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VwGH 18.09.1990, 90/05/0001

VwGH 18.09.1990, 90/05/0001

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauO Bgld 1969;
BauRallg;
VwGG §27;
RS 1
Hat ein Nachbar gegen einen unterinstanzlichen Baubewilligungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben, dann hat die Berufungsbehörde über diese (zulässige) Berufung auch zu entscheiden, wenn während des Berufungsverfahrens der Bauwerber seinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zurückzieht. In einem solchen Fall ist der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0084 E VwSlg 12599 A/1987 RS 2
Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §66;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
RS 2
Solange ein Berufungsverfahren bzgl eines bestimmten Bauvorhabens anhängig ist, darf die Behörde erster Instanz in derselben Sache nicht neuerlich entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Bauvorhabens mit dem Projekt ident ist, welches noch Gegenstand einer Berufung ist; erst recht gilt dies für ein anhängiges Vorstellungsverfahren.
Normen
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauRallg;
RS 3
Die Errichtung eines Schweinestalls ist im Bauland-Dorfgebiet grundsätzlich als zulässig anzusehen (Hinweis E , 700/77).
Normen
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
RS 4
Es ist Aufgabe des Bauwerbers, sein Projekt so zu gestalten, daß die Genehmigungsfähigkeit eindeutig zu beurteilen ist, hingegen ist es nicht Sache der Baubehörde, das Projekt erst durch Auflagen so zu modifizieren, daß es sich als genehmigungsfähig erweist (Hinweis E , 88/05/0002).

Entscheidungstext

Betreff

N gegen Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom , Zl. X-H-36/22-1989, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) Franz H,

2) Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister):

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2166/74, zu verweisen. Damals wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des damaligen Baubewilligungsverfahrens war ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück des nunmehr erstmitbeteiligten Bauwerbers, welches der Beschwerdeführer als nicht zulässig erachtet hatte. Ob dieses Bauvorhaben ausgeführt worden ist oder nicht, kann nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht festgestellt werden. In jenem Baubewilligungsverfahren, welches zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 700/77, führte, wird von einem bestehenden Objekt ausgegangen, das seiner Figuration nach weitgehend jenem entspricht, welches Gegenstand des erstgenannten Baubewilligungsverfahrens war. Dieses zweite Baubewilligungsverfahren hatte einen Schweinestall als Zubau zum Gegenstand. Mit Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom infolge Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde einen Ersatzbescheid erlassen hat. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Bauantrag wurde jedenfalls erst mit Schreiben vom zurückgezogen.

Mit Eingabe vom beantragte der mitbeteiligte Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Umbau eines Schweinestalles. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister die angestrebte Baubewilligung. Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung erfolgte der Aktenlage nach keine Entscheidung, vielmehr teilte der Bürgermeister mit einem Schreiben vom dem Beschwerdeführer mit, der Bauwerber habe erklärt, das Gebäude an einer anderen Stelle zu errichten. Die Berufung sei daher gegenstandslos geworden. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde sodann eine neuerliche Baubewilligung erteilt. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom keine Folge. Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung behob die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf mit Bescheid vom den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Der Aktenlage nach erfolgte keine weitere Entscheidung, vielmehr zog der erstmitbeteiligte Bauwerber mit Schreiben vom sein Bauansuchen vom zurück.

Mit einem Ansuchen vom beantragte der Erstmitbeteiligte neuerlich die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestallzubaues, welche sodann mit Bescheid des Bürgermeisters vom erteilt worden ist. Über die dagegen erhobene Berufung wurde offensichtlich deshalb nicht entschieden, weil der Erstmitbeteiligte am sein diesbezügliches Bauansuchen zurückgezogen hatte. Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, daß die Bauansuchen vom , vom und vom zurückgezogen worden seien und der Erstmitbeteiligte um die neuerliche Kommissionierung sämtlicher nichtbewilligter bzw. geplanter Baumaßnahmen angesucht habe. Diesem Schreiben kann die Rechtsansicht entnommen werden, daß durch die Zurückziehung der Bauansuchen die bisher durchgeführten Verfahren gegenstandslos geworden seien.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister die baubehördliche Bewilligung für Neu-, Zu- und Umbauten von Objekten, welche den Planunterlagen nach jedenfalls zum Teil schon Gegenstand der genannten Baubewilligungsverfahren waren. Der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab der Gemeinderat mit Bescheid vom keine Folge. Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhobenen Vorstellung behob die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf mit Bescheid vom die Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Der Gemeinderat behob daraufhin gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 mit Bescheid vom die erstinstanzliche Baubewilligung und verwies die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom neuerlich eine Baubewilligung. Eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Gemeinderat mit Bescheid vom als unbegründet ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Feststellung ab, daß der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden sei.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom das Vorverfahren eingeleitet und gleichzeitig der belangten Behörde aufgetragen hat, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Hiebei wurde auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 VwGG betreffend die Rechtsfolgen im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage hingewiesen. Weil offensichtlich nicht sämtliche den Beschwerdefall betreffenden Verwaltungsakten vorgelegt worden sind, ersuchte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom die mitbeteiligte Stadtgemeinde, binnen drei Wochen sämtliche Bauakten samt Plänen bezüglich des Grundstückes Nr. 711, KG E, vorzulegen. Mit Verfügung vom erging ein gleichartiges Ersuchen auch an die belangte Behörde. Nachdem auf Grund der zuletzt genannten Verfügung lediglich ein Verwaltungsakt vorgelegt worden war, legte nach einer hg. telefonischen Urgenz der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Schreiben vom "die restlichen" Bauakten vor. Hiebei wurde bemerkt, daß diese Akten nicht übersendet worden seien, weil die Gemeinde angenommen habe, daß sie im Hinblick auf die vom Bauwerber erklärte Zurückziehung der Baugesuche für das Verfahren ohne Belang seien. Dies trifft jedoch nicht zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0084, Slg. N.F. Nr. 12.599/A, ausgesprochen hat, bedeutet die Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber für einen Nachbarn keine Klaglosstellung. Vielmehr besitzt der Nachbar für den Fall, daß er gegen eine erteilte Baubewilligung eine Berufung eingebracht hat, einen Rechtsanspruch darauf, daß über diese Berufung entschieden wird. Solange eine Berufung anhängig ist, ist aber die Baubehörde erster Instanz nicht befugt, neuerlich in derselben Sache auf Grund eines neuerlichen Antrages des Bauwerbers eine Entscheidung zu treffen. Das gleiche gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Bauvorhabens mit dem Projekt ident ist, welches noch Gegenstand einer Berufung ist; erst recht gilt dies für ein anhängiges Vorstellungsverfahren. Der mitbeteiligte Bauwerber dürfte in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2166/74, mißverstanden haben. Damals hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus ein Bauwerber berechtigt ist, sein ursprüngliches Bauansuchen nach der Bauverhandlung, aber vor der Bescheiderlassung zurückzuziehen und es zu einem späteren Zeitpunkt, sei es in veränderter oder unveränderter Form, wieder einzubringen. Diese Aussage bezog sich ausdrücklich auf ein Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz. Anders ist dagegen, wie erwähnt, die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Bauwerber im Zuge eines Berufungs- oder Vorstellungsverfahrens sein Bauansuchen zurückzieht. Da sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde in dieser Beziehung die Rechtslage verkannten, war schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Inhaltlich ist zu dem Beschwerdevorbringen noch zu bemerken, daß ein Schweinestall der vorliegenden Art grundsätzlich im Bauland-Dorfgebiet als zulässig anzusehen ist, wenn die Baubehörde jene Umstände beachtet, auf welche schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 700/77, ausdrücklich hingewiesen hat. Hiebei ist es freilich Aufgabe des Bauwerbers, sein Projekt so zu gestalten, daß die Genehmigungsfähigkeit eindeutig zu beurteilen ist, wogegen es nicht Sache der Baubehörde ist, das Projekt erst durch Auflagen so zu modifizieren, daß es sich als genehmigungsfähig erweist; hier wäre es also schon Aufgabe der Baubehörde erster Instanz gewesen, den Bauwerber aufzufordern, sein Projekt entsprechend zu ändern.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Vermindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §66;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §27;
VwRallg;
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Diverses BauRallg11/4
Planung Widmung BauRallg3
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen
im Berufungsverfahren
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen
gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren
Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime
Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2
Zurückziehung eines Antrages
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050001.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-46683