VwGH vom 24.02.2004, 2002/05/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. der G.F. Lell GmbH & Co KG, 2. des DI Friedrich Lell, und 3. der Anneliese Lell, alle in Ansfelden, alle vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, H.-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012876/1-2001-Gr/Vi, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
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1. | Mag. Wolfram Lell in Salzburg, Gaisbergstraße 44 f, | |||||||||
2. | Stadtgemeinde Ansfelden, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt: |
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des (über Devolutionsantrag zuständig gewordenen) Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Carports auf einem Grundstück im Gemeindegebiet erteilt; die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich heißt es begründend, der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 75 - 77/00-8, den Flächenwidmungsplan auch hinsichtlich des zu bebauenden Grundstückes aufgehoben habe, bedeute nicht, dass damit eine frühere Widmung wieder in Kraft trete; vielmehr bestehe überhaupt keine Flächenwidmung, womit daher für das Bauvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht kein Widerspruch zur Flächenwidmung gegeben sein könne.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid mit der Feststellung keine Folge gegeben wurde, dass die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 75- 77/00-8, den auch für das zu bebauende Grundstück geltenden Flächenwidmungsplan (mit der Widmung Bauland-Wohngebiet) als gesetzwidrig aufgehoben hat; diese Aufhebung wurde mit dem am ausgegebenen und versendeten 9. Stück des Landesgesetzblattes, LGBl. Nr. 12/2001, kundgemacht.
Die Beschwerdeführer vertreten hiezu die Auffassung, dass nun der Auffangtatbestand des § 30 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes einzugreifen hätte, wonach alle nicht als Bauland gewidmeten Flächen als Grünland zu widmen seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0276). Sei aber von einer Flächenwidmung "Grünland" für das zu bebauende Grundstück auszugehen, dürfe eine Bewilligung für die Errichtung eines Carports nicht erteilt werden.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass gemäß § 30 Abs. 1 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 113, alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland zu widmen sind. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich aber, dass hiefür ein entsprechender Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes erforderlich ist, der im Beschwerdefall gerade nicht gegeben ist (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 15851). Aus dem von den Beschwerdeführern genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0276, ist für sie schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis zu § 19 Abs. 1 NÖ ROG 1976 ergangen ist, wonach alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland gehören.
Da somit für das zu bebauende Grundstück keine Flächenwidmung gilt, kann das Vorhaben schon begrifflich nicht im Widerspruch zu einer Flächenwidmung stehen.
Die Beschwerde war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, womit sich ein Eingehen auf die Argumentation der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erübrigt, es handle sich bei diesem Vorbringen der Beschwerdeführer um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (siehe § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG).
Wien, am