VwGH vom 16.11.1995, 93/09/0347
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Fuchs und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des T in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Bundespolizeidirektion Linz vom , Zl. LFK 7524/1-93, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion XY.
Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Leistungsfeststellung gemäß § 86 Abs. 1 BDG 1979 für das Jahr 1992, da er der Meinung sei, "den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg überschritten zu haben". Der Beschwerdeführer führte dazu einige Straffälle (unter Angabe der Aktenzeichen) an, an deren Bearbeitung er mitgearbeitet hatte (u.a. waren dabei seit April 1992 laufende Ermittlungen in einem umfangreichen Fall organisierten Verbrechens - "Dimoff-Wallas" - genannt).
Der Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers, Hptm. L, erstattete am einen "Bericht zur Leistungsfeststellung" des Beschwerdeführers. In dem standardisierten Berichtsbogen waren Fragen etwa nach der "Richtigkeit der Arbeit", "Zweckmäßigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit der Arbeit" oder "Verwertbarkeit der Arbeit" dahingehend beantwortet, daß der Beschwerdeführer die diesbezüglich aufgestellten Kriterien erfüllt habe. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1992 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. In der im Berichtsformular für "Stellungnahmen der Zwischenvorgesetzten" vorgesehenen Rubrik findet sich u.a. der Vermerk "keine Äußerung", der mit Obst. B unterfertigt ist.
Mit dem durch den Polizeidirektor gefertigten Schreiben der Dienstbehörde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 mitgeteilt, daß aufgrund des Berichtes zur Leistungsfeststellung durch den unmittelbaren Vorgesetzten dem Antrag nicht stattgegeben werde und der Beschwerdeführer im Jahr 1992 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe.
In dem von der Dienstbehörde als Antrag zur Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission gewerteten Schriftsatz vom (vom Beschwerdeführer als "Berufung" gegen die Mitteilung vom bezeichnet) stellte der Beschwerdeführer nochmals seine Beteiligung an der Bearbeitung des Kriminalfalles "Dimoff-Wallas" heraus (insbesondere Mitwirkung an einer besonders gebotenen und auch erstmals praktizierten Telefonüberwachung) und gab dazu auch bekannt, daß der unmittelbare Vorgesetzte, Hptm. L, dem Beschwerdeführer seit Beginn der Amtshandlung des öfteren mitgeteilt habe, daß er mit der maßgeblichen Mitarbeit an dem Akt "Dimoff-Wallas" nicht einverstanden sei. Ab November 1992 sei ihm auch die weitere Mitwirkung an diesem Akt untersagt worden. Hptm. L habe dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, bei der Aktenzuteilung darauf eingewirkt zu haben, daß der Beschwerdeführer nur Akten bekomme, deren Klärung oder Nichtklärung nicht relevant sei, weil er sich nicht vorstellen könne, neben der umfangreichen Amtshandlung "Dimoff-Wallas" auch im Referatsbereich erfolgreich tätig sein zu können. Hiezu werde vom Beschwerdeführer festgestellt, er habe im Jahr 1992 zahlenmäßig genau so viele Akten wie andere Kriminalbeamte des Referates erledigt, sei nie in Aktenrückstand geraten und habe auch Ausforschungserfolge erzielt (der Bericht liege dem Antrag vom bei). Durch die ablehnende Haltung des Hptm. L gegen die Amtshandlung und dadurch zwangsläufig entstehende Spannungen glaube der Beschwerdeführer, daß der unmittelbare Vorgesetzte in seiner Entscheidung zur Leistungsfeststellung zu subjektiv gewesen sei. Die Amtshandlung "Dimoff-Wallas" umfasse bis dato vier Bände und habe aufgrund der Schwierigkeit der Beweisbarkeit der Tatbestände vom Mai 1991 bis Jänner 1993 gedauert. Der Beschwerdeführer sei von Mitte April 1992 bis Ende Juni 1992 für die Amtshandlung "Dimoff-Wallas" freigestellt gewesen, habe aber auch außerhalb dieser Freistellung intensiv an diesem Fall gearbeitet ("welches über die volle Normalarbeitskraft bei weitem hinausgegangen sei") und es seien im wesentlichen fehlerfreie Arbeiten vorgelegt worden. Für diesen langen Zeitraum sei Hptm. L nicht unmittelbarer Vorgesetzter gewesen, sodaß dieser nicht in der Lage sei, aus unmittelbarer Wahrnehmung zu berichten und könne "dies" somit nicht zur Grundlage der Leistungsbeurteilung gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, daß das Werturteil die verpflichtende Unparteilichkeit und notwendige Objektivität vermissen lasse und ersuche um Überprüfung seiner Leistung durch die unabhängige
Leistungsfeststellungskommission.
In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde am die Dienstbehörde des Beschwerdeführers um weitere Erhebungen und Mitteilungen bezüglich der Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers, wobei eine "gewisse Kargheit" des Berichtes zur Leistungsfeststellung vom durch Hptm. L kritisiert wurde. Es werde um Beibringung eines ergänzenden Berichtes durch Hptm. L dazu ersucht, bei welchen konkreten Amtshandlungen bzw. kriminalpolizeilichen Ermittlungen der Beschwerdeführer nur "durchschnittlich" gearbeitet und den von ihm behaupteten Arbeitserfolg nicht durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Insbesondere werde dazu auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom an die belangte Behörde hingewiesen. Die Arbeiten bzw. Aktenerledigungen durch den Beschwerdeführer im Jahr 1992 seien entsprechend zu quantifizieren und qualifizieren.
Hptm. L führte entsprechend dieser Aufforderung im ergänzenden Leistungsfeststellungsbericht vom aus, dem Beschwerdeführer seien im Jahr 1992 beim Referat 3 250 Akten zur Bearbeitung zugeteilt worden und er habe bei Bearbeitung all dieser Akten höchstens eine "durchschnittliche" (Anführungszeichen im Original) Arbeitsleistung erbracht. Bei keinem einzigen dieser Akten sei der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten worden, auch nicht bei den vom Beschwerdeführer in seinem Ersuchen vom angeführten Akten. In der Folge wird von Hptm. L die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Akten näher dargestellt, zur Bearbeitung des Aktes "Dimoff-Wallas" jedoch festgestellt, daß dieser in die Zuständigkeit eines anderen Referates (Referat 1 + 1a) gefallen sei, weshalb der Berichtsverfasser darüber kein Urteil abgeben könne. Sollte aber in diesem Referat die "Aushilfsleistung" (Anführungszeichen im Original) des Beschwerdeführers positiv bewertet werden, würde dieser "Einzelerfolg" (Anführungszeichen im Original) nach Meinung des Berichterstellers jedoch keinesfalls ausreichen, um die gesamte vom Beschwerdeführer im Jahre 1992 geleistete Arbeit über dem üblichen Durchschnitt der anderen Kriminalbeamten der Abteilung "anzusiedeln". Es sei zutreffend, daß er (Hptm. L) mit der dauernden Mitarbeit des Beschwerdeführers im Referat 1 bzw. im Referat 1a aus dienstlichen Gründen (beim Referat 3 sei in den letzten Jahren und so auch im Jahr 1992 die Arbeit nachweislich am stärksten angestiegen) nicht einverstanden gewesen sei. Die ablehnende Haltung des Berichtverfassers habe sich also gegen die permanente Mitarbeit des Beschwerdeführers in einem anderen Referat gerichtet, keinesfalls aber gegen die dort geführte Amtshandlung. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nie in Aktenrückstand gekommen sei und ähnlich viele Akten bearbeitet habe wie andere Kriminalbeamte des Referates 3, zeuge keinesfalls davon, daß der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg in irgendeiner Weise, und schon gar nicht durch besondere Leistungen, überschritten habe. Die vom Beschwerdeführer angeführten "Ausforschungserfolge" (Anführungszeichen im Original) seien - mit dem Vorbehalt bei der Bearbeitung (Mithilfe) des Aktes "Dimoff-Wallas" - in keiner Weise "überdurchschnittlich" (Anführungszeichen im Original) gewesen.
Der Leiter der kriminalpolizeilichen Abteilung HR Dr. S führte in dem an die belangte Behörde gerichteten Bericht vom
11. Mari 1993 aus, daß der angeschlossene Bericht des Hptm. L von ihm vorbehaltslos gebilligt werde. Was die Mitarbeit des Beschwerdeführers an dem Akt "Dimoff-Wallas" angehe, so deckten sich die dabei erbrachten Leistungen mit seinem Leistungsniveau auf seinem Hauptarbeitsgebiet.
Nachdem dem Beschwerdeführer der "gesamte Akteninhalt" zur "endgültigen schriftlichen Stellungnahme" zur Kenntnis gebracht worden war, nahm dieser mit Schriftsatz vom zu einzelnen Punkten der im Bericht des Hptm. L vom zu seinen Aktenbearbeitungen gemachten Ausführungen Stellung und machte dazu geltend, die Aufzählung dieser Akten solle nur zur Ergänzung dienen, weil im Jahr 1992 das Hauptaugenmerk auf den Fall "Dimoff-Wallas" gerichtet gewesen sei. Diese Amtshandlung sei bereits ausführlich geschildert geworden, wobei auch angeführt werde, daß wegen dieser Amtshandlung der zweite Hauptsachbearbeiter und andere Mitarbeiter eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung erhalten hätten. Für die Beurteilung des HR Dr. S an seiner Arbeit am Akt "Dimoff-Wallas" gelte ähnliches wie für Hptm. L. HR Dr. S sei weder in kriminalistischer noch strafrechtlicher Hinsicht direkt beteiligt gewesen und es seien ihm durch leitende Kriminalbeamte die Informationen übermittelt worden. Zur Zusammensetzung der Leistungsfeststellungskommission, u.a. mit Obst. B, gebe der Beschwerdeführer zu bedenken, daß Obst. B dem Beschwerdeführer in einem Mitarbeitergespräch mitgeteilt habe, er habe den Bericht von Hptm. L vom überprüft und schließe sich dessen Meinung an. Der Beschwerdeführer glaube, daß dies ein Mitwirken als Vorgesetzter bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten sei und daher § 88 Abs. 9 BDG 1979 zutreffen könnte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einstimmig beschlossen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungsfeststellung betreffend erhebliche Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges im Jahr 1992 durch besondere Leistungen als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde hat unter einem festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1992 den zu erwartenden Arbeitserfolg i.S.d. § 81 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 lediglich aufgewiesen hat.
Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung aus, der unmittelbare Vorgesetzte Hptm. L habe insbesondere in seinem Bericht vom dezidiert und durchaus nachvollziehbar zu den jeweiligen Akten ganz konkret ausgeführt, warum jeweils die vom Beschwerdeführer erbrachte Arbeitsleistung keinesfalls als überdurchschnittlich zu bewerten sei. Auch sei auf den Bericht des Abteilungsleiters HR Dr. S vom zu verweisen. Die belangte Behörde sehe keinerlei Veranlassung, an den Feststellungen "bzw. am Beurteilungsvermögen" dieser beiden erfahrenen Polizeibeamten bzw. Kriminalisten Zweifel zu hegen. Entscheidend sei auch, daß das Werturteil von Hptm. L aktenmäßig keine formelhafte Behauptung darstelle, sondern "durchaus einleuchtend und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist". Zuständig für die Erstellung einer Leistungsbeurteilung bzw. eines Leistungsberichtes für den Arbeitsplatz sei als unmittelbarer Vorgesetzter Hptm. L gewesen, der nach Ansicht der belangten Behörde die Leistungen des Beschwerdeführers gerecht, unvoreingenommen und objektiv beurteilt habe. Einem Werturteil im Leistungsfeststellungsverfahren müßten ausreichende Ermittlungen und darauf gegründete Sachverhaltsfeststellungen vorangehen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, daß diese Erfordernisse durch die "zitierten Dienstvorgesetzten erbracht worden" seien. Zur Beziehung des Beschwerdeführers zu Hptm. L gelange die belangte Behörde zwar zur Ansicht, daß der Beschwerdeführer zu diesem wohl offensichtlich ein "persönlich gestörtes Verhältnis" habe, dessen Beurteilungskriterien seitens der Arbeitsleistung sei der Beschwerdeführer aber nicht auf dem gleichen sachlichen Niveau entgegengetreten. Zur vom Beschwerdeführer herangezogenen Bestimmung des § 88 Abs. 9 BDG 1979 sei "aktenkundig unrichtig", daß das Kommissionsmitglied Obst. B bei der Berichterstattung über die Arbeitsleistung mitgewirkt habe. Aus dem Bericht von Hptm. L vom sei eindeutig ersichtlich, daß Obst. B diesen Bericht zwar gesehen habe, darauf jedoch lediglich die Bemerkung "keine Äußerung" gesetzt habe. Es könne somit von einer "Mitwirkung" (Anführungszeichen im Original) bei der Leistungsbeurteilung durch Obst. B keine Rede sein.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer "in meinem Recht auf Leistungsfeststellung dahingehend, dass ich im Kalenderjahr 1992 durch besondere Leistungen den zu erwartenden Arbeitserfolg im Sinne des § 81 Abs. 1 Ziff. 1 BDG 1979 erheblich überschritten habe, durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG), sowie in meinem Recht darauf, dass in vorbezeichneter Sache durch eine gesetzmässig zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden wird, durch Verstoss gegen § 88 Abs. 9 BDG 1979".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für das Ergebnis einer Leistungsfeststellung sind nach § 81 Abs. 1 BDG 1979 der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Leistungsfeststellungen sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Der Leistungsfeststellung sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrundezulegen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale ergeben (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/09/0145). Eine Leistungsbeschreibung des Vorgesetzten soll möglichst konkrete Sachverhalte und eine konkrete Darstellung der Leistungen des Beschwerdeführers enthalten und sich nicht in wertenden Feststellungen erschöpfen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/12/0362). Ungeachtet der im Leistungsfeststellungsverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Pflicht des Antragstellers, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen, trifft auch im Leistungsfestellungsverfahren primär die Behörde die Verpflichtung, wenn positive Leistungen geltend gemacht werden, zu einer abschließenden Beurteilung allenfalls weiter notwendige Erhebungen durchzuführen bzw. weitere Darlegungen zu verlangen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/09/0309).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit zu überprüfen hat, das jedoch insoweit der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/09/0184, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer machte im Leistungsfeststellungsverfahren zur Begründung seiner Leistungsfeststellung i.S.d. § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 insbesondere seine Mitarbeit am Kriminalfall "Dimoff-Wallas" geltend. Er verwies dazu auch darauf, daß der berichterstattende Vorgesetzte Hptm. L und auch HR Dr. S dazu aus eigener Wahrnehmung keine Beurteilung abgeben könnten. Hptm. L räumt dazu in seinem Bericht vom selbst ein, daß die Bearbeitung des Aktes "Dimoff-Wallas" in die Zuständigkeit eines anderen Referates gefallen sei und deshalb von ihm darüber kein Urteil abgegeben werden könne.
Mag auch die in der Gegenschrift vertretene Ansicht, wonach es grundsätzlich nicht auf Einzelleistungen, sondern auf die Gesamtbeurteilung sämtlicher Aktenbearbeitungen bei der Leistungsfeststellung ankomme, zutreffend sein, so sind doch bei dieser Gesamtbeurteilung gerade jene Einzelleistungen einer besonderen Würdigung zu unterziehen, denen im Hinblick auf das Gesamtbild - innerhalb der maßgebenden Beurteilungsperiode - ein besonderes Gewicht zukommen könnte. Zutreffend wird deshalb in der Beschwerde gerügt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, eine Beurteilung der Mitarbeit des Beschwerdeführers im Fall "Dimoff-Wallas" durch die in dieser Angelegenheit - in der Beschwerdeschrift auch namentlich genannten - unmittelbar Vorgesetzten einzuholen (dazu, daß dem Urteil eines unmittelbar Vorgesetzten über die Leistungen des Beamten bei der Leistungsbeurteilung im allgemeinen eine besondere Bedeutung zukommt, siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/09/0399). Ausführungen in der Gegenschrift zur Mitarbeit des Beschwerdeführers im Fall "Dimoff-Wallas" (so sei amtsbekannt, daß dem Beschwerdeführer diesbezüglich höchstens 10 % seiner Arbeitszeit zugebilligt worden sei) vermögen im übrigen fehlende Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/09/0390).
Da im Beschwerdefall nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Im übrigen wäre auch das Beschwerdevorbringen zum Verstoß gegen die Bestimmung des § 88 Abs. 9 BDG 1979 berechtigt:
Gemäß § 88 Abs. 9 BDG 1979 haben sich Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
§ 88 Abs. 9 BDG 1979 ist im wesentlichen als Ersatztatbestand für § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG (Befangenheit im Berufungsverfahren wegen Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides unterer Instanz) anzusehen, weil dieser Befangenheitstatbestand des AVG im Verhältnis Dienstbehörde-Leistungsfeststellungskommission keine Anwendung findet, da der Leistungsfestellungskommission nicht die Stellung als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde zukommt (siehe dazu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/09/0167 = Slg. N.F. 13.429/A). Wie bei der Mitwirkung eines befangenen Organs nach § 7 AVG bewirkt die Teilnahme eines im § 88 Abs. 9 BDG 1979 angesprochenen Mitglieds zwar nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Unzuständigkeit der Behörde, aber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 113).
§ 85 Abs. 2 BDG 1979 sieht vor, daß der Bericht des Vorgesetzten über die Leistung des Beamten im Dienstweg zu übermitteln ist. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung haben sich die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ist aber der von der belangten Behörde (insbesondere in der Gegenschrift) vertretenen Meinung nicht zu folgen, wonach durch die Notiz "keine Äußerung" von Obst. B "doch wohl eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht wurde, daß er sich eben zur vorliegenden Beurteilung nicht geäußert bzw. weder in positiver noch in negativer Hinsicht eine Stellungnahme abgegeben hat". Die Abgabe "keiner Äußerung" ist nämlich im Sinne des § 85 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 gleichbedeutend mit dem erklärten Einverständnis zum Bericht des Vorgesetzten und stellt damit eine (positive) Mitwirkung bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten dar.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.