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VwGH vom 12.06.1990, 90/05/0007

VwGH vom 12.06.1990, 90/05/0007

Betreff

AN gegen Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 BauRl-142/3/1989, betreffend Verwaltungsübertretungen nach 1) § 45 Abs. 1 lit. b, 2) § 45 Abs. 1 lit. c und 3) § 45 Abs. 1 lit. g der Kärntner Bauordnung

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretungen zu 1) und 3) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Betreffend die Übertretung zu 2) wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich dieser Übertretung als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde dem Beschwerdeführer sowie BN aufgetragen, die Bauarbeiten für die Errichtung eines Zu- und Umbaues auf dem Grundstück Nr. 160/2, KG X, sofort einzustellen. Gleichzeitig wurde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht. Mit Bescheid vom wurde gemäß § 29 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form verfügt, daß der ohne Baubewilligung errichtete Zubau (64 x 13,5 m) binnen zwei Monaten nach Rechtskraft restlos beseitigt wird.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dadurch daß er 1.) auf dem Grundstück 160/2, KG X im Zeitraum vom bis konsenslos einen Zubau im Ausmaß von 64 x 13,5 m errichten ließ, 2.) im Zusammenhang mit diesem Zubau die mit Bescheid vom verfügte Baueinstellung nicht einhalten ließ und 3.) seit den gegenständlichen Zubau benützen ließ, zu 1) § 45 Abs. 1 lit. b, zu 2) § 45 Abs. 1 lit. c und zu 3) § 45 Abs. 1 lit. g der Kärntner Bauordnung (BO) verletzt zu haben.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von S 45.000,-- ad 1) (Ersatzarrest 1 Woche), von S 90.000,-- ad 2) (Ersatzarrest 3 Wochen) und von S 28.000,-- ad 3) (Ersatzarrest 4 Wochen) verhängt. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der K-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, in der diese ausführte, der von ihr errichtete Zubau sei zur Zeit noch nicht fertiggestellt, für die kurzfristige Inangriffnahme des Bauvorhabens durch die Gesellschaft sei einzig und allein die wirtschaftliche Notlage maßgeblich gewesen, wies die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Die gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Unter einem änderte die Rechtsmittelbehörde das erstinstanzliche Straferkenntnis im Punkt 2 dahingehend ab, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. e BO begangen habe. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde zur Begründung im wesentlichen aus, weder die konsenslose Errichtung des Zubaues, noch dessen konsenslose Benützung würden vom Beschwerdeführer bestritten. Vielmehr würden die Straftatbestände durch dessen Ausführungen noch erhärtet, wenn er vorbringe, daß die Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses (nur) hinsichtlich der Fertigstellung des konsenslosen Zubaues sowie dessen Benützung zur Gütererzeugung unrichtig seien, aber noch zahlreiche Arbeiten am Gebäude selbst durchzuführen seien bzw. das Gebäude nur als Möbellager für die Firma Y diene. Dem Berufungsvorbringen, wonach nicht der Beschwerdeführer, sondern die K-Gesellschaft m.b.H. & Co KG den Zubau habe errichten lassen, sei entgegenzuhalten, daß es sich beim Beschwerdeführer um den Geschäftsführer dieser Firma handle, der Beschwerdeführer also gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 als zur Vertretung nach außen berufen, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht vorsätzlich begangen zu haben, sei auszuführen, daß er, obwohl mündlich und schriftlich zur Baueinstellung aufgefordert, die Bautätigkeit nicht einstellte, sondern diese bis zur Benützbarkeit des Gebäudes fortsetzen ließ, um dann das konsenslos errichtete Gebäude sogleich als Möbellager zu verwenden. Das Erfordernis der Einholung sowohl einer Bau- als auch einer Benützungsbewilligung sei ihm aufgrund seiner aktenkundig gegebenen regen Bautätigkeit auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sehr wohl bekannt, sodaß bereits von einem wissentlichen Zuwiderhandeln gesprochen werden könne. Entgegen seiner Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer keine näheren Angaben über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gemacht. Daher habe die Behörde erster Instanz zu Recht die Vermögensverhältnisse auf Grundlage des Liegenschaftsbesitzes des Beschwerdeführers eingeschätzt und bei diesem Strafrahmen (Höchststrafe nach § 45 Abs. 2 BO für Übertretungen nach § 45 Abs. 1 lit. b und e immerhin S 200.000,--, nach § 45 Abs. 1 lit. g S 30.000,--) im Hinblick auf den Verschuldensgrad und die Vermögensverhältnisse angemessene Strafen ausgesprochen. Auch sei die Höhe der Strafen vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden. Daher sei eine Überprüfung der Strafbemessung durch die Berufungsbehörde nicht vorzunehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte wirtschaftliche Zwangslage stelle keinen Milderungsgrund im Sinne des Gesetzes dar, ebensowenig der etwaige Verfall des Objektes durch den befürchteten Ausstieg des vorgesehenen Mieters oder die behaupteten möglichen Vorteile für die Landeshauptstadt Klagenfurt. Auch die vom Beschwerdeführer wiederholt eingewendete wirtschaftliche Notwendigkeit einer Sanierung der stillgelegten Fabriksliegenschaft sei weder als mildernd noch als schuldausschließender Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 zu werten.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluß vom , Zl. B 1130/89-7, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit nicht mehr Geschäftsführer der Bauführerin und könne daher nicht mehr persönlich zur Verantwortung herangezogen werden. Dieses Vorbringen wurde durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges vom belegt. Überdies erachtet der Beschwerdeführer die Anwendung des Kumulationsprinzipes als gesetzwidrig. Er habe wiederholt auf seine existentielle Notlage hingewiesen und sich auf die lockere Handhabung der Kärntner Bauvorschriften in der Landeshauptstadt Klagenfurt verlassen. Er sei immer der Auffassung gewesen, daß dem Bauvorhaben die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Er habe keinesfalls damit rechnen können, daß über ihn derart exemplarische Strafen verhängt würden. Die Bemessung der Strafhöhe sei auch im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungerechtfertigt. Die belangte Behörde hätte auf die tatsächlichen Verhältnisse Bedacht nehmen und von Amts wegen die entsprechenden Ermittlungen pflegen müssen. Es gehe nicht an, über einen Verwaltungsstraftäter Strafen zu verhängen, die weder auf seine wirtschaftlichen noch persönlichen Verhältnisse Bedacht nehmen.

Unbestritten ist, daß die Errichtung eines Zubaues im Ausmaß von 64 x 13,5 m auf dem Grundstück Nr. 160/2, KG X ohne Baubewilligung erfolgte. Daß dieser Zubau auch benützt wurde, ergibt sich schon aus dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers. Daß die Errichtung eines Zubaues in dem genannten Ausmaß der Baubewilligungspflicht unterliegt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer auch ungeachtet der Einstellungsverfügung der Baubehörde weitere Arbeiten im Rahmen der konsenslosen Bauführung durchgeführt.

§ 45 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969 i.d.F.

LGBl. Nr. 79/1979 lautet:

"§ 45

Geldstrafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 3 bis 5, 25, 25a Abs. 2, 26, 32 Abs. 1, 36 Abs. 3 und 37 übertritt,
b)
Vorhaben ohne Baubewilligung oder der Wirksamkeit der Anzeige ausführt oder ausführen läßt,
c)
Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 14 durchführt oder durchführen läßt,
d)
Vorhaben nach § 4 lit. a, b und d bis h unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen läßt
e)
gemäß § 28 Abs. 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen läßt,
f)
Anlagen nach § 32 Abs. 2 oder Teile von solchen vor Wirksamkeit der Benützungsbewilligung benützt oder benützen läßt,
g)
ohne Baubewilligung ausgeführte Anlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 oder Teile von solchen benützt oder benützen läßt,
h)
das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluß auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauänderungen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 sinngemäß anzuwenden,
i)
die Verwendung einzelner Teile eines Gebäudes ändert, wenn dadurch die hinsichtlich dieser Verwendung für die einzelnen Teile eines Gebäudes geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften verletzt werden.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 1 lit. b und e sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, die übrigen Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen zur Hälfe der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist."

Gemäß § 22 VStG 1950 gilt im Verwaltungsstrafverfahren das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, bei einer Mehrheit von Delikten somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 6932/A). Eine Einschränkung erfährt dieses Prinzip durch die Konsumtion. Eine solche liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, daß der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfaßt wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (Verwaltungerichtshof vom , Zl. 678/68, vom , Zl. 1049/76, und die diesbezüglichen Ausführungen bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch 2, Seite 294 ff.).

Hinsichtlich der Übertretung zu 1) wurde der Beschwerdeführer wegen unbefugten Bauens gemäß § 45 Abs. 1 lit. b, zu 2) wegen Nichtbeachtung der Einstellungsverfügung gemäß § 45 Abs. 1 lit. e der Kärntner Bauordnung (BO) bestraft. Die Baueinstellung war mit Bescheid vom gemäß § 28 Abs. 2 BO verfügt worden, weil ohne Baubewilligung ein Zubau im Ausmaß von 64 x 13,5 m errichtet wurde. Gemäß § 28 Abs. 1 BO haben die von der Behörde hiezu besonders ermächtigten Organe, wenn sie an Ort und Stelle einen Grund zur Beanstandung feststellen, sofort und ohne weiteres Verfahren die Arbeiten einzustellen. In einem solchen Fall hat nach § 28 Abs. 2 leg. cit. die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten schließlich bescheidmäßig zu verfügen (Einstellungsverfügung). Da die Baueinstellung infolge Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen der Verwendung nicht entsprechender Baustoffe oder Bauteile erfolgte, wurde durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung durch den Beschwerdeführer dasselbe Rechtsgut verletzt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/06/0077). Es liegt daher seit der Erlassung der Einstellverfügung hinsichtlich der Delikte zu 1) und 2) Konsumtion vor. Für diesen Zeitraum ist demgemäß eine unzulässige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers gegeben. Da die Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs. 1 lit. b durch jene gemäß lit. e überlagert wird, war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung zu 1) im oben angeführten zeitlichen Ausmaß mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Das durch einen Handelsregisterauszug belegte Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei ab nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-Gesellschaft m.b.H. & Co KG gewesen, führt zu einem teilweisen Erfolg der Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 89/18/0008, ausgeführt, § 9 VStG 1950 stelle keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 dar. Der Umstand, daß § 9 VStG 1950 nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides zitiert war, belastete den angefochtenen Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Das Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei während des Tatzeitraumes vom bis noch Geschäftsführer der K-Gesellschaft m.b.H & Co KG und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen, trifft zwar zu, stützt aber nur den Schuldspruch hinsichtlich der Übertretung zu 2). Die Ausführungen in der Gegenschrift, daß der Beschwerdeführer diese Funktion zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz () nicht mehr innehatte, sei für das Strafverfahren nicht von Bedeutung, sind hingegen in bezug auf die Übertretung zu 3) unrichtig. Zu diesem Punkt wurde dem Beschwerdeführer nämlich angelastet, er habe SEIT

den Zubau benützen lassen. Der Beginn des Tatzeitraumes liegt zu Punkt 3) damit am . Das Ende des Tatzeitraumes fällt jedoch mit der Schöpfung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zusammen. Das ergibt sich im vorliegenden Fall ganz klar aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, in der ausgeführt wird, daß der Beschwerdeführer seit spätestens Betriebsräumlichkeiten im gegenständlichen Objekt benützt bzw. benützen läßt. Schon die Verwendung der Gegenwartsform zwingt zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer für die Benützung des Objektes vom bis zur Schöpfung des erstinstanzlichen Bescheides bestraft wurde. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnissen vom , Zl. 1085/61, vom , Zl. 84/17/0057, uva. zu § 44a lit. a VStG 1950 ausgesprochen, daß der Spruch eines Straferkenntnisses den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen hat. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides bezüglich der Verwaltungsübertretung zu 3) kein Ende des Tatzeitraumes bezeichnet, ist der angefochtene Bescheidteil schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Da überdies der Beschwerdeführer jedenfalls seit nicht mehr nach außen vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft war, erfolgte seine Bestrafung zu Punkt

3) ab diesem Zeitpunkt auch aus diesem Grund zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid ist daher auch in diesem Umfang inhaltlich rechtswidrig.

Die Bestrafung des Beschwerdeführers zu 2) erfolgte grundsätzlich zu Recht. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides geht hervor, daß eine Weiterführung der Arbeiten trotz Einstellungsverfügung nur bis angenommen wurde, da laut Aktenvermerk von diesem Tage die konsenslosen Zu- und Umbauarbeiten im wesentlichen fertiggestellt waren, und die geschaffenen Betriebs- und Lagerräume nach demselben Aktenvermerk an diesem Tag in Benützung waren. Auch aus dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers selbst (Punkt 7) geht hervor, daß die Arbeiten trotz Einstellungsverfügung weitergeführt wurden ("ist der ZUR ZEIT IN ARBEIT BEFINDLICHE Zubau keine enorme Vergrößerung"). Es ist dabei unerheblich, ob neben Verputzarbeiten noch weitere Arbeiten wie Estricharbeiten u.ä. ausgeführt werden mußten. Im Tatzeitraum seit der verfügten Baueinstellung bis zum war der Beschwerdeführer auch Geschäftsführer der K-Gesellschaft m.b.H & Co KG und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ dieser Gesellschaft. Wenn die belangte Behörde das Berufungsvorbringen, das die wirtschaftlichen Überlegungen, die für die Errichtung des Zubaues noch vor Wintereinbruch ausschlaggebend waren, eingehend darlegte, in der Richtung auslegte, daß die Straftat vorsätzlich begangen wurde, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich "auf die lockere Handhabung der Kärntner Bauvorschriften in der Landeshauptstadt Klagenfurt verlassen(Ü), er habe keinesfalls damit rechnen können, daß über ihn derart exemplarische Strafen verhängt würden," ist eindeutig und läßt den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer die Tat vorsätzlich begangen und eine geringe Strafe, die durch die zu erwartenden Mieteinnahmen bei weitem übertroffen würde, einkalkuliert hat. Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Notstand (§ 6 VStG 1950) geht ins Leere, hat doch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß ein strafbefreiender Notstand dann nicht gegeben ist, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 86/05/0065, u. a.).

Hingegen sind die Beschwerdeausführungen zur Strafbemessung im Ergebnis berechtigt. Bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.077/A, hat der Verwaltungsgerichtshof sinngemäß ausgeführt, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Entscheidung ist, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG 1950 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demnach obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Zumessungsaktes erforderlich ist. In einem weiteren Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 86/04/0010, Slg. Nr. 12.489, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Berufungsbehörde auch dann, wenn in einer wegen Schuld erhobenen Berufung Ausführungen zur Höhe der verhängten Strafe fehlen, die Strafbemessung zu überprüfen und allenfalls die Strafe neu festzusetzen hat. In diesem Erkenntnis wird ausgeführt, daß die Ansicht, bei der Überprüfung des Strafausspruches durch die Berufungsbehörde sei es von Bedeutung, ob der Beschuldigte in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zur Höhe der über ihn verhängten Strafe Stellung genommen habe, im Gesetz keine Stütze findet.

Neben den im § 19 Abs. 1 VStG 1950 festgelegten Grundlagen für die Strafbemessung, der im Abs. 2 normierten Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe und des Ausmaßes des Verschuldens, sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Verwaltungsstrafakt findet sich ein nicht unterfertigter Aktenvermerk vom , wonach der Beschwerdeführer ein Einkommen laut Steuerbescheid 1987 mit einem Verlust von S 250.000,-- hat, ein Vermögen von einem halben Grundstück, das mit einem Hypothekarkredit von S 6,1 Mio belastet ist, einen nicht bewerteten Firmenanteil besitzt, verheiratet ist, zwei Kinder hat und zur Hälfte mit seinem Bruder für die Mutter sorgepflichtig ist. Die Behörde erster Instanz führte zur Strafbemessung aus, den Angaben des Beschuldigten über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe nur bedingt gefolgt werden können, da er es unterlassen habe, Angaben über seine Privatentnahmen aus dem Betrieb zu machen. Ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen seien neben generalpräventiven Erwägungen vor allem spezialpräventive Gründe ausschlaggebend gewesen. Welche wirtschaftlichen Verhältnisse die Behörde erster Instanz nun tatsächlich angenommen hat, kann der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden. Die Berufungsbehörde hat zu diesen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe zu Recht die Vermögensverhältnisse auf der Grundlage des Liegenschaftsbesitzes des Berufungswerbers eingeschätzt und bei dem Strafrahmen (§ 45 Abs. 1 lit. b und e S 200.000,--, lit. g S 30.000,--) im Hinblick auf den Verschuldensgrad und die Vermögensverhältnisse angemessene Strafen ausgesprochen. Zwar trifft es zu, daß der Beschwerdeführer keine Angaben über die Höhe seiner Privatentnahmen aus dem Betrieb gemacht hat. Offensichtlich lagen aber der Behörde schon bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Angaben des Beschuldigten über seine wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse vor (allenfalls der nichtunterfertigte Aktenvermerk), da die Bemerkung, es könnte seinen diesbezüglichen Ausführungen nur bedingt gefolgt werden, ansonsten unverständlich wäre. Irgendwelche Hinweise dafür, mit welcher Höhe nun das Einkommen und das Vermögen des Beschwerdeführers angenommen wurden, oder auf welchen Grundlagen die Einschätzung erfolgte, können aber weder dem Bescheid der Behörde erster Instanz noch dem Berufungsbescheid entnommen werden. Damit ist aber dem Verwaltungsgerichtshof die ihm in Ansehung der Strafbemessung obliegende Überprüfung unmöglich gemacht, was eine Aufhebung des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach sich zieht, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des eben aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Diese Ausführungen treffen auch auf die Strafbemessung zu den Punkten 1) und 3) zu, soweit der angefochtene Bescheid zu diesen Punkten nicht schon im oben angeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Klärungsbedürftig scheint auch das Verhältnis der Geldstrafen zu den Ersatzarreststrafen. Es ist ohne nähere Begründung nicht erkennbar, weshalb bei einer Geldstrafe von S 45.000,-- Ersatzarrest von einer Woche, bei einer Geldstrafe von S 90.000,-- aber Ersatzarrest von drei Wochen der erforderlichen Verhältnismäßigkeit entsprechen sollte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da in der zuletzt zitierten Verordnung der pauschalierte Aufwandersatz mit S 10.110,-- festgesetzt ist.