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VwGH vom 23.03.1994, 93/09/0363

VwGH vom 23.03.1994, 93/09/0363

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom , Zl. 5-214 K 37/14-92, betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer gehörte dem Kreis der nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) begünstigten Behinderten an. Seit dem ist er beim Land Steiermark beschäftigt und wurde dort in dieser Zeit in vier verschiedenen Abteilungen, zuletzt in der Fachabteilung XY, als Bote verwendet.

Die belangte Behörde hat die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegt, doch ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen unbestritten, daß mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark (LIA) vom in einem (offenbar von Amts wegen eingeleiteten) Verfahren festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer gemäß den §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Gleichzeitig wurde der ihm ausgestellte Ausweis eingezogen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß das LIA seinen erstinstanzlichen Bescheid auf ein Gutachten Dris. S gegründet hat, wonach dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes keine geregelte Arbeit zumutbar, bzw. der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Hälfte jener Leistungskapazität zu erbringen, die ein nicht Behinderter bei gleicher Verwendung bei voller Arbeitszeit durchschnittlich zu erbringen vermöge. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung Verfahrensmängel behauptet. So habe das LIA die Einvernahme der Zeugen Dr. A, Dr. B, Dr. C und Dr. D unterlassen. Außerdem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Gutachten Dris. S wesentlich gebessert. Eine vollständige Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsprozeß würde zu einer Verschlimmerung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers führen. Auch sei die Geltung der getroffenen Feststellung ab dem Zeitpunkt völlig unbegründet geblieben.

Mit dem Bescheid des LIA sei die seinerzeitige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ab zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 60 % mit aberkannt worden. Auf Grund der Berufung seien von den darin genannten Ärzten Gutachten eingeholt worden, aus denen "mehr oder weniger" hervorgehe, daß sich der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Behinderung im Rahmen eines begünstigten Arbeitsplatzes integrieren und seine Persönlichkeitsstruktur stabilisieren könne. Vor allem Dr. B und Dr. D hätten darauf hingewiesen, daß eine Aberkennung der Berufsfähigkeit zu erheblichen psychogen bedingten Reaktionen des Beschwerdeführers führen könnte.

Die Frage, ob ein Behinderter zur Ausübung seiner Arbeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte geeignet ist, sei individuell zu prüfen. Jedenfalls müsse der Behinderte geschäftsfähig und sozial angepaßt sein, nicht ständiger Pflege bedürfen und über einen wirtschaftlich verwertbaren Leistungsrest verfügen, der zumindest die Erzielung eines über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) liegenden Einkommens erwarten lasse. Um diese Frage objektiv beurteilen zu können, habe die belangte Behörde zu den vom Beschwerdeführer beantragten und für die Erhaltung seines Arbeitsplatzes sprechenden Gutachten "ein Gegengutachten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung beantragt". Dieses Gutachten (des Amtssachverständigen Dr. P) laute wie folgt:

"Durch die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeiten aufgrund der bestehenden Herzerkrankung ist es dem Untersuchten nur möglich, leichte körperliche Tätigkeiten auszuführen. Das sind Tätigkeiten, die teilweise im Sitzen wie auch im Stehen, im Gehen mit Tragen von Lasten mit nicht mehr als 10 kg (durchzuführen sind). Aufgrund der Demenz infolge der hypoxämischen Gehirnschädigung sowie der dadurch bedingten organischen Persönlichkeitsveränderung kommt es vor allem im Sozialverhalten zu so erheblichen Störungen, daß derzeit eine Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist. Die ursprüngliche Annahme der psychiatrischen Gutachter, Herr H würde sich im Rahmen des begünstigten Arbeitsplatzes integrieren und seine Persönlichkeitsstruktur positiv stabilisieren, hat sich nicht bestätigt. In den Anfangsphasen der einzelnen Arbeitsstellen waren alle Mitarbeiter bemüht, durch entsprechende Zuwendung eine Einschulung und Integration im Arbeitsprozeß zu ermöglichen. Ab dem Zeitpunkt, von dem an Herr H gefordert war, selbständig Tätigkeiten durchzuführen, kam es zu Spannungen und Konfliktsituationen. Diese verschiedenen Reaktionen, wie z.B. Aufhängen verschiedener Zettel, Versperren von Eingangstüren und andere inadäquate Leistungen dienten offensichtlich dazu, Aufmerksamkeit zu erregen und die von ihm gewünschte persönliche Zuwendung zu erlangen. Im Rahmen des normalen Dienstbetriebes ist eine solche Zuwendung jedoch nicht möglich, da dies bereits therapeutische Vorbildung und Zeitaufwendung erfordert. Diese Problematik wiederholte sich an allen Dienststellen. Nach wenigen Wochen Einschulungszeit und Eintreten des Zeitpunktes, von dem an Herr H wenigstens teilweise selbständig arbeiten sollte, ergaben sich die gleichen Probleme aufgrund des Persönlichkeitsbildes: Auftreten von sozialer Aussonderung in einer für seine Umgebung unerträglichen querulatorischen und infantilregressiven Verhaltensweise.

Aufgrund dieser immer wiederkehrenden Verhaltensweisen kam es zur totalen sozialen Ausgliederung, sodaß Herr H letztlich an keiner Dienststelle eine Arbeitsleistung hervorbringen konnte. Im Gegenteil bewirkte er durch sein krankheitsbedingtes, sozial nicht angepaßtes Verhalten eine Minderung der Arbeitsleistung von einem bis mehreren mit ihm beschäftigten Mitarbeitern. Als Ursache für diese wiederkehrenden Problemsituationen ist die organische Schädigung des Gehirnes anzusehen, die therapeutisch nicht veränderbar ist. Andere therapeutische Maßnahmen wie intensive und dauernde Zuwendung sind im Rahmen eines begünstigten Arbeitsplatzes nicht möglich, da das bereits therapeutische Ausmaße erreichen müßte. Aufgrund der langen Dauer von mehreren Jahren und dem wiederholten Versuch, in verschiedenen Dienststellen Herrn H zu integrieren, muß zusammenfassend festgestellt werden, daß Obgenannter nicht in der Lage ist, eine entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. Eine wesentliche Änderung kann in der bisherigen Situation nicht erwartet werden, Herr H ist im Rahmen einer begünstigten Arbeitsstelle nicht integrationsfähig. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sollte für ihn z.B. eine Beschäftigungstherapie angestrebt werden. Diese würde auch eine intensive und therapeutische Zuwendung ermöglichen. Eine wesentliche Änderung des derzeitigen Zustandes innerhalb weniger als sechs Monaten ist nicht zu erwarten.

Insgesamt ist die Prognose nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft als ungünstig zu beurteilen. Sehr wahrscheinlich wird auch Herr H nach länger dauernden sozialtherapeutischen Maßnahmen eine für die Erfüllung eines begünstigten Arbeitsplatzes erforderliche Mindestleistung nicht erbringen können."

Aus diesem Gutachten gehe eindeutig hervor, daß beim Beschwerdeführer kein für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte in Frage kommendes Kriterium vorliege; der Beschwerdeführer sei weder geschäftsfähig noch sozial angepaßt. Eine Integration und Stabilisierung des Beschwerdeführers an seinem derzeitigen Arbeitsplatz komme nach den bisherigen Erfahrungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage, die Hälfte jener Leistungskapazität zu erbringen, die ein nicht Behinderter bei gleicher Verwendung bei voller Arbeitszeit durchschnittlich zu erbringen vermöge, um in eine geschützte Werkstätte gemäß § 11 BEinstG aufgenommen zu werden. Im Gegenteil bewirke der Beschwerdeführer durch sein krankheitsbedingtes, sozial nicht angepaßtes Verhalten eine Minderung der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter. Er bedürfe ständiger Wartung und Hilfe und verfüge über keinen wirtschaftlich verwertbaren Leistungsrest.

Der Beschwerdeführer habe zum Gutachten keine Stellungnahme abgegeben, sondern nur die Beischaffung einer Krankengeschichte (2. Halbjahr 1992) beantragt, aus der sich die Unrichtigkeit der Schlüsse des Amtssachverständigen ergeben würde. Demgegenüber sei die belangte Behörde der Ansicht, daß der Beschwerdeführer "aufgrund seines medizinischen Gesundheitszustandes" ohne weiteres für einen geschützten Arbeitsplatz oder für eine geschützte Werkstätte geeignet wäre; seine Ausgliederung erfolge jedoch "aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes", weil durch seine unerträglich querulatorische und infantilregressive Verhaltensweise eine dauerhafte Eingliederung in einen Arbeitsprozeß derzeit und auch in Zukunft nicht möglich sei. Von den Mitarbeitern könne nicht erwartet werden, daß ständig therapeutische Hilfestellung bei den Problemen des Beschwerdeführers gegeben werden könne.

Zum Zeitpunkt der Aberkennung sei zu sagen, daß diese mit Ablauf des Monats eintrete, der auf die Zustellung des Bescheides folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "formeller und materieller Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde. Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, weiterhin dem Kreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten anzugehören.

Die belangte Behörde hat die Akten des Berufungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem ersten Satz des § 2 Abs. 2 BEinstG idF. gemäß BGBl. Nr. 313/1992 sind begünstigte Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

Nicht als begünstigte Behinderte iS des Abs. 1 gelten u.a. gemäß § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG behinderte Personen, die infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte (§ 11) nicht geeignet sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 BEinstG ist Behinderung iS dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Die Kündigung begünstigter Behinderter ist im § 8 BEinstG näher geregelt; sie bedarf jedenfalls gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen einer Zustimmung des Behindertenausschusses, dessen Entscheidung gemäß § 19a Abs. 2a BEinstG mit Berufung an die Berufungskommission angefochten werden kann.

Geschützte Werkstätten iS dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 BEinstG die von den Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern) geführten Einrichtungen zur Beschäftigung begünstigter Behinderter, die wegen Art und Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt. Vor Aufnahme in eine geschützte Werkstätte, die Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist gemäß dem ersten Satz des § 11 Abs. 5 ein Team anzuhören, dem als Mitglieder je ein Vertreter der Arbeitsmarktverwaltung, des Landesinvalidenamtes, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter jener geschützten Werkstätte angehören, in der der begünstigte Behinderte untergebracht werden soll.

Liegt ein Nachweis der Begünstigung iS des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, dann hat gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (§ 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer bis zu dem auf die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides folgenden Monatsersten dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört hat. Den vorgelegten Akten ist dazu zu entnehmen, daß dies offenbar seit Anfang des Jahres 1987 und auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Beschwerdeführers im Ausmaß von 60 % der Fall war. In den vorgelegten Akten findet sich kein Bescheid, mit welchem die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde, sodaß für den Verwaltungsgerichtshof weder der genaue Zeitpunkt des Beginns dieser Zugehörigkeit noch jenes ärztlich-sachverständige Kalkül feststellbar ist, welches der Einschätzung der MdE des Beschwerdeführers damals zugrunde gelegt worden ist.

Schon darin, daß die belangte Behörde ihre Ermittlungen nicht auch auf diese Umstände erstreckt hat, liegt eine in der Beschwerde zwar nicht aufgegriffene, vom Verwaltungsgerichtshof jedoch dessenungeachtet als entscheidungsrelevant zu beachtende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nur ein Vergleich jenes Bescheides, mit welchem die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 2 BEinstG festgestellt wurde, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid läßt nämlich die Beurteilung zu, ob und inwieweit sich der damals festgestellte, der Einschätzung der MdE mit 60 % zugrunde gelegte physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und in Verbindung damit seine damals offenbar als über der Mindestleistungsfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG gelegene Arbeitsfähigkeit in einer Weise verschlechtert hat, die ohne Verletzung der Rechtskraft des früheren Bescheides eine Neufeststellung der MdE oder - wie im Beschwerdefall - gar ein Erlöschen der Begünstigungen iS des letzten Satzes des § 14 Abs. 2 BEinstG rechtfertigen konnte.

Das Land Steiermark als Dienstgeber des Beschwerdeführers hat den Beschwerdeführer nicht etwa als begünstigten Behinderten unter den erschwerten Bedingungen des § 8 BEinstG gekündigt; vielmehr wurde durch den angefochtenen Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG die Behinderteneigenschaft des Beschwerdeführers zum Erlöschen gebracht (§ 14 Abs. 2) und dadurch der Weg zu einer möglicherweise beabsichtigten, nicht nach dem BEinstG erschwerten Kündigung geebnet. Das ändert indes nichts daran, daß die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen einer eingehenden Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraussetzt.

Diesen strengen Voraussetzungen wird der angefochtene Bescheid aber auch ungeachtet der vorangegangenen Erörterungen zur allfälligen Durchbrechung der Rechtskraft des die Behinderteneigenschaft bejahenden Bescheides nicht gerecht. In der Beschwerde wird zutreffend aufgezeigt, daß die belangte Behörde zu dem im angefochtenen Bescheid gefundenen Ergebnis auf Grund eines auch in der Frage der ärztlichen Beurteilung der derzeit gegebenen Behinderung des Beschwerdeführers unzulänglichen, den hier gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG anzuwendenden Bestimmungen des § 90 KOVG 1957 nicht genügenden Ermittlungsverfahrens gekommen ist.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung ausschließlich auf das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten Dris. P gestützt. Sie hat sich aber nicht veranlaßt gesehen, den zwischen diesem Gutachten und den Stellungnahmen anderer Ärzte aufgetretenen Widersprüchen nachzugehen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Erwägungen sie nur dem Gutachten des Amtssachverständigen, nicht aber den in entscheidenden Fragen der psychischen Behinderung des Beschwerdeführers und ihrer allfälligen Besserung durch seine Beschäftigung anders lautenden Beurteilungen durch andere Ärzte gefolgt ist. Solche Darlegungen erscheinen jedoch insbesondere mit Rücksicht darauf unerläßlich, daß ohne Feststellung einer gegenüber 60 % weiter geminderten Erwerbsfähigkeit der Leistungsrest des Beschwerdeführers so weit gesunken sein sollte, daß er nicht einmal mehr als begünstigter Behinderter anzusehen sei, aber auch mit Rücksicht darauf, daß eine Verneinung der Behinderteneigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG voraussetzt, daß der Betroffene nicht nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz, sondern auch in einer geschützten Werkstätte ungeeignet ist.

Der belangten Behörde ist darüber hinaus entgegenzuhalten, daß sie zwar, dem Gutachten des Amtssachverständigen folgend, den Beschwerdeführer als nicht geschäftsfähig beurteilt hat, aber offenbar nicht auf den Gedanken gekommen ist, für die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer iS des § 273 ABGB Sorge zu tragen.

Da der Sachverhalt somit in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG iVm Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.