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VwGH vom 18.09.1990, 90/05/0073

VwGH vom 18.09.1990, 90/05/0073

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom , Zl. BauR-010416/1-1990 Ki/Schi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) M,

2) Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister).

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Geschäftsgebäudes auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 63/1 des Grundbuches über die Kat. Gem. X erteilt.

Dieser erstinstanzliche Bescheid wurde auf Grund von Berufungen der Nachbarn mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom aufgehoben und das Bauansuchen des Erstmitbeteiligten abgewiesen.

Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß es sich bei dem Gebiet, in welchem der Bauplatz liege, entgegen der Auffassung der Baubehörde erster Instanz nicht um ein "geschlossen bebautes Gebiet" handle. Außerdem sei im Gemeinderatsbeschluß darauf hingewiesen worden, "daß eine positive Antragsentscheidung im vorliegenden Fall im Sinne des Bewilligungswerbers eine gewisse menschliche Härte gegenüber den Grundnachbarn, die von einem unmittelbaren Heranbauen an die Grundgrenze betroffen wären, darstellen würde".

In der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung bemängelte der Beschwerdeführer im wesentlichen die Feststellung des Gemeinderates, daß es sich bei dem Bereich des vorliegenden Bauplatzes nicht um ein geschlossen bebautes Gebiet handle, und wandte sich gegen die Ansicht, daß die erstinstanzliche Entscheidung eine gewisse menschliche Härte gegenüber den Grundnachbarn darstelle.

Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom wurde dieser Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, daß dieser durch den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde nicht in seinen Rechten verletzt werde.

Die Aufsichtsbehörde wies in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, daß sich der Beschwerdeführer zwar gegen die Versagung der Baubewilligung wende, aber nicht mit dem Bauwerber ident sei. Dieser habe gegen die abschlägige Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde kein Rechtsmittel ergriffen. Gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz der OÖ. Bauordnung seien zur Bauverhandlung jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber, der Grundeigentümer, die Miteigentümer, die Nachbarn und, sofern es sich nicht um bauliche Anlagen handle, die keine regelmäßige Verbindung mit öffentlichen Straßen erhalten, die zuständige Straßenverwaltung), der Planverfasser und der Bauführer, wenn er bereits bestimmt sei, zu laden. Nun ergebe sich zwar aus der zitierten Bestimmung grundsätzlich eine Parteistellung auch des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren. Diese Parteistellung sei aber nach Auffassung der Aufsichtsbehörde insofern eingeschränkt zu sehen, als sie zur Wahrnehmung seiner durch die OÖ. Bauordnung statuierten subjektiv-öffentlichen Rechte erforderlich sei. Die OÖ. Bauordnung sehe bezüglich des Grundeigentümers ausdrücklich lediglich vor, daß eine baubehördliche Bewilligung unter anderem nur mit dessen Zustimmung erfolgen dürfe. Darüber hinaus sei es denkbar, daß der Grundeigentümer allgemein durch die Erteilung der Baubewilligung in seinen Rechten verletzt werden könnte. Im Vorstellungsverfahren seien die Parteienrechte auf die Mitsprache in jenen Angelegenheiten beschränkt, in denen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt worden sei. Es sei dabei nicht zu prüfen, ob der Bescheid des Gemeinderates mit der objektiven Rechtslage übereinstimme, sondern, ob der Vorstellungswerber in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer durch die Abweisung des Bauvorhabens nicht in seinen Rechten verletzt. Da die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren lediglich zu prüfen habe, ob durch eine Gesetzwidrigkeit im Verfahren vor den Gemeindebehörden Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Versagung der baubehördlichen Bewilligung aber nicht habe festgestellt werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die übrigen Ausführungen in der Begründung dieses aufsichtsbehördlichen Bescheides sind dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 103 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1979 gewidmet, wobei die Behörde darauf hinwies, daß es sich bei einem Tätigwerden der Behörde nach dieser Bestimmung als Aufsichtsbehörde um einen Verwaltungsakt handle, auf dessen Setzung niemandem ein Rechtsanspruch zukomme, weshalb auch über diesen Antrag nicht spruchgemäß abgesprochen worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 1 der OÖ. Bauordnung 1976 ist um die Baubewilligung bei der Baubehörde schriftlich anzusuchen. Das Ansuchen muß von einer natürlichen oder juristischen Person (Bauwerber) eingebracht werden und hat zu enthalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;
b)
den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll; ...
Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind dem Ansuchen um
Baubewilligung anzuschließen:
...
b)
die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist; ...

Aus diesen Bestimmungen läßt sich ableiten, daß es sich bei einer Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Antragsteller ist ausschließlich der Bauwerber. Die Zustimmung der Grundeigentümer ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer (Alleineigentümer) ist, (nur) ein "Beleg" des Ansuchens. Daraus ergibt sich, daß, abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über "sein" Bauansuchen besitzt. Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich ihr Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/05/0043, BauSlg. Nr. 1037).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, daß der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer durch die Abweisung des Bauansuchens nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer kann seinen gegenteiligen Standpunkt nicht damit untermauern, daß auf Grund des § 49 Abs. 2 der OÖ. Bauordnung 1976 (wonach die beantragte Baubewilligung zu erteilen ist, sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 45 zu erfolgen hat, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt und das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes

und des Bebauungsplanes ... nicht widerspricht) ein

Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baubewilligung bestehe, wobei das Gesetz nicht danach differenziere, wem ein derartiger Rechtsanspruch zukomme. Solange der Bauwerber sein Baubewilligungsansuchen nicht zurückgezogen habe, werde daher auch der Grundeigentümer berechtigt sein, die Erlassung eines Bescheides über den vorliegenden Antrag zu betreiben oder einen Devolutionsantrag im Sinne der Säumnis des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz zu stellen.

Es ist zwar richtig, daß die beantragte Baubewilligung bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen zu erteilen ist, also unter diesen Umständen ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines diesbezüglichen - schriftlichen - Bescheides besteht, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, daß auch der Grundeigentümer durch die Abweisung eines gar nicht von ihm eingebrachten Bauansuchens derart in seiner Rechtssphäre berührt wird, daß ihm in einem derartigen Baubewilligungsverfahren über die genannten Ausnahmen hinaus ein Mitspracherecht als Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 zusteht.

An diesem Beurteilungsergebnis kann der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis darauf nichts ändern, er habe am Verfahren deshalb ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1950, weil er mit dem Erstmitbeteiligten als Käufer einen Kaufvertrag über das in Rede stehende Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen habe, daß die Baubewilligung für das vom Erstmitbeteiligten in Aussicht genommene Projekt erteilt werde, denn dieses geltend gemachte (wirtschaftliche) Interesse wäre, da sich eine Parteistellung aus der allgemeinen Rechtsregel des § 8 AVG 1950 nicht unmittelbar ableiten läßt, nur dann zu einem rechtlich geschützten erhoben, wenn der Gesetzgeber dem Interessenten Parteistellung ausdrücklich eingeräumt hätte (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 3177/A). Diesbezügliche Anhaltspunkte sind den im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der OÖ. Bauordnung 1976 allerdings nicht zu entnehmen.

Angesichts der sohin beschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers, die dazu führt, daß er durch die Abweisung des Bauansuchens des Erstmitbeteiligten nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, braucht auch auf die Behauptung des Beschwerdeführers, daß der dem Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde zugrunde liegende Beschluß des Gemeinderates keine Begründung enthalten habe, sondern lediglich beschlossen worden sei, den Berufungen Folge zu geben, nicht eingegangen zu werden, weil nur solche Verfahrensmängel, die sich als Beeinträchtigung prozessualer Rechte darstellen, die der Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung stehen, subjektive Rechte einer Partei verletzen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 8713/A).

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG angeführt hat, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "daß meiner gegenständlichen Vorstellung Folge gegeben wird, verletzt", weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, auf jene - übrigens nicht mit Bindungswirkung ausgestatteten - Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen, die nicht der Erledigung der Vorstellung des Beschwerdeführers, sondern seinem auf § 103 Abs. 1 der OÖ. Gemeindeordnung 1979 gestützten Antrag vom auf Aufhebung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheides der mitbeteiligten Gemeinde gewidmet sind. Abgesehen davon ist dieser Antrag des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid, wie schon erwähnt, gar nicht spruchmäßig erledigt worden, sodaß es in dieser Hinsicht an einem Substrat für eine allfällige Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof fehlte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.