VwGH vom 09.10.1996, 96/03/0082
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1506-1507/4/95, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach 1. § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 und 2. § 20 Abs. 2 leg. cit. bestraft, weil er am um ca. 9.00 Uhr in Villach auf der Südautobahn A-2, in Fahrtrichtung Italien, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und dabei "1.) von Bkm 356,5 bis Bkm 359,2 die durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 a Z 10 a StVO 1960 kundgemachte erlaubte höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten und
2.) von Bkm 359,2 bis Bkm 368,5 die auf Autobahnen erlaubte höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritten" habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer als "Beschwerdepunkt" geltend, er sei in seinen Rechten verletzt worden, "weil die belangte Behörde entgegen den zwingenden Vorschriften, daß für ein und die selbe Verwaltungsübertretung nicht zweimal bestraft werden darf - gegen das Doppelbestrafungsverbot - verstoßen hat und eine Verwaltungsstrafe über eine Verwaltungsstrafsache erlassen hat, die zuvor bereits von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bestraft wurde."
Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 91/03/0241).
Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt. Aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz ergibt sich nämlich folgendes:
Wohl wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom - unter anderem - wegen der ihm nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Taten bestraft; der Beschwerdeführer erhob gegen diese Strafverfügung aber rechtzeitig Einspruch, worauf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom erging, mit welchem er der angeführten Taten schuldig erkannt und deswegen bestraft wurde (Punkte 1 und 2 des Straferkenntnisses). Mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. KUVS-1752-1753/14/94, wurde jedoch der vom Beschwerdeführer gegen diese Punkte des Straferkenntnisses erhobenen Berufung Folge gegeben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters nach dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückschein am zugestellt.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der "Doppelbestrafung" entbehrt somit der Berechtigung, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Zufolge der oben aufgezeigten Bindung an den vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkt war auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Fundstelle(n):
MAAAE-46875