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VwGH 06.03.1990, 90/05/0028

VwGH 06.03.1990, 90/05/0028

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
AVG §9;
RS 1
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt ganz allgemein Rechtsfähigkeit und sohin Parteifähigkeit nicht zu (Hinweis E , 1618/73).
Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
BauO Wr §63;
BauO Wr §70;
BauRallg;
RS 2
Verliert eine Bauwerberin im Berufungsverfahren ihre Rechtspersönlichkeit (hier: GmbH durch Löschung im Handelsregister), so ist mangels Rechtsnachfolgers der an sie adressierte erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid aufgrund der Berufung eines Nachbarn aufzuheben.

Entscheidungstext

Betreff

N-Club gegen Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-B XIII-3/87 (mitbeteiligte Parteien: 1) A, 2) B

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid behob die Bauoberbehörde für Wien auf Grund der Berufung der Mitbeteiligten die in erster Instanz erteilte Baubewilligung mit der Begründung, daß der Rechtsnachfolger der ursprünglichen Bauwerberin, die XY-Gesellschaft m.b.H, im Handelsregister am gelöscht und damit rechtlich untergegangen sei. Ein Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung liege nicht mehr vor, was zur Aufhebung des Baubewilligungsbescheides führen mußte.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß die XY-Gesellschaft m. b.H. am im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien gelöscht worden ist. Er vertritt aber die Ansicht, daß das Unternehmen rechtlich nicht untergegangen sei, weil es mit sämtlichen Rechten und Pflichten in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt worden sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person ist und ihr Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit im Sinne des § 9 AVG 1950 nicht zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1618/73). Demnach treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, daß eine Rechtsperson als Antragsteller zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch immer existent gewesen sei.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
BauO Wr §63;
BauO Wr §70;
BauRallg;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person
Personengesellschaft des Handelsrechts
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person
Personengesellschaft des Handelsrechts
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050028.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-46763