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VwGH vom 19.06.1996, 96/03/0121

VwGH vom 19.06.1996, 96/03/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63-S 484/95, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mehrfach Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 begangen habe und deshalb rechtskräftig bestraft worden sei, und zwar am wegen Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960, § 4 Abs. 5 leg. cit., § 60 Abs. 3 leg. cit., § 134 Abs. 1 iVm. § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 und § 134 Abs. 1 iVm. § 42 Abs. 1 leg. cit; am wegen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm. § 38 Abs. 5 StVO 1960 und § 99 Abs. 2 lit. c iVm. § 9 Abs. 2 leg. cit; sowie am wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm. § 20 Abs. 2 StVO 1960. Dem Beschwerdeführer mangle daher die Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; wegen Verletzung meines Rechtes auf Ausstellung eines Taxi-Ausweises" und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises sieht § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 vor, daß der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten 5 Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen der von der Behörde herangezogenen rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, gesteht auch zu, daß er am im Ortsgebiet von Mautern die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe und am "versehentlich" den Führerschein nicht mitgeführt habe, sowie vom bis die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht rechtzeitig der Behörde angezeigt habe, dennoch hätte die belangte Behörde nicht von seiner Vertrauensunwürdigkeit ausgehen dürfen: Die Vielzahl der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sei im Jahre 1993 begangen worden und es habe sich der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der "geringfügigen" Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet und der Nichterfüllung der Meldepflicht - seither wohlverhalten. Darüber hinaus habe es sich bei dem ihm angelasteten Vorfall vom nur um einen geringfügigen Parkschaden durch einen Aufmerksamkeitsfehler des Beschwerdeführers gehandelt; vor allem aber hätte die belangte Behörde ungeachtet der rechtskräftigen Bestrafungen prüfen müssen, ob tatsächlich der Beschwerdeführer persönlich die Verwaltungsübertretungen begangen habe oder, wie der Beschwerdeführer vorgebracht habe, eine andere, näher bezeichnete Person. Durch eine persönliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers hätte sich die Behörde einen persönlichen Eindruck über die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers machen müssen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0042, mit weiterem Judikaturhinweis), ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrundezulegen. Ausgehend von dieser Rechtslage hatte die Behörde die - von ihr wahrgenommene - Verpflichtung, im Hinblick auf die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der einzelnen genannten Verwaltungsübertretungen davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen (selbst) begangen hat. Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer weiter zu den einzelnen Strafverfügungen Stellung nehmen zu lassen und durch persönliche Einvernahme erneut über die zugrundeliegenden Straftaten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Gründe, warum der Beschwerdeführer gegen die gegenständlichen Strafverfügungen kein Rechtsmittel erhoben hat, sind hiebei nicht von Bedeutung.

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch vor, sie habe nicht ein behauptetes Wohlverhalten des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt: Die herangezogenen Straftaten liegen sämtliche in dem in § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 normierten 5-jährigen Beobachtungszeitraum. Es handelte sich u.a. um so schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften wie Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StVO 1960 sowie § 99 Abs. 3 lit. a iVm. § 38 Abs. 5 leg. cit. und § 99 Abs. 2 lit. c iVm. § 9 Abs. 2 leg. cit. Mit Recht hat die belangte Behörde hervorgehoben, daß sich die Verletzung der Mitwirkungs- und Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StVO 1960 (nachdem der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden unter Beschädigung eines fremden Fahrzeuges verursacht hatte) besonders gravierend auswirkt. Daß es sich - der Behauptung des Beschwerdeführers nach - nur um einen "geringen Parkschaden" durch einen "Aufmerksamkeitsfehler" handelte, läßt für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer (am ) an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in eine Kreuzung einfuhr, obwohl die Verkehrslichtsignalanlage Rotlicht zeigte und hiebei Fußgänger, die sich auf einem Schutzweg befanden und die die Fahrbahn überqueren wollten, stehenbleiben mußten bzw. dem Beschwerdeführer ausweichen mußten und hiebei durch ihn gefährdet wurden. Allein die hier hervorgerufene konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zeigt auf, daß dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 nicht zukommt. Von einem relevanten "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers kann schon im Hinblick auf die im Mai 1994 begangene Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 nicht die Rede sein. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß während des in § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 normierten 5-jährigen Beobachtungszeitraumes die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben sein muß (vgl. das hg. Erkennntis vom , Zl. 96/03/0004, mit weiterem Judikaturhinweis).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.