VwGH 20.02.1990, 90/05/0009
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, die dem Verpflichteten noch keine Alternative einräumt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit aufzeigt, durch welche anderen, durch ihn einzuleitenden Maßnahmen jene späteren behördlichen Zwangsmaßnahmen hintangehalten werden könnten, für die durch die Androhung der Ersatzvornahme lediglich die Voraussetzung für eine dem G entsprechende Ersatzvornahme geschaffen wird. Eine dagegen vom Verpflichteten erhobene Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Im übrigen bleibt es dem Bf für den Fall der Anordnung der Ersatzvornahme unbenommen, dagegen entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs 2 VVG Berufung zu ergreifen (Hinweis E , 133, 134/80). |
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RS 2 | Die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme ist kein Bescheid. Weder im VVG noch ganz allgemein im Verwaltungsverfahren findet sich die Zuständigkeit einer Behörde, eine nicht als Bescheid anzusehende Erledigung in der Folge durch Bescheid aufzuheben (Hinweis E , 86/05/0118). |
Entscheidungstext
Betreff
N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom , Zl. R/1-B-8922, betreffend Androhung der Ersatzvornahme in einer Bauangelegenheit
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie dem hg. Beschwerdeakt Zl. 89/05/0065 ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht, da er mit Bescheid der Stadtgemeinde Bad Vöslau vom verpflichtet worden sei, die auf der Parzelle Nr. nn1/nn EZ nn2 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Bad Vöslau, errichtete Schweinestallanlage bis längstens abzubrechen, und dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Für die Erbringung dieser Leistung werde daher "noch einmal eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens" gesetzt. Sollte der Beschwerdeführer seine Verpflichtung bis dahin wieder nicht erfüllt haben, werde veranlaßt werden, daß die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemandem anderen erbracht werde. Als Rechtsgrundlage für diese Erledigung wurde § 4 VVG 1950 genannt.
Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Baden gerichteten Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer, wegen "Unmöglichkeit der Einhaltung einer zweimonatigen Frist" diese Androhung der Ersatzvornahme aufzuheben.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde diese "als Berufung gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom ..... zu wertende Eingabe vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 4 Abs. 1 und § 10 VVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen".
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Vöslau vom verpflichtet sei, den erwähnten Schweinestall zu entfernen. Ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung sei vom Bürgermeister dieser Stadtgemeinde mit Bescheid vom abgewiesen worden, der Gemeinderat dieser Stadtgemeinde habe diese Entscheidung mit Bescheid vom bestätigt, sodaß eine Vollstreckung des Entfernungsauftrages nunmehr zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid des Gemeinderates erhobene Vorstellung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen worden. Mit dem Schreiben vom habe die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG 1950 angedroht. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom , in welchem die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme beantragt worden sei, sei als Berufung zu werten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Androhung der Ersatzvornahme kein Bescheid, eine dagegen erhobene Berufung sei gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 AVG 1950 zurückzuweisen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1950 nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Bei der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom handelt es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Anordnung, die dem Beschwerdeführer noch keine Alternative einräumt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit aufzeigt, durch welche anderen, durch ihn einzuleitenden Maßnahmen jene späteren behördlichen Zwangsmaßnahmen hintangehalten werden könnten, für die durch die Erledigung vom lediglich die Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme geschaffen wird. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die gegen die Erledigung vom vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen hat. Im übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer für den Fall der Anordnung der Ersatzvornahme unbenommen, dagegen entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 VVG 1950 Berufung zu ergreifen (vgl. dazu das hg. Erkentnis vom , Zlen. 133, 134/80, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Wenn der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) geltend macht, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß über den in Rede stehenden Antrag die Bezirkshauptmannschaft Baden entscheide, und er sei ferner in dem Recht verletzt, daß dieser Antrag von der belangten Behörde nicht als Berufung gewertet und deshalb als unzulässig zurückgewiesen werde, so ist darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme kein Bescheid ist und sich weder im VVG 1950 noch ganz allgemein im Verwaltungsverfahren die Zuständigkeit einer Behörde findet, eine nicht als Bescheid anzusehende Erledigung in der Folge durch Bescheid aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/05/0118). Selbst wenn daher die belangte Behörde den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom fälschlich als Berufung gewertet haben sollte, wäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt, zumal die Bezirkshauptmannschaft Baden nicht daran gehindert ist, auf Grund dieses Antrages des Beschwerdeführers die Androhung der Ersatzvornahme mit einer formlosen Erledigung rückgängig zu machen.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1990050009.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-46709