VwGH vom 19.06.1996, 96/03/0046
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in I, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-3/3448/2-1996, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 22.28 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der Tauernautobahn A 10 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt und dabei die auf diesem Teilstück der Autobahn durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (um 20 km/h) überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung mit dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeug durch Radarmessung und Radarfoto zweifelsfrei bewiesen und vom Beschwerdeführer als solche nicht bestritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe behauptet, nicht der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen zu sein. Er habe jedoch in der Folge im Verwaltungsstrafverfahren die ihm zukommende Mitwirkungspflicht verletzt, jegliche Auskunft über den tatsächlichen Lenker des Fahrzeuges verweigert und sich darauf beschränkt, zu erklären, in seinem Angehörigenkreis nicht mehr feststellen zu können, wer aus diesem Personenkreis zum Tatzeitpunkt mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren sei. Die belangte Behörde habe daher davon ausgehen können, daß er selbst als Zulassungsbesitzer mit seinem Kraftfahrzeug die Tat begangen habe.
Der Beschwerdeführer setzt dem im wesentlichen entgegen, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen und habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer durch ein Schreiben seines Dientgebers vom nachgewiesen habe, daß er sich zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich, sondern in der Schweiz befunden habe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/18/0051, vom , Zl. 92/02/0005, uva.) befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigwerden des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0265).
Auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes ist ersichtlich, daß das vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführte "Schreiben des Dienstgebers vom " der vom Beschwerdeführer unterfertigte, gegen die Strafverfügung der Erstbehörde vom gerichtete Einspruch ist, in dem der Beschwerdeführer erklärte, sich zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich, sondern in der Schweiz befunden zu haben, aus dem hervorgeht, daß er nicht zuordnen könne, "von welchem Mitarbeiter das betreffende Fahrzeug gefahren" worden sei, und in dem er im übrigen für seine Behauptung, zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich gewesen zu sein, keine weiteren Beweise angeboten hat. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, daß die Behörde ihm gegenüber die Manuduktionspflicht verletzt habe, ist zu entgegnen, daß er im Verwaltungsstrafverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen und Beweise für seine Behauptung anzubieten. Dies hat er jedoch unterlassen und bloß - mehrfach - dargelegt, daß er nicht bekanntgeben könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Abgesehen davon, daß es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, daß die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers nicht als "Schreiben des Dienstgebers" wertete, kann somit auch keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber ihre Manuduktionspflicht verletzt habe. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er hätte seinen Standpunkt "auch durch andere Beweise klarlegen" können, ist ihm zu entgegnen, daß er nicht einmal in der Beschwerde ein konkretes Beweismittel nennt, das für seinen Standpunkt Günstigeres gewinnen lassen könnte.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/03/0125, schlägt schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - im Unterschied zu dem dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt - keine konkrete andere, als Lenker in Frage kommende Person genannt hat.
Die belangte Behörde hat hinreichend dargelegt, warum sie nicht den Behauptungen des Beschwerdeführers folgte. Dem vermag er nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. dessen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) ist auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar.
Schließlich läßt auch das vom Beschwerdeführer in Richtung § 103 Abs. 2 KFG 1967 erstattete Vorbringen für seinen Standpunkt nichts gewinnen, zumal die Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 beurteilt hat. Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 durchgeführt wird, ehe er wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/02/0053).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.