Schriftsatz unter Hinweis auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheins aus, die Errichtung des Zaunes an der Südwestgrenze des Grundstückes Nr. 3005 sowie die Anlage der mit Schotter befestigten Fläche auf den Grundstücken Nr. 3366 und 3367 seien im "50 m-Bereich" des K.-Flusses konsenslos hergestellt worden und müssten entfernt werden.

Über Vorhalt erklärte der Erstbeschwerdeführer, die im 50 m-Uferschutzbereich des K.-Flusses gesetzten Maßnahmen würden dem § 6 O.ö. Naturschutzgesetz (im Folgenden kurz: NSchG) nicht widersprechen, weil sie keinen Eingriff in das Landschaftsbild darstellten. Dies werde im Gutachten des Bezirksbeauftragten auch nicht festgestellt. Vorsichtshalber sei aber bereits ein Antrag auf naturschutzbehördliche Genehmigung dieser Maßnahmen gestellt worden; ein Entfernungsauftrag sei unzulässig.

Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz erstattete ein weiteres Gutachten. In diesem wurde u.a. ausgeführt, von den beiden erwähnten Dämmen verlaufe einer (Grundstück Nr. 3366) in einem Abstand von rund 40 m zum K.-Fluss, während der andere (Grundstück Nr. 3367) in einem weiten Bogen in nordöstliche Richtung verschwenke und auf einer Länge von ca. 230 m die erwähnte Siedlung vom Grundstück Nr. 3005 trenne. Im Gabelungsbereich dieser Dämme sei auf einer Fläche von rund 170 m2 ein Schotter-Sand-Gemisch aufgeschüttet worden. Der solcherart mit Schotter befestigte Dammweg schließe an den öffentlichen Weg (Parzelle Nr. 3316) an und laufe trompetenförmig in Richtung Einfahrtstor zum Grundstück Nr. 3005 aus. Dieses Tor sei als das Haupttor der insgesamt drei Tore, die im Zuge der Grundstückseinfriedung errichtet worden seien, anzusehen. Die Einfriedung bestehe aus einem ca. 2 m hohen Maschendrahtzaun, der mit einem durchgehenden Stacheldraht abgeschlossen werde. An den Dammkronen sei der Zaun hochgezogen worden, entlang der Autobahn schließe er an den bestehenden Wildschutzzaun an. Durch die Errichtung des Zaunes einschließlich der Tore sei - soweit der 50 m-Schutzbereich des K.-Flusses betroffen sei - ein schwer wiegender Eingriff in das Landschaftsbild gesetzt worden. Beim Betrachter des agrarisch geprägten Teilraumes zwischen dem K.-Fluss und der Ortschaft A. entstehe der Eindruck eines zukünftigen Betriebsgeländes. Desgleichen werde durch die Aufschüttungen vor dem Haupttor ein unzulässiger störender Eingriff in das durch den Hochwasserdamm samt unauffälligem Erdweg mitbestimmte Landschaftsgefüge gesetzt. Es werde daher eine Entfernung des Zaunes und der Aufschüttungen gefordert.

Die Beschwerdeführer erklärten dazu, dass offen bleibe, welche Sachfrage hier eigentlich begutachtet worden sei. Der Sachverständige habe sich nämlich mit Rechtsfragen befasst, die nicht in seinen Kompetenzbereich fielen. Daraus werde deutlich, dass der Sachverständige "befangen um ein ganz bestimmtes Ergebnis des Verfahrens bemüht" sei. Auf die Darstellung der Beschwerdeführer sei nicht eingegangen worden, eine landschaftsmäßige Bewertung der Autobahn und der bestehenden Wildzäune sei überhaupt nicht erfolgt.

Mit Bescheid der BH vom wurde den Beschwerdeführern aufgetragen,

1) die im 50 m-Bereich des K.-Flusses mit Sand-Schotter-Gemisch getätigten Aufschüttungen im Ausmaß von ca. 170 m2, im Gabelungsbereich der beiden Hochwasserschutzdämme, Grundstücksnummern 3366 und 3367, KG A., zwischen dem Ende des öffentlichen Weges und dem Haupttor binnen festgesetzter Frist auf eigene Kosten zu entfernen, d.h. den ursprünglichen Zustand der Dammkrone in diesem Bereich sowie des tiefer gelegenen Geländezwickels wieder herzustellen und

2) den auf dem Grundstück Nr. 3005, KG A., errichteten ca. 2 m hohen Maschendrahtzaun in seiner ganzen Länge, soweit er innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches des K.-Flusses errichtet wurde, das ist zwischen bzw. einschließlich dem Haupttor und der Autobahnbrücke, auf eigene Kosten binnen festgesetzter Frist zu entfernen.

Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, beim Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz lägen keine Befangenheitsgründe vor. Die Aufschüttungen und der Maschendrahtzaun seien sachverständig als Eingriffe in das Landschaftsbild qualifiziert worden. Der Zaun mit den Toren könne nicht als landesüblicher Weidezaun im Sinne des NSchG angesehen werden. Es sei daher die Entfernung spruchgemäß zu verfügen gewesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, das Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz habe das maßgebliche Landschaftsbild nicht erhoben; seine Schlussfolgerung, die von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen würden den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zuwiderlaufen und einen Eingriff in das Landschaftsbild bedeuten, sei nicht nachvollziehbar. Die Erstbehörde habe die Eingriffsqualität der von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet. Sie habe übersehen, dass nur das "natürliche Landschaftsbild" vor Eingriffen geschützt sei. Sie habe ungeprüft gelassen, ob durch die gesetzten Maßnahmen - wenn diese überhaupt als Eingriff zu qualifizieren wären - Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt würden. Sie habe übersehen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich nicht möglich sei bzw. wenn die Wiederherstellung tatsächlich möglich sein sollte, dass sie zu prüfen habe, ob die Kosten der Wiederherstellung im Verhältnis zu den Erfolgen einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustande stünden. Schließlich diene die Einzäunung der Verhinderung "wilder" Müllablagerungen durch Dritte. Die Beschwerdeführer seien nach abfallrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Vorsorge gegen solche Müllablagerungen zu ergreifen. Dem Naturschutzgesetz könne nicht unterstellt werden, es verbiete nach anderen Rechtsvorschriften gebotene Maßnahmen. Im Übrigen werde nochmals darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer einen Antrag auf naturschutzbehördliche Genehmigung gestellt hätten, dass hierüber aber noch nicht abgesprochen worden sei.

Die Berufungsbehörde holte ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. In diesem wird u.a. ausgeführt, das Grundstück Nr. 3005, KG A., befinde sich westlich der so genannten R.-Siedlung. Der Damm mit der Parzellennummer 3367 sei Richtung Nordosten die Begrenzung zum Siedlungsgebiet. Die Fundamente des zur Einfriedung des Grundstückes errichteten Zaunes seien ausbetoniert und es seien an diesen Stellen Eisensteher errichtet worden. Die Aufschüttungen zwischen dem Weg (Parzelle Nr. 3316) und dem großen Tor, Teile der Aufschüttung für den Weg entlang des Dammes (Grundstück Nr. 3367) sowie der gesamte Zaun im Verlauf des Dammes (Grundstück Nr. 3366) seien in der Uferschutzzone gelegen. Zudem sei noch das massive Eingangstor zu erwähnen. Auch unter Berücksichtigung der sich zungenartig in die Landschaft schiebenden Siedlungszone würde das Bild der Landschaft von "landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaftselementen" geprägt. Die Dämme seien im Wesentlichen von ungenutzten Wiesenbereichen und Hochstaudenfluren gesäumt. Das Grundstück Nr. 3005 umschließe ein Waldstück, das den Rest eines ursprünglich dem K.-Fluss begleitenden Tieflandwaldes darstelle. Der seinerzeit vorhandene Gehölzstreifen entlang des Dammes Grundstück Nr. 3367 sei weit gehend eine geschlossene Verbindung zu dem Gehölzstreifen entlang des K.-Flusses gewesen. Die dazwischen liegenden Felder seien landwirtschaftlich genutzt und stellten je nach Jahreszeit braune oder grüne, in jedem Fall "organische" Mosaiksteine in der Landschaft dar. Die Autobahn sei durch einen breiten geschlossenen Gehölzstreifen von der übrigen Landschaft getrennt. Bevor die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Maßnahmen gesetzt hätten, seien im gesamten Bereich keine technischen und unorganischen Maßnahmen vorzufinden gewesen. Durch die Errichtung des Zaunes, der Tore sowie die Aufschüttungen seien technische Maßnahmen gesetzt worden, die sich hart vom zumeist landwirtschaftlich genutzten Umland absetzten. Die Störungen erfolgten sowohl durch die Geometrie als auch durch die Technik und die Materialbeschaffenheit der gesetzten Maßnahmen. Dadurch werde das gesamte im Umfeld vorzufindende Landschaftsbild massiv und nachhaltig beeinträchtigt. Die Aufschüttungen erweckten u.a. wegen der Beschaffenheit des verwendeten Materials einen "weit technischeren" Eindruck, als dies bei üblichen Feldwegen und landwirtschaftlichen Verkehrsverbindungen normalerweise der Fall sei. Anzuführen sei noch, dass massiv mit Betonfundamenten und kräftigen Eisenstehern bewehrte Zäune keineswegs dem entsprächen, was landesüblich als Wildzaun bezeichnet werden könne. Dies gelte sowohl für die Höhe, als auch für die Dimensionierung von Tor und Zaun. Zaun, Einfahrtstor und Aufschüttungen sowie die daraus folgende Nutzung der Landschaft stellten einen maßgeblich störenden Eingriff dar, der sowohl aus naturschutzfachlicher wie ökologischer und landschaftsästhetischer Beurteilung abgelehnt werden müsse.

In ihrer Stellungnahme hiezu rügten die Beschwerdeführer, es sei nicht dargelegt worden, welche naturschutzfachlichen, ökologischen oder landschaftsästhetischen Prüfkriterien der sachverständigen Beurteilung zugrunde lägen. Auf das entscheidungsrelevante Thema der Eingriffsqualität der von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen gehe das Gutachten ebenso wenig ein wie auf konkrete öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf den in Rede stehenden Grundstücken. Schließlich sei bereits der erhobene Befund mangelhaft, weil weder über den Umfang der von den Beschwerdeführern getätigten Maßnahmen, noch über die Struktur der natürlichen Landschaft, noch über bereits erfolgte menschliche Eingriffe in die natürliche Landschaft Erhebungen vorgenommen worden seien.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid mit der Maßgabe einer Neufestsetzung der Ausführungsfristen bestätigt. Hiezu wurde nach Wiedergabe des Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Ermittlungsverfahrens stünden sowohl die von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen fest, als auch dass und warum diese einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellten; für deren Vornahme sei eine naturschutzbehördliche positive Feststellung gemäß § 8 NSchG erforderlich gewesen. Vom Sachverständigen seien insbesondere die bereits bestehenden Eingriffe, wie etwa die Autobahn oder die Siedlungszone, berücksichtigt worden. Auf ein "natürliches" Landschaftsbild in dem Sinne, dass davon das Bild der Kulturlandschaft nicht erfasst werde, komme es im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer nicht an. Dass aber ein Antrag auf naturschutzbehördliche Genehmigung gestellt worden sei, hindere die Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht. Die Erlassung eines solchen Auftrages sei bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geboten; Ermessen sei der Behörde nicht eingeräumt.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom , B 78/86-7, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 O.ö. NSchG 1995 (NSchG) gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für sonstige (nicht in der Z. 1 genannte) Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987, gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 O.ö. NSchG 1982 (nunmehr § 8 NSchG) für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen. Unter Punkt 5.18. der Anlage ist der erwähnte K.-Fluss angeführt.

Gemäß § 8 Abs. 2 NSchG ist in geschützten Bereichen nach Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, so lang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

Gemäß § 3 Z. 2 NSchG ist unter einem Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

Nicht als Eingriff in das Landschaftsbild gilt jedoch zufolge der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 7 Abs. 6 NSchG die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune, es sei denn, dass eine solche Nutzung nach einer Bestimmung des IV. Abschnittes dieses Landesgesetzes einer Einschränkung unterliegt.

Gemäß § 44 Abs. 1 NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Gemäß § 44 Abs. 4 NSchG ist Abs. 1 bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß § 8 sinngemäß anzuwenden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die unter Beiziehung von Sachverständigen gewonnene Auffassung der belangten Behörde zugrunde, bei den den Beschwerdeführern zur Entfernung aufgetragenen Maßnahmen handle es sich um von diesen im Grunde des § 8 Abs. 2 NSchG verbotener Weise gesetzte Eingriffe in das Landschaftsbild, zumal nicht festgestellt worden sei, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden.

Die Beschwerdeführer bestreiten das Fehlen einer solchen Feststellung nicht. Vielmehr halten sie dem angefochtenen Bescheid zunächst entgegen, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, von wo weg sie den unmittelbar an den K.-Fluss anschließenden 50 m breiten Geländestreifen gemessen habe. Von mehreren Möglichkeiten käme nämlich eine Messung beginnend ab der tiefsten Gewässerrinne ebenso in Frage wie eine Messung von der Uferlinie, wobei wiederum Niedrigwasser-, Mittelwasser- oder Hochwasserstand in Betracht zu ziehen wären. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob die den Beschwerdeführern zur Entfernung vorgeschriebenen Anschüttungen bzw. der zur Entfernung vorgeschriebene Zaun überhaupt im geschützten 50 m-Bereich lägen.

Bei der Darstellung der nach Auffassung der Beschwerdeführer bestehenden mehreren Möglichkeiten zur Bestimmung des 50 m Schutzstreifens übersehen sie zum einen, dass § 8 Abs. 1 Z. 2 von dem an Flüsse bzw. Bäche "unmittelbar anschließenden" Geländestreifen spricht. Eine Bestimmung dieses Geländestreifens ausgehend von der "tiefsten Gewässerrinne" entspräche daher nicht dem Gesetz. Zum anderen hängt die Existenz eines nach § 8 Abs. 1 Z. 2 geschützten Bereiches nicht von der Wasserführung des jeweiligen Flusses bzw. Baches ab. Der Umstand, dass ein Gerinne nur fallweise Wasser führt, schadet der Qualifikation dieses Gerinnes als Bach (oder Fluss) im Sinne dieser Bestimmung nämlich nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0182 und die hier zitierte Vorjudikatur). Demnach ist auch ein (während einer Trockenperiode) trockengefallenes Gewässer - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z. 2 NSchG - als solches vom Schutz dieser Bestimmung erfasst. Für den "unmittelbar anschließenden" Geländestreifen bedeutet das, dass auch sein Bestand, des Weiteren aber auch seine Situierung nicht davon abhängen, ob bzw. in welchem Ausmaß das Gewässer Wasser führt. Nicht das jeweilige Ausmaß der Wasserführung bestimmt daher die Grenze zwischen Gewässer und Geländestreifen; maßgeblich ist vielmehr der Rand des Bach- oder Flussbettes.

Dass die belangte Behörde den 50 m-Bereich im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 NSchG in anderer Weise bestimmt hätte, sodass die den Beschwerdeführern zur Entfernung aufgetragenen Maßnahmen in Wahrheit außerhalb dieses Bereiches lägen, ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurde auch von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde behauptet. Mit dem - oben wiedergegebenen - Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer daher keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.

Die Beschwerdeführer wenden gegen die Beurteilung der von ihnen gesetzten Maßnahmen als verbotene Eingriffe in das Landschaftsbild ein, diese seien in einer geschlossenen Ortschaft gesetzt worden, der Zaun sei ein landesüblicher Weidezaun und auch die vorgenommenen Aufschüttungen seien Teil einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft.

Was zunächst die Behauptung anlangt, die den Beschwerdeführern zur Entfernung aufgetragenen Maßnahmen seien in einer geschlossenen Ortschaft gesetzt worden, ist von der Definition des § 3 Z. 5 NSchG auszugehen, wonach unter einer "geschlossenen Ortschaft" ein Gebiet zu verstehen ist, "das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern".

Innerhalb einer "geschlossenen Ortschaft" wären die in Rede stehenden Maßnahmen daher gelegen, befänden sie sich innerhalb einer zwischen jenen Bauten, die die äußere Begrenzung der in Betracht kommenden zusammenhängenden Verbauung darstellen, gedachten Verbindungslinie. Alles was außerhalb dieser Verbindungslinie liegt - der Gesetzgeber erwähnt ausdrücklich "Ortsränder" - zählt nicht mehr zur "geschlossenen Ortschaft".

Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zufolge befindet sich das Grundstück Nr. 3005 westlich der so genannten R.-Siedlung, wird im Nordwesten von der Westautobahn und im Übrigen von zwei Hochwasserschutzdämmen begrenzt. Dies bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Sie meinen vielmehr, wegen der angrenzenden Siedlung und einem - wie sie behaupten - angrenzenden Betriebsgebiet eines Bauunternehmens sei von der Situierung des Grundstückes in einer "geschlossenen Ortschaft" auszugehen.

Solcherart verkennen sie allerdings den normativen Gehalt des § 3 Z. 5 NSchG. Wie dargelegt, zählen Flächen, die an eine sich deutlich sichtbar von der Umgebung abhebende zusammenhängende Verbauung bloß angrenzen, gerade nicht zur "geschlossenen Ortschaft". Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Maßnahmen außerhalb einer "geschlossenen Ortschaft" gesetzt haben.

Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe verkannt, dass der Maschendrahtzaun ein "landesüblicher Weidezaun" sei und daher gemäß § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 NSchG nicht als Eingriff in das Landschaftsbild gelten könne, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde konkret dargetan haben, der Zaun sei zur zeitgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes bestimmt und in der errichteten Ausführung hiefür erforderlich. Vielmehr haben sie die Errichtung des Zaunes als "Abwehrmaßnahme" gegen "wilde Müllablagerungen" dargestellt. Wenn die belangte Behörde daher - den eingeholten Sachverständigengutachten folgend - zur Auffassung gelangte, schon wegen der Ausführung des Zaunes (Betonfundamente, kräftige Eisensteher) handle es sich um keinen landesüblichen Wild- oder Weidezaun, so ist das nicht zu beanstanden. Dass die Errichtung des Zaunes aber - wie die Beschwerdeführer meinen - zur Verhinderung gesetzwidriger Müllablagerungen zwingend geboten ist, schließt eine Beurteilung des Zaunes als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 8 Abs. 2 NSchG nicht aus.

Bei ihrem weiteren Vorbringen, die vorgenommenen Anschüttungen seien, weil sie der Planierung und Geländebereinigung und damit der leichteren landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Liegenschaft dienten, Teil einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, übersehen die Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass sie mit diesem Vorbringen unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG fallen - dass die Aufschüttung einer Fläche wohl eine Voraussetzung dafür bilden kann, diese Fläche landwirtschaftlich (leichter) zu nutzen, dass eine solche Aufschüttung selbst aber (noch) keine landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche darstellt. Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer daher keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.

Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, die von ihnen gesetzten Maßnahmen würden das Landschaftsbild ebenso wenig stören wie die beiden Hochwasserschutzdämme. Nach einer Begrünung seien die Anschüttungen nicht mehr als solche erkennbar; wenn dadurch überhaupt eine Störung des Landschaftsbildes eingetreten sein sollte, so sei diese geringfügig und daher höchstens vorübergehender Art. Sie könne somit keinen Eingriff im Sinne des § 3 Z. 2 NSchG konstituieren. Mit dieser Frage habe sich aber weder die belangte Behörde noch der Sachverständige auseinander gesetzt. Vor dem Hintergrund der bestehenden, das Landschaftsbild bestimmenden Faktoren (dies seien nach Auffassung der Beschwerdeführer die Wohnsiedlung, das Betriebsgelände und die Autobahn) werde das Landschaftsbild weder durch die Aufschüttungen noch durch den Zaun maßgeblich im Sinne des § 3 Z. 2 NSchG verändert.

Zu Recht sind die Beschwerdeführer der Auffassung, unter einem Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 8 Abs. 2 NSchG sei nicht schon jede Veränderung der Natur zu verstehen, sondern eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert (vgl. § 3 Z. 2 NSchG); dabei kommt es - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - allerdings nicht darauf an, ob der Eingriff auch ein "störender" ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0253, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Mit der Frage, ob die von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen das Landschaftsbild geringfügig oder überhaupt nicht störten, hatte sich die belangte Behörde daher nicht auseinander zu setzen. In der Frage, ob diese Maßnahmen zu einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes geführt haben, liegt dem angefochtenen Bescheid jedoch die - auf sachverständiger Grundlage gewonnene - Auffassung zugrunde, Zaun und Aufschüttung stünden sowohl wegen ihrer geometrischen Form als auch wegen des durch ihre Beschaffenheit hervorgerufenen optischen Eindruckes in einem deutlichen Kontrast zum Bild der - näher beschriebenen - umgebenden Landschaft, das daher maßgeblich verändert werde. Diesem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Gutachten sind die Beschwerdeführer weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr haben sie sich in ihrem Vorbringen auf den Vorwurf beschränkt, dem Gutachten läge kein im Gesetz begründeter Prüfungsmaßstab zugrunde und es sei daher keine taugliche Grundlage für eine naturschutzbehördliche Entscheidung. In der vorliegenden Beschwerde rügen die Beschwerdeführer, das Gutachten sei mangelhaft, weil es, indem es auf eine zu erwartende Begrünung der Aufschüttung nicht Bedacht nehme, "die einzig relevante Frage der Maßgeblichkeit" vernachlässige und nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen enthalte.

Ein konkretes tatsächliches Vorbringen, demzufolge die Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auf das Bild der umgebenden Landschaft in einem solchen Ausmaß andere wären, als dies von der belangten Behörde - den eingeholten Sachverständigengutachten folgend - festgestellt wurde, dass dies zur Erlassung eines im Ergebnis anderen Bescheides geführt hätte, haben die Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Bei ihrem Hinweis auf eine Begrünung der Anschüttungen übersehen sie überdies, dass die Behörde die gesetzten Maßnahmen in der ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Beschaffenheit zu beurteilen hatte, und nicht in jener Beschaffenheit, die sie durch allfällige Veränderungen in Zukunft möglicherweise erhalten werden. Dass die Maßnahmen aber bestimmungsgemäß nur für eine "vorübergehende Dauer" Bestand haben sollten, wird von den Beschwerdeführern selbst nicht behauptet.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Entfernungsauftrages wenden die Beschwerdeführer noch ein, die belangte Behörde habe die gebotene Abwägung unterlassen, ob die von ihnen gesetzten Maßnahmen so schwer wiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzten, dass der mit dem Entfernungsauftrag verbundene Eingriff in ihre privaten Rechte zulässig sei. Die belangte Behörde hätte auch eine Abänderung des geschaffenen Zustandes im Sinne des § 44 Abs. 1 letzter Satzteil NSchG in Erwägung zu ziehen gehabt.

Bei diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer zum einen, dass § 44 Abs. 1 und 4 NSchG die Behörde bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 8, somit bei einer widerrechtlichen maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes zur Erlassung eines Entfernungsauftrages ohne (weitere) Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ermächtigt; zum anderen besteht die Ermächtigung, dem Verpflichteten eine Abänderung des geschaffenen Zustandes in einer Weise aufzutragen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden, nur dann, wenn die Herstellung des vorherigen Zustandes tatsächlich nicht möglich ist. Dass dies der Fall wäre, behaupten die Beschwerdeführer jedoch selbst nicht.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden; weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen von Sachverhalts- oder Rechtsfragen behauptet, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre, noch sind solche ersichtlich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am