VwGH vom 20.12.1996, 96/02/0524
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Mag. M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/16/05013/94, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 0.43 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die durch Verbotszeichen gemäß § 52 (lit. a) Z. 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, weil die Fahrtgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 (lit. a) Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
§ 51 Abs. 1 vierter Satz StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle (nach deren § 103 Abs. 2a in Kraft getreten am ) lautet:
"Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei dem betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß."
Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, auf dem den Tatort betreffenden Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO sei keine entsprechende Zusatztafel angebracht gewesen. Die diesbezügliche Verordnung vom sei jedoch, wie sich bereits aus deren Text ergebe, aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere zur Hintanhaltung vor Unfallgefahren erlassen worden. Da somit die anzuwendende Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht gewesen sei, sei sie nicht rechtsverbindlich.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Aus dem Umstand, daß ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, ist nämlich - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs "automatisch" darauf zu schließen, daß die im § 51 Abs. 1 vierter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) normierten Voraussetzungen für die Anbringung einer Zusatztafel gegeben sind. Es muß vielmehr ein besonderer, konkreter Sachverhalt vorliegen, demzufolge die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel "erfordert". Dies ergibt sich inbesondere aus dem Umstand, daß ein in der erwähnten Gesetzesstelle auch erwähntes Überholverbot immer der Verkehrssicherheit dient und daher ein "zusätzliches" Erfordernis dazutreten muß, um die angeführte Zusatztafel unabdingbar erscheinen zu lassen. Daß solches im Beschwerdefall in Ansehung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegt, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht erkennbar.
Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang darauf verweist, die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung sei infolge mangelhafter Kundmachung - vor dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0160, = Slg. Nr. 12 656/A) gesetzwidrig gewesen, so genügt der Hinweis, daß die entsprechende Verordnung durch nachträglichen Erhalt einer gesetzlichen Grundlage in Hinsicht auf ihre Kundmachung gesetzmäßig wurde (vgl. dazu etwa Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, Rz 598). Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch in Hinsicht auf die Strafbemessung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, 5. Auflage, Seite 1040, zitierte Vorjudikatur), daß kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird. Weiters kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nur in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, a.a.O., Seite 862, zitierte hg. Vorjudikatur); daß dies im Beschwerdefall zutrifft, ist jedoch nicht erkennbar.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.