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VwGH vom 08.11.1996, 96/02/0362

VwGH vom 08.11.1996, 96/02/0362

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/18/01827/96, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 02.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges geweigert, seine Atemluft mittels Alkomat von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe sich im Verwaltungsverfahren dahingehend verantwortet, daß die ihm zum Vorwurf gemachte Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt schon deshalb nicht angenommen werden könne, weil im Dienstauto der Polizei kein Alkomat vorhanden gewesen sei und seine Weigerung, in jenes einzusteigen, nicht als Verweigerung des Alkotestes, sondern wenn überhaupt, als Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Alkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle vorführen zu lassen, gewertet hätte werden können. Jedenfalls seit der 19. StVO-Novelle stelle die Weigerung, sich zu einer Dienststelle, die über ein Alkoholmeßgerät verfüge, bringen zu lassen, einen selbständigen Tatbestand dar, zumal die Formulierung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO "... oder sich vorführen zu lassen" anders nicht zu erklären sei. Wenn überhaupt, so könne das (verpönte) Verhalten des Beschwerdeführers lediglich in Ansehung des § 5 Abs. 4 StVO tatbestandsmäßig gewesen sein. In dieser Richtung sei jedoch Verfolgungsverjährung eingetreten.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit der dort angeführten Strafe zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO sind unter anderem besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht außerdem (neben der im ersten Satz angeführten Berechtigung) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Nach dem dritten Satz dieses Absatzes hat, wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, sich dieser zu unterziehen.

Nach § 5 Abs. 4 StVO in der erwähnten Fassung sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 und 4 StVO ist von den die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, betreffenden Worten des § 99 Abs. 1 lit. b StVO umfaßt. Aus der Zusammenschau der zitierten Vorschriften der Absätze 2 und 4 des § 5 StVO ergibt sich nämlich, daß Abs. 4 als eine Ausformung der angeführten Bestimmung des Abs. 2 anzusehen ist und die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt darstellt. Die bisherige Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 StVO in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle, wonach der angeordneten Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer zum Zwecke der Ablegung des Alkotests Folge zu leisten ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0025), ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 StVO - was der Beschwerdeführer nicht bestreitet - weiter anwendbar. Was aber die Worte "sich vorführen zu lassen" in § 99 Abs. 1 lit. b StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle anlangt, so geht der Gerichtshof davon aus, daß damit auf § 5 Abs. 5 StVO in der erwähnten Fassung - betreffend Verbringung zu einem Arzt unter den dort näher angeführten Voraussetzungen - Bezug genommen wird.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.