VwGH vom 24.04.1990, 90/05/0050
Betreff
AN und BN gegen Oberösterreichische Landesregierung vom , Zl. BauR-010141/8-1989 Ru/Ko betreffend Einwendungen im Vollstreckungsverfahren in einer Straßenangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T).
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde nach den §§ 48 und 49 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG), LGBl. Nr. 22, zum Zwecke des Baues des Güterweges X eine Beitragsgemeinschaft gebildet und die Beitragsanteile entsprechend einer zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärten Niederschrift festgesetzt. Der Beitragsanteil der Beschwerdeführer betrug S 17.000,--. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge wurde gegen die Beschwerdeführer Exekution geführt, wobei der Bürgermeister die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung der Beschwerdeführer aus dem genannten Bescheid bestätigte. Im Rahmen dieses Vollstreckungsverfahrens erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid. Über diese Einwendungen entschied der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom . Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde - nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 89/05/0105 - mit Berufungsbescheid vom keine Folge, wobei im einzelnen begründet wurde, aus welchen Erwägungen auch nach Auffassung der Berufungsbehörde die Abweisung der Einwendungen durch den erstinstanzlichen Bescheid zu Recht erfolgte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die OÖ Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid keine Folge. Auch die Gemeindeaufsichtsbehörde beurteilte die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid als nicht begründet.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Im Beschwerdefall ist mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom gemäß § 48 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 eine Beitragsgemeinschaft zwecks Errichtung (Ausbau) eines Güterweges gebildet und die Höhe der Beitragsleistung gegenüber den Beschwerdeführern als Mitgliedern dieser Beitragsgemeinschaft festgesetzt worden. Eine solche Vorgangsweise entspricht den Regelungen des § 48 Abs. 1 und 2 des Gesetzes. Dieser Bescheid erwuchs, was auch die Beschwerdeführer nicht in Zweifel ziehen, in Rechtskraft.
Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens haben die Beschwerdeführer den Versuch unternommen, in einer Reihe von Einwendungen darzutun, daß dieser Bescheid ihnen gegenüber nicht vollstreckbar sei. In diesem Zusammenhang führen sie in ihrer Beschwerde zunächst aus, daß sie bei der Verhandlung über die Bildung der Beitragsgemeinschaft eine Reihe von Bedingungen gestellt hätten, von deren Erfüllung die Fälligkeit der Vorschreibung des Interessentenbeitrages abhängig sei. Dadurch, daß die über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt worden sei, seien auch ihre Bedingungen Bestandteil des Bescheides geworden.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß ein Parteienvorbringen nur dann Bestandteil des Spruches des Bescheides ist, wenn die Behörde dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt, was hier aber selbst nach den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht der Fall war. Wenngleich die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde, die aufgenommene Niederschrift zur Gänze zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides zu erklären, unter dem Gesichtspunkt der Konkretisierungspflicht nach § 58 AVG 1950 als bedenklich zu beurteilen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, die Bedingungen der Beschwerdeführer seien von der Behörde akzeptiert worden. Auch der Umstand, daß die Verhandlungsschrift zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden ist, vermag nicht die Rechtsfolge nach sich zu ziehen, daß ein im Bescheid festgesetzter Beitragsanteil gegenüber den Beschwerdeführern nur dann fällig gestellt werden darf, wenn den von den Beschwerdeführern erhobenen Forderungen entsprochen worden ist. Eine solche Auslegung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides stünde nicht nur mit dem Spruch des Bescheides im Widerspruch, sondern würde auch einem Parteienvorbringen eine Bedeutung zuerkennen, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Forderungen der Beschwerdeführer als nicht relevante Einwendungen im Rahmen des Verfahrens über die Bildung einer Beitragsgemeinschaft beurteilt. Auch dann, wenn diese Beurteilung nicht richtig sein sollte, hätten die Beschwerdeführer den Bescheid vom mit der Behauptung bekämpfen müssen, daß ihren Forderungen nicht entsprochen worden ist, was sie jedoch, wie sie ausdrücklich einräumen, unterlassen haben. Im Vollstreckungsverfahren kann aber mit einem derartigen Vorbringen schon auf Grund der aufgezeigten Überlegungen die Fälligkeit einer Beitragsleistung nicht zu Recht in Zweifel gezogen werden.
Die Beschwerdeführer behaupten weiters, daß die ihnen gegenüber fällig gestellte Leistung bereits verjährt sei. Diesem Vorbringen hat schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend entgegengehalten, daß nach den hier maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Verjährung nicht vorgesehen ist, was zur Folge hat, daß eine Verjährung nicht in Betracht kommt. Die Beschwerdeführer bestreiten nun nicht länger, daß in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verjährung nur dann Platz greift, wenn diese ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; sie meinen allerdings, daß die Beitragsfestsetzung nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung der Gemeinde erfolgt sei, sei doch Gegenstand des Bescheides nur die Bildung der Beitragsgemeinschaft gewesen. Schon der in der Beschwerde von den Beschwerdeführern selbst wiedergegebene Spruch des Bescheides vom läßt aber eindeutig erkennen, daß auch die Beitragsanteile der einzelnen Interessenten im Bescheid festgesetzt worden sind, wie dies auch § 48 Abs. 2 LStVG entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt daher der Auffassung der belangten Behörde zu, daß in dem dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Bescheid eine Beitragsleistung der Beschwerdeführer festgesetzt worden ist, hinsichtlich deren Eintreibung nicht zu Recht Verjährung geltend gemacht werden kann.
Wenn die Beschwerdeführer abschließend neuerlich darauf verweisen, daß ihre Forderungen integrierender Bestandteil des Spruches des Bescheides vom geworden seien, so kann aus den schon oben dargestellten Erwägungen für den Standpunkt der Beschwerdeführer auch dann nichts gewonnen werden, wenn sich die Gemeinde anders verhalten hat, als dies den Forderungen der Beschwerdeführer entsprach. Im übrigen hat die belangte Behörde schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Vorbringen der Beschwerdeführer zutreffend ganz allgemein entgegengehalten, daß das Vollstreckungsverfahren nicht dazu dient, Argumente vorzubringen, welche sich gegen den in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid richten, wären sie doch im seinerzeitigen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war ihre Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.