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VwGH vom 22.01.2003, 2002/04/0185

VwGH vom 22.01.2003, 2002/04/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der I in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-33/10.086/4-2002, betreffend Bewilligung der Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung eines Strafbetrages von insgesamt EUR 799,40 in Teilbeträgen zu jeweils EUR 50,-- (Anzahlungsbetrag EUR 49,40) monatlich bewilligt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin verdiene EUR 1.034,26 monatlich netto zuzüglich EUR 290,-- Alimentezahlung für ihren 7-jährigen Sohn. Für ihre Wohnung bezahle sie EUR 363,36 Miete. Weiters habe sie für das rechtskräftige Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Zl. 3/369-74-1994, eine monatliche Ratenzahlung von EUR 36,34 zu leisten. Darüber hinaus mache sie geltend, dass ihr Pkw altersbedingt "überdurchschnittliche Kosten" verursache. Diese Kosten habe die Beschwerdeführerin aber nicht beziffert und könnten diese daher nicht verifiziert werden. Insgesamt könne daher auf Grund des vorliegenden und bekannten Sachverhaltes nicht gefunden werden, dass die nunmehrige Geldstrafe von insgesamt EUR 799,40 uneinbringlich sei oder mit Grund anzunehmen sei, dass sie uneinbringlich sein werde. Die Behörde erster Instanz habe daher zu Recht eine Ratenzahlung bewilligt. Hiebei habe sie die Bezahlung der Strafsumme durch einen Anzahlungsbetrag von EUR 49,40 und dann folgend (15) Monatsraten zu jeweils EUR 50,-- bewilligt. Sie habe damit auf die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin entsprechend Bedacht genommen. Die monatlichen Teilbeträge schienen keinesfalls als zu hoch. Die von der Beschwerdeführerin beantragte "Splittung" der Teilbeträge, also deren Zurechnung zum bisherigen Teilzahlungsbetrag von EUR 36,34 für ein (näher bezeichnetes) anderes Strafverfahren und ihr Wunsch, dass damit alle Verpflichtungen gleichzeitig endeten, finde keine gesetzliche Deckung. Es finde sich auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass unterschiedlich gewährte Teilzahlungsbeträge auf einmal enden müssten. Die monatliche Belastung bleibe für die Beschwerdeführerin gleich, unabhängig davon, ob sie nun monatlich einen höheren Betrag oder zwei Teilzahlungsbeträge in unterschiedlicher Höhe zu leisten habe. Auch die Abwicklung der Bezahlung von mehreren Teilzahlungsbeträgen scheine kein unüberwindliches Hindernis zu sein, "sie könnte die Bezahlung ja etwa mittels Dauerauftrag veranlassen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Soweit sich das weitwendige Beschwerdevorbringen auf die gegenständliche Sache bezieht, kommt die Beschwerdeführerin zur Schlussfolgerung, "dass die Beschwerdeführerin in der laufenden mit Teilzahlungsbescheid 3/369-74-1994 festgelegten Verpflichtungsdauer noch 340 Monatszahlungen ab zu leisten hat. Die belangte Behörde hätte in Stattgebung der Berufung die gegenständliche Verwaltungsstrafe auf diese Monate aufteilen, so es der Beschwerdeführerin ermöglichen können, ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihr den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersparen."

Die Beschwerdeführerin lässt dabei außer Acht, dass dann, wenn eine Ratenzahlung bewilligt wurde, der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht gehemmt ist; die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exequiert werden. Darauf ist bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm. 16 zu § 54b VStG; ebenso das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0036).

Wenn daher die Beschwerdeführerin meint, ihren Verpflichtungen nur bei 340 Monatszahlungen ab nachkommen zu können, wäre aus diesem Grund eine solche Ratenzahlung nicht zu bewilligen gewesen, weil nach § 31 Abs. 3 VStG eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Damit entfiel auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch Einholung einer Anwaltsunterschrift (vgl. das die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0065).

Wien, am